Leserkommentar zum Artikel

PM des BVOH: Seid umschlungen, Millionen - Schlechte Zeiten für Vertragsstrafforderer

Landgericht Dresden entschied: Wer seinen Onlineauftritt rechtsanwaltlich überprüfen lässt, schuldet bei zuvor abgegebener Unterlassungserklärung keine Vertragsstrafe. OLG Hamm bestätigt: Wer zuvor anwaltlichen Rat einholt, handelt nicht vorsätzlich.

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Eine sehr gut vertretbare Entscheidung!

Beitrag von Leserbriefschreiber
08.07.2009, 12:14 Uhr

So pompös das BGH-Urteil klingen mag, es ist nicht einschlägig. Der Rechtsanwalt war nämlich kein Erfüllungsgehilfe und er hatte auch keinen Fehler gemacht. Selbst nach der eigenen Definition des BGH war der Rechtsanwalt kein Erfüllungsgehilfe. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen des gegebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BGHZ 13, 111, 113).

Der Rechtsanwalt war kein Erfüllungsgehilfe für die Unterlassungspflicht des Händlers gegenüber dem späteren Vertragsstrafforderer. Denn Rechtsanwälte, die – wie hier – auftragsgemäß die Rechtmäßigkeit eines Angebots im Fernabsatz überprüfen, sind keine Erfüllungsgehilfen, denen sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Kläger bedient, weil es keine ausschließliche schuldrechtliche Verbindlichkeit gegenüber dem Kläger darstellt, wettbewerbsrechtlich beanstandungsfrei gegenüber allen beworbenen Verkehrskreisen aufzutreten (Landgericht Dresden, 10 O 2246/08).

Übrigens geht es beim BGH um einen Mieterschutzverein und eine Betriebskostenabrechnung. Das sieht jeder. Was aber vielleicht nicht jeder weiß: Zivilrechtliche Urteile wirken nur zwischen den am Rechtsstreit beteiligten Parteien („inter partes“). Urteile des Bundesgerichtshofs haben – anders als die des Bundesverfassungsgerichts in bestimmten Konstellationen – keine Gesetzeswirkung.

Das Urteil des Landgerichts Dresden ist also kein Fehlurteil, denn es kann – mangels Einschlägigkeit – nicht an dem BGH-Urteil gemessen werden. Selbst wenn man die Definition des BGH von „Erfüllungsgehilfe“ auf den Dresdner Fall anwendet, wäre der Dresdner Rechtsanwalt kein Erfüllungsgehilfe. Über dies hatte der Dresdner Anwalt keinen Fehler gemacht. Daran, dass die Entscheidung kein Fehlurteil sein kann, ändert auch das Kraftwort „klassisch“ nichts. Man kann dazu auch sagen: "Mit dem großen Hammer (BGH-Entscheidung) daneben gehaun!". Das wäre dann allerdings ein Klassiker, allerdings ein Klassiker unter den Fehlern.

Eine Gerichtsentscheidung kann nicht objektiv „falsch“ sein. Sie kann höchstens anders sein als die eigene Rechtsansicht z.B. anders als die Rechtsansicht des geschätzten Vorkommentators. Es ist die spezifische Eigenart eines Gerichtsurteils, dass es gerade zwischen verschiedenen Rechtsansichten entscheidet. Die Entscheidung des Landgerichts Dresden ist noch nicht rechtskräftig. Bis zur Rechtskraft ist sie weder „richtig“ noch „falsch“, sondern – meines Erachtens nach sogar sehr gut – vertretbar.

Hierzu passt ein Zitat von Torsten Schreiber auf XING:

„Ich bin der Meinung das es sehr wohl so sein sollte, dass man sich als Onlinehändler (wieder) auf das Urteil seines Anwalts verlassen dürfen soll.

Es stärke imho auch die Position der Anwälte. Gerade das "ich habe im Internet gelesen dass..." macht eine vernünftige Aufgabenteilung Mandant + Anwalt auch schwierig. Die Händler sollten sich wieder auf ihr Kerngeschäft konzentrieren (dürfen).

Diese Art der Rechtssprechung ist daher auch meiner Meinung nach richtig und nachvollziehbar. Ein positives Urteil daher für den Onlinehandel als solchen, denn es stärkt beide Berufsgruppen in ihrem Kerngeschäft.

Den Händler der nach eingeholtem Rat "sicher" arbeiten kann und den Anwalt der seine Kompetenz nun auch wieder "verkaufen" kann.“

Quelle für das Zitat: https://www.xing.com/app/forum?op=showarticles;id=22368108;articleid=22417533#22417533

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