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In der Vergangenheit ist es beim Verkauf von Ersatzteilen im Internet immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten gekommen. Dabei bekämpfen die Markeninhaber, beispielsweise Druckerhersteller, ihre Konkurrenten mit allen rechtlichen Mitteln. Vor allem das Wettbewerbsrecht und das Markenrecht sollten die Drittanbieter beachten.
Besonders auf dem Markt für Toner und Drucker-Patronen tummeln sich viele Anbieter, die den Markenherstellern der Patronen durch kostengünstige, kompatible Produkte Kunden abwerben wollen. Doch hier sollte der Drittanbieter vorsichtig sein. Wie das Urteil „Epson-Tinte” des BGH vom 16.12.2004 (Az. I ZR 222/02) zeigt, muss der Drittanbieter bei der Bewerbung und dem Verkauf seiner Konkurrenzprodukte darauf achten, keine irreführende Werbung gemäß § 5 UWG zu betreiben und damit einen abmahn- und schadensersatzfähigen Wettbewerbsverstoß zu begehen. In dem genannten Fall hatte der Beklagte auf seiner Homepage nach nicht deutlich darauf verwiesen, dass es sich nicht um die Toner und Tintenpatronen des Originalherstellers handelt. Der Originalhersteller klagte auf Unterlassung und Schadensersatz und bekam Recht.
Aber auch das Markenrecht gilt es zu beachten. Werden beispielsweise bei einem Online-Auktionshaus Ersatz-Rotorblätter unter Nennung des Markenherstellers des Modellhubschraubers angeboten, so ist dies zwar nach § 23 Satz 1 Nr. 3 MarkenG erlaubt, doch sollte der Verkäufer darauf achten, wirklich deutlich zu machen, dass es sich um keine Original-Ersatzteile handelt. Tut er dies nicht, so drohen neben wettbewerbsrechtlichen Folgen wegen irreführender Werbung auch markenrechtliche Konsequenzen nach § 14 Absatz 2 MarkenG.
Solange Sie für jeden „durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Verbraucher” (so die gängige Formel des BGH) verständlich klar und deutlich machen, dass Sie keine Original-Ersatzteile vom Markenhersteller verkaufen, sind Sie rechtlich auf der sicheren Seite.
Hinweis: Der vorliegende Beitrag wurde unter Mitwirkung unseres Praktikanten, Herrn Daniel Huber, erstellt.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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