„Verkauf ausschließlich an Gewerbetreibende!“ – Oder: Die Vorteile des B2B-Handels abmahnsicher nutzen.

von Nicolai Amereller, 19.07.2010, 14:38 Uhr
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Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Verkauf nur an Gewerbetreibende! – Möglichkeiten für eine wirksame Beschränkung des Erwerberkreises" veröffentlicht.

5. Rechtsprechung des [% Urteil:5567:BGH, Urteil vom 22.12.2004 – Az. VIII ZR 91/04%]

Dem rechtssicher Verbrauchergeschäfte ausschließenden Händler bleibt nicht nur ein erhebliches Abmahnrisiko erspart. Vielmehr profitiert er auch davon, wenn einmal ein Verbraucher gegen die Spielregeln verstößt und es trotz ausreichender „Sicherungsmaßnahmen“ durch den Händler zu einem Vertragsschluss mit einem Käufer kommen sollte, der objektiv als Verbraucher einzustufen ist.

Hier hat der BGH in seinem Urteil vom 22.12.2004 Rechtssicherheit in Bezug auf den „vorgetäuschten Unternehmer“ geschaffen. Demnach ist dem Käufer, der dem unternehmerischen Verkäufer einen gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache vortäuscht, die Berufung auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf verwehrt.

Der Entscheidung liegt verkürzt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Käufer (und spätere Kläger) kaufte im Oktober 2002 von einem Unternehmer einen
gebrauchten PKW. Dabei beabsichtige der Käufer, den PKW für private Zwecke, also als Verbraucher zu nutzen.
Dem zuwiderlaufend ließ der Käufer einen Dritten die Vertragsverhandlungen mit dem   Unternehmer führen, wobei dem Dritten bekannt war, dass der Unternehmer das Fahrzeug ausschließlich an einen Händler verkaufen wollte, dem gegenüber er die Gewährleistung wirksam ausschließen könnte. Um an den PKW zu gelangen, deklarierte der Dritte gegenüber dem Unternehmer das Geschäft als Händlergeschäft. In Kenntnis von diesem Vorgängen unterzeichnete der Käufer schließlich einen Kaufvertrag des Unternehmers, dem als Sondervereinbarung handschriftlich Folgendes beigefügt war:

„Keine Gewährleistung. Händlergeschäft. Baujahr 1995. EZ 03.00 in Deutschland.“

Nach dem Kauf begehrte der Käufer Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen Mangelhaftigkeit des PKW.

Der BGH verwehrte dem Käufer die Berufung auf Mängelrechte, da diese wirksam durch Haftungsausschluss in der Sondervereinbarung ausgeschlossen wurden. Zwar ist ein derartiger Haftungsauschluss Verbrauchern gegenüber  grundsätzlich unwirksam.

Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folge aber, dass dem Käufer, der zwar objektiv als Verbraucher gekauft habe, sich bei Vertragsschluss jedoch ausdrücklich als Unternehmer ausgegeben hat, keine Schutzwürdigkeit gebührt, da er sich widersprüchlich verhalten hat.

In seiner Entscheidung spricht der BGH zwar nur aus, dass sich der Käufer nicht auf seine durch § 474 Abs.1  BGB erweiterten Käuferrechte berufen kann, also nicht, dass eine Berufung des Käufers auf sämtliche verbraucherschützende Vorschriften, wie etwa bei einem Fernabsatzgeschäft auf das Widerrufsrecht ebenfalls ausgeschlossen ist.

„Erschleicht“ sich ein Verbraucher bei Abschluss eines Fernabsatzgeschäfts, dass der Unternehmer mit allen ihm zumutbaren Vorkehrungen auf einen Erwerb durch einen Unternehmer beschränkt hat, ein Widerrufsrecht, indem er sich wahrheitswidrig als Unternehmer ausgibt, kann jedoch nichts Anderes gelten

6. Fazit

Wer rechtssicher öffentlich zugängliche Angebote ausschließlich an Unternehmer richten möchte, muss geeignete Maßnahmen treffen, um Verbraucher tatsächlich von seinen Angeboten „fernzuhalten“.

Trifft der Händler im Rahmen seiner Angebote nicht ausreichend Vorkehrungen, die einen Verkauf der der Produkte ausschließlich an Unternehmer sicherstellen, verstößt er gegen zahlreiche Verbraucherschutzvorschriften, da die Möglichkeit besteht, dass auch ein Verbraucher die Produkte erwirbt und dann zumindest potentiell um seine Verbraucherrechte beschnittten wird und dadurch in seinen besonderen Schutzbedürftigkeit verletzt würde.

