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Werbung muss stets klar und deutlich von den redaktionellen Inhalten – also Blogeinträgen, Berichten, Reportagen, Essays etc – einer Internetseite getrennt werden. Ansonsten stehen Verstöße gegen § 4 Nr. 3 UWG oder die Schwarze Klausel Nr. 11 im Raum. Die sog. Schleichwerbung führt die Verbraucher ungerechtfertigter Weise hinters Licht, denn wer nicht weiß, dass er mit Werbung konfrontiert ist, kann sich auch nicht dagegen wehren oder sie kritisch hinterfragen. Lesen dazu jetzt mehr im 14. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei über die rechtlichen Aspekte der Werbung im Internet .
Beitrag von T. Warnke
01.05.2010, 09:04 Uhr
Höchst zweifelhaft, ob diese Trennung immer befolgt wird. Denkt man etwa an ein Autojournal, in dem möglichst unabhängige Journalisten über neue Modelle berichten, stimmt es nachdenklich, wenn positiv über die Automarke berichtet wird, die dem Schreiberling ein sog. Probeauto zur Verfügung gestellt hat. Welches er natürlich auch für private Zwecke nutzt...Anzunehmen ist auch, dass etwa ein Zeitschriftenverleger seinen Journalisten ermuntert positiv über den größten Anzeigenkunden zu berichten...
Weitere Kommentare zu diesem Artikel:
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