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Bei aus der Sicht des Auftraggebers entworfenen Verträgen finden sich regelmäßig keine Haftungsregeln, da die Möglichkeiten des Auftraggebers haften zu müssen, ohnehin relativ eingeschränkt sind und ein Interesse an einer Haftungsbeschränkung des Auftragnehmers zunächst einmal vordergründig nicht existiert. Wegen der u.U. existenziellen Bedeutung einer Haftungsbeschränkung für den Auftragnehmer, wird dieser im Rahmen der Vertragsverhandlungen jedoch immer versuchen, eine derartige Haftungsbeschränkung zu vereinbaren. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine wirksame Haftungsbegrenzung lediglich für leichte Fahrlässigkeit möglich und auch nur dann, wenn keine vertraglichen Hauptpflichten verletzt sind oder Personenschäden verursacht wurden und wenn ein Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz nicht zwingend vorgeschrieben ist
Die Verzögerung der Leistung ist die größte Gefahr einer Leistungsstörung im IT-Projekt. Gem. § 280 Abs. 2 in Verbindung mit § 286 BGB hat der Gläubiger Anspruch auf den durch die Verzögerung der Leistung entstandenen Schaden. Er kann dem Schuldner eine Nachfrist setzen und nach Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
Der Auftraggeber hat daher einerseits Interesse daran, dass der Schaden ersetzt wird, der ihm durch die Verzögerung entstanden ist. Andererseits wird er einen Verzug auf jeden Fall vermeiden wollen und den Auftragnehmer durch Androhen empfindlicher Konsequenzen dazu anhalten, die vertraglich vereinbarten Fristen einzuhalten.
In vielen Fällen läuft die Geltendmachung von Vertragsverstößen des Vertragspartners aber ins Leere, weil zwar der Vertragsverstoß an sich nachweisbar ist, ein konkreter nachweisbaren Schaden, wie er für eine Schadenersatzforderung wegen vertraglicher Verpflichtung ja auch notwendig ist, allerdings nicht beziffert oder nachgewiesen werden kann. Dies gilt insbesondere für vertragliche Nebenpflichten, wie z.B. Daten- und Know-How-Schutz . Auch wird der Auftraggeber nur dann vom Vertrag zurücktreten wollen, wenn für ihn das Projekt gescheitert ist.
Der Rücktritt ist in diesem Fall die letzte Verzweiflungstat des Auftraggebers. Vertragsstrafen fallen an ohne, dass der Auftraggeber einen konkreten Schaden nachweisen muss. Sie dienen zuvorderst dazu, den Vertragspartner nachhaltig zur Vertragstreue anzuhalten. Der Auftragnehmer wird versuchen, die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers im Verzug so weit wie möglich abzumildern. Für den Auftragnehmer ist es auch sehr gefährlich, dass die sogenannte Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung entfallen ist. Weder § 326 BGB a. F. noch die Regelung in § 634 BGB a. F. ist also aufrechterhalten worden, wonach vor Inanspruchnahme der Sekundäransprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Rücktritt vom Vertrag der Auftraggeber eine entsprechende Ablehnungsandrohung auszusprechen hat. Es genügt nunmehr eine einfache Fristsetzung, allerdings bleibt unklar, was anschließend geschieht.
Besteht der Auftraggeber weiter auf Nacherfüllung (und macht parallel dazu einen evtl. schon bestehenden Schaden geltend) oder macht er tatsächlich von seinen Mangelansprüchen Gebrauch? Empfehlenswert ist es, in Individualverträge aufzunehmen, dass der Lieferant dem Kunden eine Erklärungsfrist setzen kann, innerhalb derer sich der Kunde zu entscheiden hat analog der EVB-IT.
Es ist Sache der Parteien, ob sie die Einschaltung von Subunternehmern vereinbaren. Der Auftraggeber wird sich vorbehalten, dass dies nur mit seiner schriftlichen Genehmigung geschieht, und dass die Subunternehmer sich an vereinbarten Pflichten des Auftragnehmers gebunden werden. Der Auftragnehmer wird die Tendenz haben, bei der Einschaltung von Subunternehmern frei zu sein.
Da die Erfüllung des Systemvertrages sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, kann er gekündigt werden. In der Regel außerordentlich. Der Auftraggeber wird ein Interesse haben, dieses Kündigungsrecht zu regeln. Insbesondere das Recht, nach § 649 BGB jederzeit zu kündigen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall die vertraglich Vergütung zu entrichten, abzüglich der ersparten Aufwendungen des Auftragnehmers. Diese ersparten Aufwendungen hat der Auftraggeber zu beweisen. Der Auftraggeber hat daher Interesse daran, diesen Anspruch des Auftragnehmers zu pauschalieren. Eine Möglichkeit, die nur der Individualvertrag bietet.
Elisabeth Keller-Stoltenhoff
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