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Das Landgericht Leipzig und das Landgericht Dresden haben jeweils durch Beschluss entschieden, dass es abmahnfähig sei, wenn ein Onlinehändler nicht darüber informiere, wie Kaufverträge mit dem Verbraucher zustandekommen.
In dem konkret vom Landgericht Dresden behandelten Fall fanden sich auf dem Online-Shop des abgemahnten Onlinehändlers keine Angaben darüber, wie sich der Händler das Zustandekommen von Verträgen mit dem Verbraucher vorstellt. Damit hat der Händler gegen § 1 Nr. 1 Absatz 4, 2. Halbsatz der BGB-InfoV verstoßen, so das Landgericht Dresden.
Das Landgericht Dresden (Beschluss vom 04.01.08, Az. 44 HK O 433/07EV) erkannte des weiteren, dass es sich bei § 1 Nr. 1 Absatz 4, 2. Halbsatz der BGB-InfoV um eine wichtige Marktverhaltensregel handele - zumal ein Verbraucher oder gar ein Konkurrent nicht ersehen könne, ob es sich bei der Shopwerbung um eine "inivitatio ad offerendum" oder schon ein Angebot handelt, welches mit einem Klick angenommen werden kann.
Ein Verbraucher könne sich daher weder über die rechtlichen Folgen sicher sein, noch darüber, ob er mit dem Kaufklick die Ware nun bereits mit Kaufvertrag erstanden hat, oder ob es sich nur um ein Angebot handelt, daß durch ihn noch angenommen werden muß. Auch Rechte und Fristen hierzu würden sich so für einen Verbraucher oder einen Konkurrenten nicht ersehen lassen.
Ein ähnlich lautender Beschluss des Landgerichts Leipzig (vom 28.12.07, Az. 06HK O 4379/07) liegt der IT-Recht Kanzlei vor. Hier ging es um einen eBay-Händler, der nicht ordnungsgemäß über die Art und Weise des Zustandekommens von Kaufverträgen informierte. Konkret wurde es dem abgemahnten eBay-Händler nun seitens des LG Leipzig untersagt, auf der Internetplattform eBay Verbraucher zur Abgabe von Angeboten und Bestellungen aufzufordern, ohne dabei über die Schritte zu informieren, die zum Vertragsschluss führen, insbesondere durch welche Erklärung der Käufer eine Bindung eingeht und durch welche Handlung der Vertrag zustande kommt.
Sie wurden bereits abgemahnt wegen fehlender (bzw. falscher) Angaben zur Art und Weise des Zustandekommens von Verträgen? Lassen Sie sich nicht gleich "ins Bockshorn jagen"! Zumindest bei eBay ist es sehr fraglich (und unter Rechtsexperten umstritten), ob tatsächlich eBay-Händler auch über das Zustandekommen von Verträgen zu informieren haben - schlicht aus dem Grund, da jeder bei eBay aktive Käufer die eBay-AGB bereits im Vorfeld anerkennten musste. Die eBay-AGB enthalten aber wiederum recht detaillierte Bestimmungen zum Thema "Vertragsschluss bei eBay".
Tipp für Händler: Zur Zeit ist noch nicht wirklich absehbar, wie sich die Gerichte in Deutschland positionieren werden. Möchten Sie aber von vornherein etwaigen Abmahnungen aus dem Wege gehen, dann empfiehlt die IT-Recht Kanzlei den Einsatz von AGB-Bestimmungen, die detailliert über die Art und Weise des Zustandekommens von Kaufverträgen informieren. Gerne steht Ihnen die IT-Recht Kanzlei hierzu zur Verfügung.
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Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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