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Am 1.12.2009 trat das Batteriegesetz (BattG) in Kraft, das für Hersteller und Importeure von Batterien und Akkus aber auch für Hersteller und Importeure von Elektrogeräten, die Batterien oder Akkus (z.B. Uhren, Kameras, Unterhaltungselektronik etc.) enthalten, gleichermaßen relevant ist. Wer ist Hersteller im Sinne des BattG? Wann liegt ein Inverkehrbringen von Batterien vor? Welche Anzeigepflichten, Kennzeichnungspflichten wie auch Rücknahmepflichten sieht das BattG vor? Die IT-Recht Kanzlei hat für Sie die wichtigsten und interessantesten Fragen zusammengestellt und beantwortet.
Vorab: Dieser Beitrag wurde zuletzt am 15 November 2010 aktualisiert und richtet sich vorwiegend an Hersteller und Importeure. Die IT-Recht Kanzlei hat bereits einen Beitrag zum Thema „Batteriegesetz“ veröffentlicht, der sich ausschließlich mit den Pflichten von Händlern auseinandersetzt.
Erstes Thema: Allgemeines zum BattG / Begriffsbestimmungen / Batterien / Links
Zweites Thema: Zum Herstellerbegriff
Drittes Thema: Inverkehrbringen von Batterien
Viertes Thema: Allgemeines zu den Pflichten der Batteriehersteller
Fünftes Thema: Anzeigepflichten
Sechstes Thema: Kennzeichnungspflichten
Siebstes Thema: Rücknahmepflichten
Achtes Thema: Elektrogeräte und das BattG
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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2 Kommentare
Kommentar von Lilly Mayer
zum Beitrag Das Batteriegesetz: Was haben Hersteller und Importeure zu beachten?
Sehr geehrte Damen und Herren, wir diskutieren bei uns die korrekte Interpretation von §17(2): [...]muss mindestens 3 Prozent der größten Fläche[...] einnehmen. Meine max. Fläche beträgt 200mm x... » Weiterlesen
Kommentar von T.T
zum Beitrag Das Batteriegesetz: Was haben Hersteller und Importeure zu beachten?
Sehr geehrter Herr Keller, vielen Dank für diesen ausfürlichen Artikel. Er hat mir einiges an Recherche erspart. MfG
Sie vertreiben gewerblich Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet und möchten dauerhaft auf Nummer sicher gehen? Sie möchten bei rechtlichen Fragen auf einen kompetenten Gesprächspartner zurückgreifen können, ohne dass hierfür immer wieder hohe Beratungshonorare anfallen? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei genau das Richtige für Sie. Kümmern Sie sich um Ihr Geschäft – wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange.
Und mal ehrlich, welcher Unternehmer kann sonst schon von sich behaupten, für ein überschaubares monatliches Honorar (ab 39,- Euro/Monat) auf eine eigene externe Rechtsabteilung zurückgreifen zu können?
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