Vergaberecht: Relativ großer Beurteilungsspielraum der Vergabestelle bei der Bewertung von Angeboten

von RAin Elisabeth Keller-Stoltenhoff, 18.01.2010, 18:28 Uhr
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2. Entscheidung

Die Vergabekammer entschied, dass die Wertung des Angebots des Antragstellers in Bezug auf das einzureichende Konzept nicht zu beanstanden und daher der Antragsteller nicht in seinen  Rechten verletzt sei. Eine Vergaberechtswidrigkeit der Wertung folge zum einen nicht aus dem Umstand, dass das inhaltsgleiche Konzept, das der Antragsteller eingereicht habe, von der Vergabesteller besser bewertet worden sei. Zum anderen sei, entgegen der Auffassung des Antragstellers, die Bewertung seines Konzepts zumindest bezüglich der Wertungskriterien B.4.1.1, B.4.1.2, B.4.4.1 und B.4.4.2 vergabefehlerfrei erfolgt. Dies habe vorliegend zur Folge, dass die Vergabestelle vergaberechtskonform zu dem Wertungsergebnis gelangt sei, dass der Antragsteller mit seinem Angebot nicht die erforderliche Mindestanzahl an Leistungspunkten erhalten habe, von der weiteren Wertung auszuschließen und somit nicht in seinen Rechten verletzt sei.

Die Wertung des Angebots des Antragstellers sei nicht deshalb vergaberechtswidrig, weil das Angebot eines anderen Bieters besser bewertet wurde.

Bei der Bewertung der Angebote im Hinblick auf die Frage, inwieweit diese die Anforderungen nach den aufgestellten Wertungskriterien erfüllen, stehe der  Vergabestelle ein Beurteilungsspielraum zu.

Die Vergabekammer führte aus:

Beanstandungen bezüglich der Wertung seines Angebots kann ein Bieter daher nur auf das Zugrundelegen eines falschen Sachverhalts, auf die Nichteinhaltung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe, auf Ungleichbehandlung, Willkür oder sachfremde Erwägungen seitens des Auftraggebers stützen (vgl. unter anderem OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juli 2005, VII-Verg 108/04). Ein solcher Fehler ist vorliegend nicht schon darin zu sehen, dass die von der ASt (Antragsteller: Hinweis der Verfasserin) zu dem streitgegenständlichen Los ... und dem Los ... eingereichten inhaltsgleichen Konzepte unterschiedlich gut bewertet wurden. Dass das Konzept der ASt zu Los ... in vielen der Wertungskriterien im Gegensatz zum Konzept zu Los ... mit nur einem Punkt statt mit zwei Punkten bewertet wurde, ist nicht an sich zu beanstanden, da das Einräumen eines Beurteilungsspielraums seinem Wesen nach gerade dazu führen kann, dass die Bewertungen unterschiedlich ausfallen. Beurteilungsspielräume setzen gedanklich und praktisch voraus, dass innerhalb einer vertretbaren Bandbreite beurteilungsfehlerfrei entschieden werden kann und auch unterschiedliche Entscheidungen rechtsfehlerfrei ergehen können (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. März 2005, VII-Verg 68/04). Des Weiteren ist beim Vorliegen unterschiedlicher Bewertungen nicht zwangsläufig davon auszugehen, dass die bessere Bewertung die (einzig) fehlerfreie Bewertung ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. März 2005, VII-Verg 68/04). Insoweit sind die Bewertungen im Einzelnen auf Beurteilungsfehler zu untersuchen ….

Auch der Umstand, dass bei der Beurteilung des Angebots der ASt zu Los ... ein Mitarbeiter der Ag (Vergabestelle, Hinweis der Verfasserin) als Zweitbewerter beteiligt war, der das Angebot der ASt zu Los ... als Erstbewerter beurteilt hatte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die anderen Bewerter waren nicht personenidentisch, so dass es sich um voneinander abweichend besetzte Bewertergruppen handelt. Insbesondere aufgrund von fehlender Personenidentität kann es jedoch zu den bereits erwähnten . im Rahmen des Beurteilungsspielraums zulässigen . voneinander abweichenden Entscheidungen kommen, zumal die Bewertungen für die beiden Lose insoweit übereinstimmen, als dass mit der Vergabe von einem bzw. zwei Punkten den Angeboten nach der Bepunktungssystematik in Bezug auf die einzelnen Wertungskriterien bescheinigt wird, dass sie jedenfalls eine erfolgreiche Durchführung der Maßnahme erwarten lassen. Die Ag war hingegen nicht dazu verpflichtet, ein und dieselbe Bewertergruppe für die Bewertung sowohl von Los ... als auch von Los ... einzusetzen. Denn zur Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatz und der danach gebotenen gleichförmigen Bewertung genügt es insoweit, dass die Angebote, die zu einem Los eingegangen sind, von ein und derselben Bewertergruppe bewertet werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. März 2005, VII-Verg 68/04). Der Wettbewerb findet zwischen den Angeboten der einzelnen Bieter innerhalb des jeweiligen Loses statt und unterliegt nur insoweit den gleichen Bewertungsmaßstäben….

