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Wie verkauft man eigentlich rechtssicher alkoholische Getränke im Internet? Der nachfolgende Beitrag stellt im Einzelnen dar, welche rechtlichen Besonderheiten hierbei zu beachten sind. Dabei geht es insbesondere um die Auseinandersetzung mit drei rechtlichen Hürden, nämlich der Preisangabenverordnung, der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung sowie dem Jugendschutzgesetz.
(Vorab: Der nachfolgende Beitrag setzt sich ausschließlich mit den rechtlichen Besonderheiten des Verkaufs von alkoholischen Getränken auseinander. „Allgemeinplätze” (wie etwa die Impressumspflicht, eine korrekte Widerrufsbelehrung etc.) werden dagegen nicht behandelt.)
Mit der Preisangabenverordung („PAngV”) hat der Gesetzgeber ein recht eigensinniges „Wesen” geschaffen. Dies zeigt sich schon daran, dass die PAngV in einem Maße parteiisch ist, wie man es nur selten erlebt: Pflicht um Pflicht bürdet sie der Unternehmerschaft auf, wobei sie dabei das Ziel des „absoluten Verbraucherschutzes” zu verfolgen scheint. Dabei zeigt sich die PAngV mitunter als recht verschlossen, ja geradezu einsilbig wodurch ihr es gelingt, gerade so manchem Anbieter (auch von alkoholischen Getränken) einer gewerblichen Internetpräsenz schlaflose Nächte zu bereiten...
Im Zusammenhang mit dem Verkauf alkoholischer Getränke im Internet ist jedenfalls zu beachten, dass
Die Zahl der Informations- und Kennzeichnungspflichten im Bereich des Lebensmittelrechts ist kaum noch zu übersehen – es herrscht hier ein nahezu unüberschaubarer Dickicht diverser (in manchen Fällen schon als abwegig zu bezeichnender) Kennzeichnungspflichten.
So ist der vorhandene Alkoholgehalt in Volumenprozenten bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben. Dieser Angabe ist das Symbol "% vol" anzufügen. Der Angabe kann das Wort "Alkohol" oder die Abkürzung "alc." vorangestellt werden. Für die Angabe des Alkoholgehalts sind die folgenden Abweichungen zulässig:
Achtung: Im Zuge der Umsetzung des "Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol-und Tabakkonsums“ dürfen alkoholhaltige Süßgetränke (sog. Alkopops) gewerbsmäßig nur noch mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.
Unter „Alkopops“ versteht man übrigens Getränke (auch in gefrorener Form), die
Das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels ist das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält. Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist unverschlüsselt mit den Worten "mindestens haltbar bis ..." unter Angabe von Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge anzugeben.
Dabei kann die Angabe von Tag, Monat und Jahr auch an anderer Stelle erfolgen, wenn gesondert auf diese Stelle hingewiesen wird. Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist jedoch wiederum nicht erforderlich bei:
A. Nach § 9 des Jugendschutzgesetzes ist es untersagt, Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche abzugeben.
Für die oben genannten Getränke bzw. Lebensmittel besteht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG ein absolutes Abgabeverbot an Kinder und Jugendliche. Gemäß § 1 I Nr. 2 des JuSchG sind dabei Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.
B. Nach § 9 des Jugendschutzgesetzes ist darüber hinaus auch untersagt, andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abzugeben. Hierbei handelt es sich meist um Getränke wie etwa Wein, Bier und Sekt (aber auch um Bier - oder Weinmischgetränke).
Kein Zweifel: § 2 des Jugendschutzgesetzes erschwert den Versandhändlerern ganz erheblich den Verkauf von alkoholhaltigen Getränken. So liegt es eben im Verantwortungsbereich des jeweiligen Versandhändlers zu überprüfen, ob die nach dem JuSchG zu beachtenden Altersgrenzen (s.o.) im Einzelfall eingehalten werden oder nicht.
Folge: Der Versandhändler hat mittels geeigneter Maßnahmen sicherzustellen, dass beispielsweise Branntweine tatsächlich nur an Erwachsene (also Personen über 18 Jahre) verkauft werden. Folgende Methoden wären hier denkbar:
Problematik: Ein rein telefonischer Kontakt stellt ganz offensichtlich keine geeignete Maßnahme dar, um den ausschließlichen Versand an Erwachsene sicherzustellen.
Problematik: Es reicht keineswegs aus, mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen beim Verkauf von alkoholischen Getränken bestimmte Altersgrenzen vorgeben und sich allein hierauf verlassen zu wollen. Damit ist entgegen § 2 JuSchG keineswegs sichergestellt, das etwa Jugendliche (über 16 Jahre) bestimmte alkoholische Getränke eben nicht ordern können.
Problematik: Auch dies reicht nicht aus, um Kinder und Jugendliche effektiv von im Internet angebotenen Alkoholika auszuschließen. So hat bereits die Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil des Landgericht Saarbrücken vom 26.07.2005 –7 II O 49/05) erkannt, dass Kinder und Jugendliche eine nicht zu unterschätzende Vielzahl von Möglichkeiten haben, um sich eine „gültige“ Personalausweisnummer zu beschaffen. Hierbei ist zudem zu bedenken, dass Jugendliche in aller Regel die Möglichkeit haben, sich die PA-Nummern von ihren Eltern oder älteren Geschwistern zu beschaffen. In den meisten Haushalten dürften sich diese Dokumente nicht in einem stetigen Verschluss vor den Minderjährigen befinden.
