Batterieverordnung - Was beim Verkauf von Batterien beachtet werden muss

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 07.02.2009, 14:42 Uhr
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Aktuellere Informationen erhalten Sie in unserem Beitrag zum Thema "Verkauf von Batterien".

4. Pflichten des Vertreibers

Ist man Vertreiber im Sinne der BattV, gelten folgende Pflichten (Hersteller: weiter bei 5.):

a) Rücknahmepflichten

Gemäß § 5 BattV ist der Vertreiber verpflichtet, die an den Endverbraucher abgegebenen Batterien in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Im Versandhandel ist die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu gewährleisten (etwa kommunale Sammelstellen, was in der Regel gegeben ist).

Die zurückgenommenen Batterien muss der Vertreiber einem Rücknahmesystem der Hersteller zuführen bzw. einem Hersteller mit eigenem Rücknahmesystem überlassen.

b) Hinweispflichten

Der Vertreiber, der gewerbsmäßig Batterien an private Verbraucher abgibt, muss diese gemäß § 12 BattV an gut sichtbarer Stelle durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln darauf hinweisen, dass die Batterien nach Gebrauch in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückgegeben werden können, der Endverbraucher zur Rückgabe verpflichtet ist und welche Bedeutung das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne und das chemische Symbol haben (sieh dazu unten 5. b).

Versandhändler haben die Informationen in der Warensendung und in den Katalogen zu geben. Bei Internetversandhändlern reicht der Hinweis in der Warensendung.

Änderungen durch das Batteriegesetz

Der Entwurf des Batteriegesetzes sieht in § 8 nunmehr vor, dass Altbatterien zwingend in der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgenommen werden müssen. Die Sammelstelle ist in einem vom Hauptkundenstrom zwingend frequentierten Bereich einzurichten und deutlich zu kennzeichnen.

Bezüglich der Hinweispflichten stellt § 15 Abs. 1 S. 2 des Entwurfs klar, dass Versandhändler die Hinweise in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien (Prospekt, Katalog, Internet, Fernsehen) zu geben haben ODER der Warensendung schriftlich beifügen müssen.

5. Pflichten des Herstellers

Ist man Hersteller im Sinne der BattV, gelten folgende Pflichten:

a) Rücknahmepflichten

Gemäß § 4 Abs. 1 BattV sind die Hersteller verpflichtet, die (von den Vertreibern oder den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern) zurückgenommenen Batterien unentgeltlich anzunehmen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten bzw. zu beseitigen.

Dazu müssen sie ein gemeinsames Rücknahmesystem einrichten bzw. sich daran beteiligen, § 4 Abs. 2 BattV. Alternativ kann jeder Hersteller ein eigenes Rücknahmesystem einrichten, § 4 Abs. 3, muss dann aber die Kosten für die Aussortierung seiner Batterien aus allen zurückgenommenen Batterien tragen.

Als gemeinsames Rücknahmessytem besteht in Deutschland die "Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem", kurz GRS. Auf deren Internetseite www.grs-batterien.de finden sich weitere Informationen bezüglich der Batterierücknahme- und entsorgung sowie Kontaktmöglichkeiten für Hersteller, die am System teilnehmen möchte. Außerdem gibt es für Vertreiber die Möglichkeit, Sammelbehälter zu bestellen.

Änderungen durch das Batteriegesetz

An der Einrichtung des gemeinsamen Rücknahmesysems bzw. eines eigenen Rücknahmesystems ändert der Entwurf des Batteriegesetzes grundsätzlich nichts. Allerdings muss ein herstellereigenes Rücknahmesystem nun von der zuständigen obersten Landesbehörde genehmigt werden (§ 7 Abs. 6).

