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Werbung mit Garantien kann sich in dreierlei Hinsicht auf das UWG (=Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) auswirken. Zum einen kann eine Werbung, die insbesondere nicht die Informationen nach § 477 BGB enthält, irreführend nach § 5 UWG sein. Darüber hinaus ist denkbar, dass eine solche Werbung ein Verstoß nach § 4 Nr. 11 UWG ist, wenn es sich bei § 477 BGB um eine sog. Marktverhaltensregelung handelt. Schließlich ist auch ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG denkbar.
Ergibt sich aus den Regelungen des UWG, insbesondere aus den oben genannten Vorschriften, dass eine Werbung unlauter ist, so stehen den Anspruchberechtigen, insbesondere Verbraucherschutzverbänden und Mitbewerbern (Konkurrenten), die entsprechenden wettbewerbsrechtlichen Ansprüche, wie etwa auf Unterlassung, zu.
Werbung, in der Verkäufer dem Käufer eine Garantie einräumen, kann irreführend im Sinne von § 5 UWG sein, wenn die dortigen Angaben entgegen von § 477 BGB nicht klar und einfach verständlich oder gar falsch sind. Insbesondere wenn der Käufer sich aufgrund der Werbung und der dortigen ungenauen oder unrichtigen Formulierungen bzw. der ganzen Aufmachung falsche Vorstellungen über die Garantie oder ihre Bedingungen macht, ist ein Wettbewerbsverstoß denkbar.
In § 4 Nr. 11 UWG heißt es:
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Aber auch ohne Irreführung liegt nach neuerer Rechtsprechung ein Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 11 UWG vor, wenn der Verkäufer gegen § 477 BGB verstößt, d.h. wenn die Werbung nicht den dortigen Voraussetzungen entspricht. Ein Wettbewerbsverstoß liegt deshalb vor, da viele Gerichte mittlerweile der Ansicht sind, dass § 477 BGB eine sog. Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG ist. Dies bedeutet, dass automatisch jeder Verstoß gegen § 477 BGB ein Wettbewerbsverstoß ist, so dass sich daraus wettbewerbsrechtliche Sanktionen ergeben. Jeder Mitbewerber im Sinne des UWG und alle anderen Anspruchsberechtigen können daher Ansprüche gegen denjenigen geltend machen, der im Rahmen seiner Werbung gegen § 477 BGB verstößt. Wer sich daher nicht an die Vorgaben des § 477 BGB hält, ist höchst abmahngefährdet. Jeder Verkäufer sollte daher unbedingt darauf achten, die Vorgaben dieser Vorschrift zu beachten.
In § 4 Nr. 4 UWG heißt es:
Unlauter handelt, wer bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt.
Da die Rechtsprechung heute weitgehend § 477 BGB als Marktverhaltensregelung versteht, stellt ein Verstoß hiergegen bereits einen Wettbewerbsverstoß dar (siehe oben). Es kommt daher an für sich nicht mehr darauf an, ob eine Werbung daneben auch gegen eine andere Vorschrift des UWG verstößt. Dennoch, rein rechtlich gesehen, liegt in den Fällen, in denen ein Verkäufer gegen § 477 BGB verstößt, in aller Regel zugleich ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG vor, da man eine vom Verkäufer oder Hersteller eingeräumte Garantie als Zugabe in diesem Sinne auffassen kann.
Worin besteht das Problem, wenn ein Hersteller den Verbrauchern auf seine Produkte eine Garantie von z.B. 40 Jahren gibt? Das ist doch ein Vorteil für die Verbraucher, warum soll das nicht möglich sein?
In der Tat hat sich der BGH in der Vergangenheit schwer damit getan, eine derart lange Garantie für rechtmäßig zu halten. Der Hintergrund ist, dass das BGB für zivilrechtliche Ansprüche eine maximale Regelverjährungsfrist von 30 Jahren vorsieht. Da das BGB selbst in § 202 Absatz 2 BGB bestimmt, dass diese Verjährungsfrist nicht (vertraglich) verlängert werden darf, hatte der BGH ein solches Garantieversprechen für rechtswidrig gehalten, das länger als die Regelverjährungsfrist gelten sollte.
Seit 2008 wird dies vom BGH jedoch anders beurteilt. Nun versteht der BGH eine derart lange Garantiezeit (40 Jahre) nicht mehr als vertragliche Verlängerung der Verjährungsfrist (die gegen § 202 Absatz 2 BGB verstößt), sondern als eigenständigen Garantievertrag, der seiner Art nach ein Dauerschuldverhältnis ist und somit gar nicht der Verjährung unterliegt. Dieser juristische Kniff führt dazu, dass auch solche Garantieerklärungen rechtswirksam sein können, die eine Garantiezeit von mehr als 30 Jahren vorsehen. Die Bedingung dafür ist jedoch, dass bei normaler Abnutzung der Ware eine entsprechend lange Lebensdauer besteht und somit die Garantieerklärung nicht praktisch bedeutungslos ist.
Wie vor diesem Hintergrund so genannten „lebenslängliche“ Garantien rechtlich zu bewerten sind, ist damit jedoch noch nicht endgültig geklärt. Hier könnte und müsste wohl eine höchstrichterliche Entscheidung einmal für endgültige Klarheit sorgen.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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2 Kommentare
Kommentar von F. Pessara
zum Beitrag Werbung mit Garantien – Was Verkäufer und Hersteller dabei beachten müssen!
Wirklich eine sehr schöne Ausarbeitung. Unter dem Oberbegriff "§ 477 BGB und der Verbrauchsgüterkauf" schreiben Sie: ...Somit findet die Regelung des § 477 BGB etwa dann keine Anwendung, wenn ein... » Weiterlesen
Kommentar von Hr. Sieger
zum Beitrag Werbung mit Garantien – Was Verkäufer und Hersteller dabei beachten müssen!
Woher weiß man denn, ob ein kaputtes Teil aufgrund der Garantie oder doch aufgrund der Gewährleistung zu reparieren ist. Denn obwohl Sie ja erklärt haben, dass beides juristisch eben nicht das... » Weiterlesen
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