Das Batteriegesetz: Was haben Hersteller und Importeure zu beachten?

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 11.11.2010, 15:24 Uhr
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Achtung: Der nachfolgende Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen erhalten Sie in unserem Beitrag zum Thema "Verkauf von Batterien".

Am 1.12.2009 trat das Batteriegesetz (BattG) in Kraft, das für Hersteller und Importeure von Batterien und Akkus aber auch für Hersteller und Importeure von Elektrogeräten, die Batterien oder Akkus (z.B. Uhren, Kameras, Unterhaltungselektronik etc.) enthalten, gleichermaßen relevant ist. Wer ist Hersteller im Sinne des BattG? Wann liegt ein Inverkehrbringen von Batterien vor? Welche Anzeigepflichten, Kennzeichnungspflichten wie auch Rücknahmepflichten sieht das BattG vor? Die IT-Recht Kanzlei hat für Sie die wichtigsten und interessantesten Fragen zusammengestellt und beantwortet.

Vorab: Dieser Beitrag wurde zuletzt am 15 November 2010 aktualisiert und richtet sich vorwiegend an Hersteller und Importeure. Die IT-Recht Kanzlei hat bereits einen Beitrag zum Thema „Batteriegesetz“ veröffentlicht, der sich ausschließlich mit den Pflichten von Händlern auseinandersetzt.

Folgende Themen werden behandelt:

Erstes Thema: Allgemeines zum BattG / Begriffsbestimmungen / Batterien / Links

  1. Welche weiterführenden Links zum Batteriegesetz sind empfehlenswert?
  2. Welche europäische Richtlinie wird durch das BattG in nationales Recht umgesetzt?
  3. Was sind Batterien?
  4. Was ist ein Batteriesatz?
  5. Für welche Batterien gilt das BattG?
  6. Welche drei Arten von Batterien kennt das BattG?
  7. Gilt das BattG auch für Batterien, die in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind?
  8. Auf welche Batterien ist das BattG nicht anzuwenden?
  9. Welche Batterien dürfen laut Batteriegesetz nicht vertrieben werden?

Zweites Thema: Zum Herstellerbegriff

  1. Wer ist Hersteller im Sinne des BattG?
  2. Wer ist „Hersteller", wenn ein Unternehmen Batterien bei einem ausländischen Produzenten oder Lieferanten bestellt/anfordert und die Batterien nach Deutschland eingeführt werden?
  3. In welchen Fällen werden bloße Vertreiber und Zwischenhändler als Hersteller behandelt?

Drittes Thema: Inverkehrbringen von Batterien

  1. Was versteht man unter dem Begriff „Inverkehrbringen“?
  2. Welches ist der maßgebliche Zeitpunkt beim Inverkehrbringen?
  3. In welchen Fällen liegt kein Inverkehrbringen vor?

Viertes Thema: Allgemeines zu den Pflichten der Batteriehersteller

  1. Welche Pflichten adressiert das BattG an Hersteller und Importeure, die Batterien in Deutschland in Verkehr bringen?

Fünftes Thema: Anzeigepflichten

  1. Welche Daten haben Hersteller und Importeure dem Umweltbundesamt zu übermitteln?
  2. Was gilt bei Geschäftsaufgabe?
  3. Wie kann der Batteriehersteller dem Umweltbundesamt die Marktteilnahme anzeigen?
  4. Wo kann man gegenüber dem Umweltbundesamt die Marktteilnahme anzeigen?
  5. Können auch „Hersteller” ohne Sitz/Niederlassung in Deutschland Anzeigen gem. § 4 BattG beim Umweltbundesamt vornehmen?
  6. Müssen sich auch Hersteller oder Importeure beim Umweltbundesamt anzeigen, die ihre batteriebetriebenen Elektrogeräte (i.S.d. ElektroG) bereits (eventuell sogar schon seit Jahren) bei der Stiftung EAR haben registrieren lassen?
  7. Müssen Hersteller die Marke(n) angeben, unter denen sie Batterien in den Verkehr bringen wollen?
  8. Was ist unter „Marke" zu verstehen?
  9. Welche "Marke" ist anzugeben, wenn der Hersteller Batterien in Verkehr bringt, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind?
  10. Werden die Anzeigedaten im Internet veröffentlicht?
  11. Handelt ein Hersteller ordnungswidrig, der seinen Anzeigepflichten nicht nachkommt?
  12. Darf ein Hersteller ohne Anzeige Batterien in Deutschland in Verkehr bringen?

Sechstes Thema: Kennzeichnungspflichten

  1. Beschränkt sich die Pflicht, Batterien zu kennzeichnen, nur auf schadstoffhaltige Batterien?
  2. Wie sind Batterien zu kennzeichnen?
  3. Wie sind kleinere Batterien oder Akkus zu kennzeichnen?
  4. Was gilt bei Batterien, deren Kennzeichnung technisch nicht möglich ist?
  5. Müssen Batterien auch mit Kapazitätsangaben versehen werden?
  6. Handelt ein Hersteller ordnungswidrig, der seine Batterien nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig kennzeichnet?

Siebstes Thema: Rücknahmepflichten

  1. Wie können Hersteller und Importeure diesen nachkommen?
  2. Handelt ein Hersteller ordnungswidrig, der seinen Rücknahmepflichten nicht nachkommt?

Achtes Thema: Elektrogeräte und das BattG

  1. Dürfen Batterien noch fest in Elektrogeräten eingebaut sein?
  2. Was haben Hersteller von Elektrogeräten darüber hinaus zu beachten, die vollständig oder teilweise mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden können?
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Leser-Kommentare

2 Kommentare

Berechnung Mülltonne

21.05.2012, 11:42 Uhr

Kommentar von Lilly Mayer zum Beitrag Das Batteriegesetz: Was haben Hersteller und Importeure zu beachten?

Sehr geehrte Damen und Herren, wir diskutieren bei uns die korrekte Interpretation von §17(2): [...]muss mindestens 3 Prozent der größten Fläche[...] einnehmen. Meine max. Fläche beträgt 200mm x... » Weiterlesen

Vielen Dank

25.10.2010, 16:13 Uhr

Kommentar von T.T zum Beitrag Das Batteriegesetz: Was haben Hersteller und Importeure zu beachten?

Sehr geehrter Herr Keller, vielen Dank für diesen ausfürlichen Artikel. Er hat mir einiges an Recherche erspart. MfG

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