Zudem entspricht es der Lebenserfahrung, dass Freunde und Bekannte der Minderjährigen, die bereits volljährig sind, ihre Personalausweisnummer an sie weitergeben könnten.
Des Weiteren ist es auch möglich, sich ohne große Mühen eine PA-Nummer im Internet über entsprechende Programme zu generieren. Entsprechende Links können über Suchmaschinen innerhalb weniger Minuten ausfindig gemacht werden. Hierbei ist nun unerheblich, ob das AVS einen Abgleich zwischen der in der PA-Nummer enthaltenen Behördenkennzahl und der Postleitzahl des Wohnsitzes vornimmt, denn wenn ein Minderjähriger sich die „echten“ Ausweisdaten eines Volljährigen zu Nutze macht, stellt dieser Abgleich keinen erhöhten Schutz dar. Ebenso verhält es sich mit den z.B. im Internet generierten PA-Nummern, da man dort die Postleitzahl des Wohnortes mit der Behördenkennzahl abgleichen kann (Vgl. zu der Thematik auch den Beschluss des VG München vom 31.01.2007, Az. M 17 S 07.144).
Problematik: Die Faxübermittlung der Personalausweiskopie ist kein taugliches Mittel (vgl. hierzu die Ausführungen zur Methode 3, s.o.).
Manche Online-Händler versuchen dem § 9 JuSchG dadurch Genüge zu tun, indem sie bestimmte Zahlungsmethoden vorgeben, wie etwa dem Bezahlen per Kreditkarte, Bankeinzug oder einer Abrechnung über die Telefonrechnung. Jedoch, auch dies wird wohl kaum ausreichend sein. So ist es etwa Jugendlichen über 16 Jahren durchaus möglich, ein eigenes Bankkonto zu führen. Da über ein solches die Bezahlung des Monatsbeitrags erfolgen könnte, ist eine effektive Barriere zwischen dem Angebot des Internetdienstanbieters sowie dem Minderjährigen kaum anzunehmen.
Auch die sog. Face-to-Faxe-Kontrolle mittels des Post-Ident-Verfahren, bei dem sich der Kunde in den Filialen der Deutschen Post zu identifizieren hat, ist im Zusammenhang mit dem Versand von Alkoholika keineswegs unproblematisch. So gelangte etwa erst kürzlich das OLG München (Urt. v. 29.07.2004 - 29 U 2745/04) zu der Erkenntnis, dass durch eine bloße Face-to-Face-Altersprüfung bei der Post keineswegs gewährleistet werden könne, dass die versandte Bestellware auch tatsächlich in die Hände desjenigen gelange, der sich der Altersprüfung unterzogen hat.
Aus dem Grund müsse eben auch im Wege der Zustellung sichergestellt werden, dass die Versandware nur an die Berechtigen gelange. Hierzu bieten sich etwa zwei (keineswegs abschließende) Möglichkeiten an:
(Falls es noch mehr derlei Versanddienste gibt sind wir gerne bereit, diese mit aufzuführen).
Viele Onlinehändler sind mittlerweile der Meinung, dass es schlicht unmöglich sei, rechtssicher Waren über das Internet zu verkaufen. Im Falle des Verkaufes alkoholischer Getränken gibt es tatsächlich einige recht schwierige rechtliche „Hürden“ zu überwinden. Angesichts dessen, dass es bereits erste Abmahnungen wegen Alkoholverkauf ohne wirkungsvolle Altersverifikationssysteme gegeben hat, sind die jugendschutzrechtlichen Anforderungen in diesem Zusammenhang auch durchaus ernst zu nehmen. Gleiches gilt natürlich für die richtige Umsetzung der Preisangabenverordnung, die zumindest unserer Erfahrung nach immer öfter Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen werden.
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Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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3 Kommentare
Kommentar von Martin E.
zum Beitrag Handlungsanleitung: Wie verkauft man rechtssicher alkoholische Getränke im Internet?
Nach dem Artikel müsste man bei Wein unter 10% die Mindesthaltbarkeit angeben, dem ist aber nicht so. Nach §7 Abs 6 entfällt die Angabe für "weinähnlichen und schaumweinähnlichen Getränken und... » Weiterlesen
Kommentar von Marcel G.
zum Beitrag Handlungsanleitung: Wie verkauft man rechtssicher alkoholische Getränke im Internet?
Hallo, wie soll ich denn bitte als Online-Händler ein Mindesthaltbarkeitsdatum für meine Produkte angeben, dazu müsste ich ja jedes Produkt einzeln verkaufen und das MHD einpflegen. Das kann doch... » Weiterlesen
Kommentar von Unbekannt
zum Beitrag Handlungsanleitung: Wie verkauft man rechtssicher alkoholische Getränke im Internet?
Hallo, es ist absolut unmöglich den Erwerb von Alkohol unter 18 jährigen zu unterbinden. In dem Alter kennen die immer genug andere Personen ( Freunden) die denen dies kaufen. Da denken wir es gibt... » Weiterlesen
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