So geht’s richtig: Fernunterricht über das Internet anbieten Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "So geht’s richtig: Fernunterricht über das Internet anbieten" veröffentlicht.

Im e-Trade boomt das Angebot an Fernkursen zur Fort- und Weiterbildung, die entweder online durchgeführt werden oder aus auf Datenträgern verschickten Kursunterlagen bestehen („e-Learning“). Hierbei sollte seitens der Anbieter jedoch peinlich genau auf eine korrekte Terminologie geachtet werden: Zahlreiche Begriffe aus dem Bildungsbereich sind gesetzlich genau definiert und geschützt. Die versehentliche Verwendung im Einzelfall falscher Begriffe (z.B. „Heimstudium“) kann zu einem wettbewerbsrechtlich relevanten Irreführungsvorwurf führen – die Wettbewerbszentrale nimmt derzeit Anbieter von Fernkursen ins Visier.

Nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) sind Begriffe wie „Lehrgang“, „Unterricht“ oder „Studium“ nur auf Lehrveranstaltungen anwendbar, bei denen durch den Anbieter oder einen Beauftragten eine Lernzielkontrolle stattfindet. Insbesondere sind Fernlehrgänge zulassungspflichtig gem. § 12 FernUSG; zuständig hierfür ist die staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU, Köln).

Bildungsangebote, die auf ein reines Selbststudium des Kunden abzielen sind zwar nicht zulassungspflichtig, dürfen aber auch nicht als (Heim- bzw. Fern-) „Unterricht“ oder „Studium“ angeboten werden. Der IT-Recht Kanzlei liegt eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale vor, in der ein Anbieter für Lehr- und Lernmaterialien im Bereich alternativer Heilverfahren abgemahnt wurde, weil er u.a. via eBay DVDs zum „Heimstudium“ angeboten hatte. In diesem speziellen Fall wurden mit den Datenträgern auch online erstellte „Zertifikate für Heilpraktiker“ (zum Ausdrucken nach einer Passwortkontrolle) vertrieben. Dies wurde ebenfalls abgemahnt, da – zumindest rein theoretisch – der Eindruck entstehen könne, das online-Zertifikat berechtige zum Führen der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“, welche jedoch nach dem Heilpraktikergesetz (HeilPrG) geschützt ist.

Es ist also dringend zu empfehlen, bei online-Angeboten aus dem Bereich Fort- und Weiterbildung auf Bezeichnungen wie „Unterricht“ oder „Studium“ zu verzichten. Desweiteren sollten online angebotene Zertifikate so beworben und ausformuliert werden, dass keinerlei Irrtum über Bedeutung und Inhalt des Papiers entstehen kann.

Unter Mitwirkung von:
Mag. iur Christoph Engel
(freier jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)

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nicht ganz richtig

08.06.2011, 13:22 Uhr

Kommentar von Bauer zum Beitrag Fort- und Weiterbildung online: Abmahnwelle gegen Anbieter von Materialien zum „Heimstudium“

Es scheint unsere erhaltene Abmahnung zu sein. Es ging um ein Homöopathieprogramm mit Skript zum Lernen. Das Wort "Heilpraktiker" wurde nur in der Artikelüberschrift, die ja bei Ebay sogenannte... » Weiterlesen

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nicht ganz richtig

08.06.2011, 13:22 Uhr

Kommentar von Bauer zum Beitrag Fort- und Weiterbildung online: Abmahnwelle gegen Anbieter von Materialien zum „Heimstudium“

Es scheint unsere erhaltene Abmahnung zu sein. Es ging um ein Homöopathieprogramm mit Skript zum Lernen. Das Wort "Heilpraktiker" wurde nur in der Artikelüberschrift, die ja bei Ebay sogenannte... » Weiterlesen

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