Jedoch sieht der Entwurf in § 6 die Einrichtung einer zentralen Stelle (Gemeinsame Stelle) vor, bei der sich jeder Hersteller registrieren muss. Diese Stelle funktioniert ähnlich wie die Stiftung Elektroaltgeräte Register, deren Einrichtung das Elektrogesetz vorschreibt. Die Gemeinsame Stelle soll jedem Hersteller eine eindeutige Identifikationsnummer zuweisen und eine Liste aller registrierten Hersteller veröffentlichen. Sie soll technische Leitlinien zur Abgrenzung von Fahrzeug-, Geräte und Industriebatterien erarbeiten. Sie wird ferner die Marktanteile der jeweiligen Rücknahmesysteme berechnen. Insgesamt soll die Gemeinsame Stelle eine bessere Beobachtung und Überwachung der Rücknahme und Wiederverwertung bzw. Entsorgung von Altbatterien ermöglichen.

b) Kennzeichnungspflichten

§ 11 Abs. 1 BattV bestimmt, dass die Hersteller schadstoffhaltige Batterien vor dem Inverkehrbringen mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne (unten abgebildet) und dem chemischen Zeichen des jeweiligen Schadstoffs (Cd für Cadmium, Hg für Quecksilber und Pb für Blei) zu versehen haben. Bei sehr kleinen Batterien kann das Zeichen auch auf die Verpackung gedruckt werden (Voraussetzung: Das Zeichen müsste auf der Batterie kleiner als 0,5cm x 0,5cm sein; dann kann es auf der Verpackung in der Größe 1cm x 1cm abgedruckt werden).

Schadstoffhaltige Batterien sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2

a) Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten,
b) Batterien, die je Zelle mehr als 25 Milligramm Quecksilber enthalten, ausgenommen Alkali-Mangan-Batterien,
c) Alkali-Mangan-Batterien, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten,
d) Batterien, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent Cadmium enthalten,
e) Batterien, die mehr als 0,4 Gewichtsprozent Blei enthalten;

Mülltonnensymbol gemäß Anhang 1 der BattV

Änderungen durch das Batteriegesetz

Der Entwurf des Batteriegesetzes sieht in § 14 Abs. 1 vor, dass alle Batterien vor dem in Verkehr bringen mit der durchgestrichenen Mülltonne zu kennzeichnen sind. Bei schadstoffhaltigen Batterien ist dann zusätzlich das chemische Symbol anzubringen (§ 14 Abs. 3).

c) Hinweispflichten

Aus der BattV ergeben sich keine speziellen Hinweispflichten für Hersteller.

Änderungen durch das Batteriegesetz

Der Entwurf des Batteriegesetzes sieht demgegenüber in § 15 Abs. 2 vor, dass die Hersteller den Endverbraucher darüber informieren müssen, dass die Entsorgung von Batterien im unsortierten Siedlungsabfall verboten ist und eine Pflicht zur Rückgabe besteht und welche Bedeutung das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne und das chemische Symbol haben.

Außerdem haben die Hersteller über die möglichen Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit sowie über die Bedeutung der getrennten Sammlung und der Verwertung von Altbatterien für Umwelt und Gesundheit zu informieren.

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Leser-Kommentare

3 Kommentare

Ecocell Massenabmahnung aus Köln

24.05.2010, 03:45 Uhr

Kommentar von So zum Beitrag Batterieverordnung - Was beim Verkauf von Batterien beachtet werden muss

Meine Gedanken zu der Abmahnungswelle Ecocell Haben sie schon mal nach dem Anwalt und den angeblichen Mandanten gegoogelt oder per Teleauskunft die Herren gesucht :-) Schon geschaut wieviele... » Weiterlesen

Ecocell Akku Batterien

22.05.2010, 22:21 Uhr

Kommentar von Michael zum Beitrag Batterieverordnung - Was beim Verkauf von Batterien beachtet werden muss

Schönen Tag Ich habe über ein Großmarkt batterien zum weiterverkauf erworben und bei ebay reingestzt 10 Tage später habe ich von einen Anwalt eine Unterlassungsklage bekommen die z.t 560 € ca hat... » Weiterlesen

Ohne Titel

11.02.2009, 17:44 Uhr

Kommentar von Unbekannt zum Beitrag Batterieverordnung - Was beim Verkauf von Batterien beachtet werden muss

Zu Punkt 6: die Batterien die in den Geräten importiert werden (z.B. Fernbedienungen) müssen laut BattV/BattG auch registriert werden, verstehe ich das richtig?

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