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Sofern die Batterien ohne Schwierigkeiten entnehmbar sind, müssen Geräte, die Batterien enthalten nicht gesondert nach der BattV gekennzeichnet oder entsorgt werden (es bleibt bei der Kennzeichnung/Entsorgung der Geräte nach dem ElektroG und/oder anderen Gesetzen/Verordnungen).
Grundsätzlich verboten ist es gemäß § 13 Abs. 2 BattV, Geräte in Verkehr zu bringen, die schadstoffhaltige Batterien enthalten, welche sich nicht mühelos durch den Verbraucher entnehmen lassen (s. auch oben 2. Verbote).
Ausgenommen von diesem Verbot sind die Geräte in Anhang 2 der BattV.
Das sind
1
. Geräte, bei denen die schadstoffhaltige Batterie eingelötet, eingeschweißt oder auf andere Weise mit den Kontakten fest verbunden ist, um eine ununterbrochene Stromversorgung für intensive industrielle Zwecke zu gewährleisten und um Speicherinhalt und Daten von Datenverarbeitungs- und Büroautomatisationsgeräten zu sichern, sofern die Verwendung der schadstoffhaltigen Batterien technisch notwendig ist.
2. Geräte, die wissenschaftlichen oder beruflichen Zwecken dienen und Referenzzellen enthalten, sowie schadstoffhaltige Batterien enthaltende medizinische Geräte, die zur Aufrechterhaltung lebenswichtiger Funktionen dienen, sowie Herzschrittmacher, sofern deren ununterbrochenes Funktionieren unerlässlich ist und die Batterien nur durch Fachpersonal entfernt werden können.
3. Tragbare Geräte, wenn das Ersetzen der schadstoffhaltigen Batterien durch nicht qualifiziertes Personal eine Gefahr für den Benutzer darstellen oder den Einsatz der Geräte beeinträchtigen könnte, und Arbeitsgeräte, die in sehr empfindlicher Umgebung, beispielsweise bei Vorhandensein flüchtiger Stoffe, verwendet werden.
4. Geräte, bei denen die schadstoffhaltige Batterie eingelötet, eingeschweißt oder auf andere Weise mit den Kontakten fest verbunden ist, soweit diese Geräte der Sicherheit des Benutzers dienen und eine feste Verbindung der schadstoffhaltigen Batterie mit dem Gerät für die Funktionsfähigkeit des Gerätes erforderlich ist.
Für diese Geräte gelten gemäß § 14 BattV die (meisten) Vorschriften der BattV sinngemäß für das ganze Gerät. So sind dann etwa die Kennzeichnungen, die normalerweise auf der Batterie anzubringen sind, auf dem ganzen Gerät anzubringen.
Die Hersteller solcher Geräte haben zudem vor dem Inverkehrbringen eine Information für den Endverbraucher beizufügen, die ihn auf die im Gerät eingebauten schadstoffhaltigen Batterien und auf die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Gerätes hinweist.
Die Vorschriften bezüglich der Mitwirkung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 9 BattV) und bezüglich der Beteiligung der Hersteller am gemeinsamen Rücknahmesystem (§ 4 Abs. 2 BattV) gelten nicht.
Dennoch hat der Vertreiber Geräte im Sinne des Anhang 2 der BattV zurückzunehmen und der Hersteller diese zu entsorgen.
Das Verbot gemäß § 13 Abs. 2 BattV und eine dem § 14 BattV vergleichbare Vorschrift bestehen im Entwurf des Batteriegesetzes nicht mehr.
§ 5 Abs. 1 des Entwurfs des Batteriegesetzes in Verbindung mit § 4 des ElektroG schreibt lediglich vor, dass Geräte möglichst so zu gestalten sind, dass eine problemlose Entnahme der Batterien möglich ist. Das gilt nicht für Geräte, in denen aus Gründen der Sicherheit, der Leistung, aus medizinischen Gründen oder aus Gründen der Vollständigkeit von Daten eine ununterbrochene Stromversorgung notwendig und eine ständige Verbindung zwischen dem Gerät und der Batterie erforderlich ist (§ 5 Abs. 2).
Geräten mit eingebauten Batterien sind Angaben beizufügen, welche den Endverbraucher über den Typ der eingebauten Batterien informieren.
Zudem hat der Hersteller den Wiederverwendungs- und Verwertungsanlagen Informationen mit Angaben zum Standort und zum ordnungsgemäßen Ausbau der Altbatterien zur Verfügung zu stellen.
Der Wegfall des Verbots und des § 14 BattV lässt sich dadurch erklären, dass es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der BattV noch kein dem ElektroG vergleichbares Gesetz gab. Da nunmehr nahezu alle Elekro- oder Elektronikgeräte den Entsorgungspflichten des ElektroG unterfallen und in der Regel auch nicht im normalen Siedlungsabfall entsorgt werden dürfen sondern getrennt gesammelt werden müssen, erübrigt sich eine Sonderregelung für Geräte mit fest eingebauten Batterien.
Die Gefahr, dass ein solches Gerät im Siedlungsabfall landet besteht - bei gesetzestreuem Verhalten aller Verwender und Verbraucher - nicht mehr.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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3 Kommentare
Kommentar von So
zum Beitrag Batterieverordnung - Was beim Verkauf von Batterien beachtet werden muss
Meine Gedanken zu der Abmahnungswelle Ecocell Haben sie schon mal nach dem Anwalt und den angeblichen Mandanten gegoogelt oder per Teleauskunft die Herren gesucht :-) Schon geschaut wieviele... » Weiterlesen
Kommentar von Michael
zum Beitrag Batterieverordnung - Was beim Verkauf von Batterien beachtet werden muss
Schönen Tag Ich habe über ein Großmarkt batterien zum weiterverkauf erworben und bei ebay reingestzt 10 Tage später habe ich von einen Anwalt eine Unterlassungsklage bekommen die z.t 560 € ca hat... » Weiterlesen
Kommentar von Unbekannt
zum Beitrag Batterieverordnung - Was beim Verkauf von Batterien beachtet werden muss
Zu Punkt 6: die Batterien die in den Geräten importiert werden (z.B. Fernbedienungen) müssen laut BattV/BattG auch registriert werden, verstehe ich das richtig?
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