Der IT Systemvertrag, Teil 5: Vertragsgestaltung

von RAin Elisabeth Keller-Stoltenhoff, 09.07.2007
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3. Definitionen

Die Definition von Begriffen, die im Vertragstext verwendet werden, ist beispielweise im amerikanischen und britischen Rechtskreis selbstverständlich. Im deutschen Rechtskreis dagegen hat sich ein derartiger Standard noch nicht heraus gebildet. Die EVB-IT und die BVB verwenden sie aber bereits mit gutem Grund, denn die gemeinsame Begriffserklärung im Vertrag ist von erheblicher Bedeutung, da sich gerade im EDV-Bereich häufig noch keine eindeutigen Begriffsdefinitionen herausgebildet haben und somit bestimmte Bezeichnungen vielfach mehrdeutig verwendet werden. Beispielsweise sei hier nur auf die Begriffe „Patch“ „Update“ und „Release“ sowie „Maintenance“, „Service“, „Wartung“ und „Pflege“ hingewiesen.

Darüber hinaus erleichtert die Vorschaltung von Definitionen bei der Vertragsredaktion die Einhaltung der Terminologie, wodurch begriffliche Inkonsistenten, also die Verwendung mehrerer Begriffe für einen Sachverhalt, vermieden werden und die Verständlichkeit des Vertrages auf diesem Wege erheblich gefördert wird. Auftragnehmer und Auftraggeber können auch bereits bei Gestaltung der Definitionen ihre Interessen fördern. Es ist beispielsweise von großem Interesse, was alles von einem Upgrate oder Update abgedeckt wird. Darüber hinaus können in Definitionen, Erweiterungen oder Verengungen der Leistungsbeschreibung begrifflich festgelegt werden. Für den Auftraggeber ist es sinnvoll, alle Leistungen des Vertrages mit dem Begriff „Vertrags- oder Gesamtsystem“ zu definieren und beispielsweise folgende Definition im Vertrag vorzunehmen.

4. Rangfolge der Vereinbarungen

Die Vertragsparteien sollten festlegen, welche Regelungen im Vertrag und seinen Anlagen im Zweifelsfall für die Beurteilung von Rechtsfragen im Rahmen des Vertragsverhältnisses maßgeblich sind. Entscheidend ist insbesondere, dass sämtliche Dokumente, die den Leistungsinhalt beschreiben, in ein festgelegtes Verhältnis zueinander gesetzt werden. Dies gilt insbesondere, da. Lastenheft und Pflichtenheft meist nicht übereinstimmen.

Sinnvoll ist es auch, eine Abwehrklausel hinsichtlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners aufzunehmen. Es kommt häufig vor, dass in der vorvertraglichen Verhandlungs- und Angebotsphase der Vertragspartner in seiner Bestellung oder in seinem Angebot auf seine Einkaufs- oder Verkaufsbedingungen hinweist. Es können somit beide Geschäftsbedingungen möglicherweise in den Vertrag einbezogen werden, wenn dieser keine Abwehrklausel enthält. In diesem Fall eliminieren sich die unterschiedlichen AGB in sämtlichen Punkten, in denen sie sich widersprechen. Darüber hinaus ist eine Rangfolgenvereinbarung notwendig. Auch die Vereinbarung des zeitlichen Vorgangs dient im Wesentlichen der Klarstellung

5. Leistungsinhalt Leistungen des Auftragnehmers

Für Auftraggeber und Auftragnehmer empfiehlt es sich, im Prosa-Text möglichst umfangreich die einzelnen Leistungen und die Zielsetzungen zu beschreiben, die sich mit der Leistung verbinden. Dies gilt insbesondere für die Lieferung von Standardprodukten, wie Hardware und Software. Kerngedanke dieser Regelung ist es, dem Auftragnehmer möglichst umfangreiche Systemverantwortung auch für die Leistungsbereiche aufzuerlegen, an denen er nur indirekt beteiligt ist. Aus Sicht des Auftraggebers wäre es optimal, wenn der Auftragnehmer uneingeschränkt die Systemverantwortung für die Hard- und Software auch dann übernehmen würde, wenn die Lieferung der Hardware nicht durch ihn erfolgt.

Eine entsprechende vertragliche Gestaltung wird oft jedoch nicht durchsetzbar sein und vom Auftragnehmer als unangemessen zurückgewiesen werden. Notwendig ist es daher, dem Auftragnehmer einerseits weitere Einflussmöglichkeiten zu geben und im Gegenzug dazu in einen größeren Verantwortungsbereich einzuweisen. Der Auftragnehmer hat seinerseits bei der Beschreibung der Einzelleistungen die Möglichkeit darzustellen, dass er für die Leistungsteile, die er nicht geliefert hat, aber auch für die von ihm gelieferten Standardprodukte keinerlei Systemverantwortung übernimmt. Soll er diese dennoch übernehmen, so hat er einen Generalunternehmer-Aufschlag auf das System zu erheben.

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