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Marke „Black Friday“ – Die Show ist vorbei

13.11.2023, 13:58 Uhr | Lesezeit: 3 min
Marke „Black Friday“ – Die Show ist vorbei

Auch dieses Jahr ist es nun bald wieder soweit: Viele Händler wollen mit "Black Friday"-Aktionen werben und so das Weihnachtsgeschäft einläuten. Die gute Nachricht dabei: Das jahrelange Ärgernis der eingetragenen Wortmarke „Black Friday“ insbesondere für Online-Händler ist vorbei. Das Kammergericht Berlin hatte die Marke bereits im Herbst 2022 für verfallen erklärt und die Revision nicht zugelassen. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde nun vom BGH zurückgewiesen.

Worum geht es?

Bereits seit Jahren gibt es Ärger um die Nutzung des Begriffs „Black Friday“, der insbesondere von Händlern gerne für entsprechende Verkaufsaktionen am „Black Friday“ im November verwendet wird.

Die Bezeichnung „Black Friday“ war bereits seit 2013 als Wortmarke in Deutschland geschützt worden. Dies sogar sehr umfassend, da mehr als 900 Waren und Dienstleistungen vom Schutzbereich der Marke erfasst waren.

Inhaberin der Marke war nach Wechseln zuletzt eine Firma mit Sitz in Hong Kong, die das Nutzungsrecht an der Marke an eine GmbH mit Sitz in Wien übertragen hatte.

Der Versuch, den feststehenden Begriff „Black Friday“ durch Markeneintragung für sich zu monopolisieren, wurde mit Befremden am Markt aufgenommen. Viele Händler und Portal nutzen im Rahmen ihrer Sonderverkäufe im November trotz der eingetragenen Marke noch den Begriff „Black Friday“ zur Bewerbung. Dies war auch kaum vermeidbar, fiebern inzwischen viele Verbraucher einem „Black-Friday-Verkauf“ bei ihrem Wunschhändler entgegen. Vereinzelt wurde auf Alternativbezeichnungen wie etwa „Black Sale“ ausgewichen.

Ab dem Jahre 2016 wurde damit begonnen, Unternehmer, die mit „Black Friday“ warben, abzumahnen. Wer mit dem Begriff warb, sah sich also fortan einer realen Abmahngefahr ausgesetzt.

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Vorgehen zur Beseitigung der Marke

Diverse Abgemahnte und auch Dritte gingen gegen den Bestand der Marke vor und stellten Löschungsanträge.

Diese waren zunächst nur in Teilbereichen der Marke erfolgreich und die Marke blieb im Übrigen für die noch verbleibenden 900 Waren und Dienstleistungen in Kraft.

Zuletzt wurde gegen die Marke insgesamt vorgegangen mit dem Argument der Nichtbenutzung. Das Ansinnen war erfolgreich. Schon nach Ansicht des LG Berlin (Urteil vom 15.04.2021, Az.: 52 O 320/19) war die Marke Mangels Benutzung verfallen. Es fehlte an einer rechtserhaltenden Benutzung, da nur eine beschreibende Nutzung vorlag.

In der Berufung schloss sich das Kammergericht Berlin dieser Ansicht an und bestätigte die vollständige Löschung der Marke (Urteil vom 14.10.2022, Az.: 5 U 46/21). Die Revision ließ das KG nicht zu.

Als letzten Strohhalm griff die Markeninhaberin nun zum Instrument der Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH.

Entscheidung des BGH

Mit Beschluss vom 29.06.2023 (Az.: I ZR 184/22) entschied der BGH, dass die Nichtzulassungsbeschwerde der Markeninhaberin zurückzuweisen war, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukomme, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordet.

Damit ist die skurrile Vorstellung um die Wortmarke „Black Friday“ nun beendet und der letzte Vorhang gefallen. Die Marke muss vollständig auf dem Register des Deutschen Patent- und Markenamts gelöscht werden.

Fazit

Dies ist eine äußerst erfreuliche Entscheidung für den deutschen (Online-)Handel!

In diesem November werden die Händler wieder unbesorgt mit „Black Friday“ werben können, was für große Erleichterung sorgen dürfte. Denn jedenfalls von der hier gegenständlichen Marke wird keinerlei Gefahr mehr ausgehen. Der Begriff „Black Friday“ hat sich für Rabattverkäufe vor Weihnachten seit Jahren etabliert und wird von der Kundschaft geradezu als Pflichtveranstaltung des jeweiligen Händlers auch erwartet.

Sie sind Online-Händler oder Webseitenbetreiber und möchten in rechtlicher Hinsicht alles richtig machen, um Abmahnungen zu vermeiden?

Die Experten der IT-Recht Kanzlei sichern Sie gerne ab. Eine Übersicht über die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei finden Sie gerne hier

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2 Kommentare

M
Markus Eber 28.07.2023, 19:49 Uhr
"Fast" unbesorgt?
Ja was heißt denn bitte "Fast" unbesorgt? Darf man es nun verwenden oder nicht?!
D
Detlef Winkelewski 28.07.2023, 17:08 Uhr
kein Titel
Hallo,
wo liegt denn noch das Rest-Risiko, wenn die Marke gelöscht wird?
"In diesem November werden die Händler wieder fast unbesorgt mit „Black Friday“ werben können"
Mfg
Detlef Winkelewski

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