Die Anforderungen an diese Maßnahmen lassen sich nicht generell, sondern nur im Einzelfall beurteilen.

Wer eine der dem Urteil des OLG Hamm zugrundeliegenden Klausel ähnliche Gestaltung nutzt, sollte dringend über eine Überarbeitung seiner Angebote nachdenken und bis zur Schaffung einer rechtssicheren Beschränkung sicherstellen, dass die gegenüber Verbrauchern erforderlichen Informations- und Belehrungspflichten erfüllt sowie die AGB angepasst werden.

Eine rechtssichere Beschränkungen von Angeboten auf den B2B-Bereich ist nach Ansicht der IT-Recht-Kanzlei derzeit auf Massenplattformen wie ebay oder Amazon Marketplace nicht möglich, da der Angebots- bzw. Vertragsschlussvorgang dort in technischer Hinsicht vom Plattformbetreiber meist zwingend vorgegeben ist. Damit fehlt es für den Händler in technischer Hinsicht an Möglichkeiten, Vorkehrungen zu treffen seine Angebote rechtssicher nur an Unternehmer zu richten.

Zwar hätte es der Betreiber der Plattform in der Hand, dem Unternehmer entsprechende Möglichkeiten zu schaffen.

Am Beispiel ebay.de wäre es denkbar, dem Unternehmer eine Eingrenzung des Käuferkreises dahingehend zu ermöglichen, dass nur Gebote bzw. Sofortkäufe von solchen ebay-Mitgliedern ausgeführt werden können, die sich ebay gegenüber ausdrücklich als Unternehmer legitimiert haben. Dieses Legitimationsverfahren  findet regelmäßig z.B. dann statt, wenn ein bislang als Verbraucher verkaufendes Mitglied seine Verkaufstätigkeit in einen unternehmerischen Umfang ausweiten will oder bei ebay den Powerseller-Status erreichen möchte.

Auch technisch ist die Einschränkung des Käuferkreises möglich. So können beispielsweise schon seit Jahren solche Bieter ausgeschlossen werden, die etwa nur über ein negatives Bewertungsprofil verfügen, im Ausland angemeldet sind oder über kein Paypal-Konto verfügen.

In dieser Hinsicht ist jedoch in naher Zukunft kein Entgegenkommen des Plattformbetreibers zu erwarten. Dies zeigt schon die jahrelange und bis zum 11.06.2010 virulente Misere in Sachen Widerrufsbelehrung, die bei ebay-Verkäufen aufgrund des standardisierten  Verkaufsvorgangs eine Belehrung in Textform vor Vertragsschluss unmöglich machte.

Es kann daher nur ein Ausweichen auf solche Verkaufsplattformen angeraten werden, die entweder  im Vorfeld für die anbietenden Händler sicherstellen, dass nur unternehmerische Käufer zur Anmeldung zugelassen werden oder den Händlern bei der Gestaltung ihrer Angebote soviel Raum lassen, dass eine rechtssichere Umsetzung des Ausschlusses von Käufern mit Verbrauchereigenschaft möglich bleibt.

Für weiterführende rechtliche Fragen zu dieser Thematik steht Ihnen die IT-Recht-Kanzlei gerne zur Verfügung.

Autor:
Nicolai Amereller
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Leser-Kommentare

2 Kommentare

Interessanter Artikel

14.03.2011, 16:48 Uhr

Kommentar von Suther zum Beitrag „Verkauf ausschließlich an Gewerbetreibende!“ – Oder: Die Vorteile des B2B-Handels abmahnsicher nutzen.

Vielen Dank für den Interessanten und verständlich geschriebenen Artikel. Er hat mir wirklich sehr weiter geholfen.

Verkauf nur an Gewerbetreibende

28.08.2010, 10:54 Uhr

Kommentar von joachim zum Beitrag „Verkauf ausschließlich an Gewerbetreibende!“ – Oder: Die Vorteile des B2B-Handels abmahnsicher nutzen.

Es ist nicht ganz richtig das sich bei ebay Endverbraucher nicht ausschliessen lassen. Man kann in regulären Verkaufsform bei ebay anklicken, "nur gewerblichen Händlern anbieten". Ich verstehe das... » Weiterlesen

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