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Wie sich gezeigt hat, sind die Anforderungen, denen eine Werbung mit Garantien genügen muss, vor allem im BGB geregelt ( § 477 BGB) , während sich die Folgen eines Verstoßes insbesondere aus dem UWG ergeben (insbesondere drohen Abmahnungen). Um wettbewerbsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden, sollte daher jeder Verkäufer darauf achten, dass er bei der Werbung mit Garantien die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben einhält.
Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass kein Verkäufer von Rechts wegen dazu verpflichtet ist, im Rahmen seiner Werbung über die Garantie, die er seinen Kunden einräumt, zu informieren. Aber wenn in der Werbung die Garantie angesprochen wird, so müssen die Vorgaben des § 477 BGB eingehalten werden.
Wenn man sich § 477 BGB anschaut, ergeben sich im Konkreten folgende Vorgaben und Inhalte, die sich bei einer Werbung mit Garantien wiederfinden müssen:
Den 19. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei zu den rechtlichen Aspekten der Werbung im Internet können Sie an dieser Stelle am 28.6.2010 lesen!
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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2 Kommentare
Kommentar von F. Pessara
zum Beitrag Werbung mit Garantien – Was Verkäufer und Hersteller dabei beachten müssen!
Wirklich eine sehr schöne Ausarbeitung. Unter dem Oberbegriff "§ 477 BGB und der Verbrauchsgüterkauf" schreiben Sie: ...Somit findet die Regelung des § 477 BGB etwa dann keine Anwendung, wenn ein... » Weiterlesen
Kommentar von Hr. Sieger
zum Beitrag Werbung mit Garantien – Was Verkäufer und Hersteller dabei beachten müssen!
Woher weiß man denn, ob ein kaputtes Teil aufgrund der Garantie oder doch aufgrund der Gewährleistung zu reparieren ist. Denn obwohl Sie ja erklärt haben, dass beides juristisch eben nicht das... » Weiterlesen
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