Wie Sie beim Verkauf von Ersatzteilen im Internet auf rechtssicherem Terrain bleiben!

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 04.12.2008, 17:28 Uhr
Druckvorschau

In der Vergangenheit ist es beim Verkauf von Ersatzteilen im Internet immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten gekommen. Dabei bekämpfen die Markeninhaber, beispielsweise Druckerhersteller, ihre Konkurrenten mit allen rechtlichen Mitteln. Vor allem das Wettbewerbsrecht und das Markenrecht sollten die Drittanbieter beachten.

Besonders auf dem Markt für Toner und Drucker-Patronen tummeln sich viele Anbieter, die den Markenherstellern der Patronen durch kostengünstige, kompatible Produkte Kunden abwerben wollen. Doch hier sollte der Drittanbieter vorsichtig sein. Wie das Urteil „Epson-Tinte” des BGH vom 16.12.2004 (Az. I ZR 222/02) zeigt, muss der Drittanbieter bei der Bewerbung und dem Verkauf seiner Konkurrenzprodukte darauf achten, keine irreführende Werbung gemäß § 5 UWG zu betreiben und damit einen abmahn- und schadensersatzfähigen Wettbewerbsverstoß zu begehen. In dem genannten Fall hatte der Beklagte auf seiner Homepage nach nicht deutlich darauf verwiesen, dass es sich nicht um die Toner und Tintenpatronen des Originalherstellers handelt. Der Originalhersteller klagte auf Unterlassung und Schadensersatz und bekam Recht.

Aber auch das Markenrecht gilt es zu beachten. Werden beispielsweise bei einem Online-Auktionshaus Ersatz-Rotorblätter unter Nennung des Markenherstellers des Modellhubschraubers angeboten, so ist dies zwar nach § 23 Satz 1 Nr. 3 MarkenG erlaubt, doch sollte der Verkäufer darauf achten, wirklich deutlich zu machen, dass es sich um keine Original-Ersatzteile handelt. Tut er dies nicht, so drohen neben wettbewerbsrechtlichen Folgen wegen irreführender Werbung auch markenrechtliche Konsequenzen nach § 14 Absatz 2 MarkenG.

Fazit

Solange Sie für jeden „durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Verbraucher” (so die gängige Formel des BGH) verständlich klar und deutlich machen, dass Sie keine Original-Ersatzteile vom Markenhersteller verkaufen, sind Sie rechtlich auf der sicheren Seite.

Hinweis: Der vorliegende Beitrag wurde unter Mitwirkung unseres Praktikanten, Herrn Daniel Huber, erstellt.

Kommentar schreiben

Ihr Ansprechpartner

Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt

Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60

m.keller@it-recht-kanzlei.de

Max-Lion Keller
Twitter Alle News kompakt auch bei Twitter:
http://twitter.com/itrechtkanzlei

Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei

Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei

Sie vertreiben gewerblich Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet und möchten dauerhaft auf Nummer sicher gehen? Sie möchten bei rechtlichen Fragen auf einen kompetenten Gesprächspartner zurückgreifen können, ohne dass hierfür immer wieder hohe Beratungshonorare anfallen? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei genau das Richtige für Sie. Kümmern Sie sich um Ihr Geschäft – wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange.

Und mal ehrlich, welcher Unternehmer kann sonst schon von sich behaupten, für ein überschaubares monatliches Honorar (ab 39,- Euro/Monat) auf eine eigene externe Rechtsabteilung zurückgreifen zu können?

» Weitere Informationen

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de