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Werbung muss stets klar und deutlich von den redaktionellen Inhalten – also Blogeinträgen, Berichten, Reportagen, Essays etc – einer Internetseite getrennt werden. Ansonsten stehen Verstöße gegen § 4 Nr. 3 UWG oder die Schwarze Klausel Nr. 11 im Raum. Die sog. Schleichwerbung führt die Verbraucher ungerechtfertigter Weise hinters Licht, denn wer nicht weiß, dass er mit Werbung konfrontiert ist, kann sich auch nicht dagegen wehren oder sie kritisch hinterfragen. Lesen dazu jetzt mehr im 14. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei über die rechtlichen Aspekte der Werbung im Internet .
Beitrag von Unbekannt
02.05.2010, 12:20 Uhr
Wie ist das eigentlich auf ihrer eigenen Homepage? Müssten dort ihre Shop-Produkte nicht auch mit einem "Werbung" bzw. "Anzeige" Hinweis versehen werden? Als Kunde tendiert man dazu, das Produkt "ungesehen" als gut zu bewerten, nur weil es von Juristen empfohlen oder gar kreiert wurde. Dahinter steckt wahrscheinlich von ihrer Seite nur der Wunsch Geld zu verdienen. Was übrigens völlig legitim ist!:-)
Weitere Kommentare zu diesem Artikel:
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