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Der vorliegende Beitrag der IT-Recht Kanzlei setzt sich ausführlich mit den wichtigsten Regelungsbereichen der Verordnung 1924/2006 („Health-Claims-Verordnung“ oder auch „HCV“) auseinander. Zudem ist er brandaktuell, so wurden über 30 Gerichtsentscheidungen des Zeitraums 2008-2011 berücksichtigt. Wie dürfen Lebensmittel nun noch beworben werden? Was haben hierbei insbesondere Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln zu beachten? Wann wird endlich die sog. Gemeinschaftsliste veröffentlicht? Informieren Sie sich!
Darunter wird die gesundheitsbezogene Angabe (nähere Begriffserläuterung hierzu s.u. Thema „Begriffsbestimmungen“) verstanden.
Natürlich, sie geht jeden an, der Lebensmittel (dazu gehören auch Nahrungsergänzungsmittel) innerhalb der EU in Verkehr bringt und bewirbt.
Weil die ursprünglich aus dem Jahr 2006 stammende Verordnung mittlerweile mehrfach geändert (und übrigens auch berichtigt) worden ist.
Geändert wurde die ursprüngliche Fassung durch
Die jeweils aktuellste Version der Health-Claims-Verordnung kann hier bezogen werden.
Hierzu führt das Bundesinstitut für Risikobewertung (vgl. FAQ vom 25.05.2007 ) aus:
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Bisher gab es in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterschiedliche Regelungen zur Verwendung von Health Claims. Mit der neuen Verordnung sollen sie vereinheitlicht werden. Durch die Positivliste der EU werden in allen Mitgliedstaaten die gleichen Standards gelten. Lebensmittelhersteller dürfen künftig EU-weit nur nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben machen, die wissenschaftlich abgesichert sind. Nur so werden Verbraucher nicht in die Irre geführt und können eigenverantwortliche Entscheidungen für eine gesunde und ausgewogene Ernährung treffen.
Die Health-Claims-Verordnung verfolgt dabei zwei Ziele (Quelle: IHK Schleswig Holstein):
Sie regelt (als erste EU-Verordnung überhaupt) die Verwendung von nährwert- und gesundheits- aber auch krankheitsbezogenen Angaben bei Lebensmitteln, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden.
Nach Artikel 4 der Verordnung dürfen Lebensmittelhersteller gesundheits- und krankheitsbezogene Angaben nur verwenden, wenn sie auf einer Positivliste der EU (diese wird derzeit erstellt, weitere Informationen s. u. beim Thema „Gemeinschaftsliste / Einzelzulassungsverfahren) aufgeführt sind.
In dieser „Liste“ werden zwei Arten von „Health-Claims“ aufgeführt:
Bei allen Aussagen wird das Lebensmittel einem vorgegebenen Nährwertprofil entsprechen müssen. Damit soll sichergestellt werden, dass Lebensmittel, die mit positiven Gesundheitseffekten beworben werden, nicht gleichzeitig Nährstoffe in Mengen enthalten, deren übermäßiger Verzehr mit chronischen Erkrankungen in Verbindung gebracht wird und die Verbraucher vor Irreführung schützen.
Zudem enthält die Verordnung eine Liste zulässiger nährwertbezogener Angaben. Für jede Angabe, die als für den Verbraucher gleich bedeutend mit einer in der genannten Liste aufgeführten Angaben anzusehen ist, gelten die in der Liste angegebenen Verwendungsbedingungen.
Die Verordnung ist seit dem 19.01.2007 in Kraft und gilt seit dem 01.07.2007 als unmittelbar anwendbares Recht.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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