Auch soweit die ASt geltend macht, dass ihr Angebot zu Los ... bezüglich einzelner Wertungskriterien vergaberechtswidrig mit nur einem Punkt statt zwei Punkten bewertet worden sei, hat sie keinen Erfolg. Die Bewertung des Konzepts der ASt hinsichtlich des Wertungskriteriums B.4.1.1 mit einem Punkt . und nicht wie von der ASt begehrt mit zwei Punkten . ist unter Berücksichtigung des der Ag zustehenden Beurteilungsspielraums (siehe oben a)) nicht zu beanstanden. Nach der den Verdingungsunterlagen beigefügten Bewertungsmatrix waren für dieses Kriterium unter anderem die maßgeblichen einzubindenden Akteure (Akteure des regionalen ...- und ...marktes) zu benennen. Die ASt hat demgegenüber in ihrem Konzept nur wenige Akteure konkret benannt. Dazu mag noch die ... in ... gehören, wenn die ASt von den .örtlichen .... spricht. Darüber hinaus werden jedoch nur vereinzelt Akteure namentlich erwähnt. Die ASt belässt es vielmehr überwiegend bei der Aufzählung von Kategorien von Netzwerkpartnern. Die Ag hat die fehlende konkrete Benennung
dementsprechend moniert. Ihr Fehlen stellt eine inhaltliche Unschärfe des Konzepts dar, die nach den Bepunktungsvorgaben der Verdingungsunterlagen eine Bewertung mit nur einem Punkt rechtfertigt, so dass keine Beurteilungsfehler zu erkennen sind.

.. Auch hinsichtlich des Wertungskriteriums B.4.1.2 sind bei der Bewertung des Angebots der Ast keine Beurteilungsfehler seitens der Ag zu erkennen. Nach der Wertungsmatrix waren Angaben dazu gefordert, wie der Informationsfluss unter dem an der Maßnahmedurchführung beteiligten Personal erfolgt und wie diese Informationen in die konkrete Durchführung der Maßnahme einfließen. Dazu führt die ASt in ihrem Konzept nichts aus. Sie trifft zu diesen beiden von vier Aspekten des Wertungskriteriums keine Aussagen, welches die Ag bemängelt. Darin kann somit zumindest eine inhaltliche Unschärfe des Konzepts gesehen werden, so dass eine Bewertung mit nur einem Punkt beurteilungsfehlerfrei ist.

.. Ebenso ist die Bewertung des Konzepts der ASt im Hinblick auf das Wertungskriterium B.4.4.1 frei von Beurteilungsfehlern. Für dieses Kriterium ist unter anderem gefordert, dass der Bieter erläutert, bei welchen Gegebenheiten er zu der Erkenntnis gelangt, dass der Teilnehmer aus der Qualifizierungsphase in die Stabilisierungsphase übergeleitet werden kann. Die ASt erläutert in ihrem Konzept jedoch lediglich, anhand welcher Instrumentarien sie während der Qualifizierungsphase die Fortschritte des Teilnehmers kontrolliert. Ausführungen dazu, welche Ergebnisse oder Voraussetzungen vom Teilnehmer erfüllt sein bzw. welche anderweitigen Umstände gegebenenfalls vorliegen müssen, damit die ASt zur Erkenntnis kommt, dass der Teilnehmer übergeleitet werden kann, enthält das Konzept der ASt hingegen nicht. Damit fehlen was die Ag beurteilungsfehlerfrei festgestellt hat . wesentliche geforderte Aussagen. Dieser inhaltliche Mangel rechtfertigt eine Bewertung mit nur einem Punkt.

.. Die Bepunktung des Konzepts der ASt bezüglich des Wertungskriteriums B.4.4.2 mit nur einem Punkt ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die ASt macht lediglich in zwei kurzen Absätzen Ausführungen zu dem Wertungskriterium. Dabei handelt es sich in Bezug auf den ersten Aspekt (Frage nach den Voraussetzungen, um den Betrieb zu überzeugen, dass das Ziel der Stabilisierungsphase erreicht ist) um eher allgemein gehaltene Formulierungen. Hinsichtlich des zweiten Aspekts (Maßnahmen des Bieters, um Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis zu erreichen) macht die ASt im Wesentlichen Ausführungen zu dem Gesichtspunkt der Fördermöglichkeiten. Wenn die Ag das Konzept der ASt in Bezug auf das Wertungskriterium B.4.4.2 mit nur einem Punkt bewertet und dies damit begründet, dass die Antwort zu einfach strukturiert sei und die ASt die Förderung in den Vordergrund stelle, erscheint dies nicht fehlerhaft.

Sie macht damit deutlich, dass das Konzept ihrer Ansicht nach Unschärfen enthält, weil ihr, der Ag, offensichtlich differenziertere Ausführungen bzw. weitere Gesichtspunkte (über die Förderungsmöglichkeiten hinaus) fehlen. Dies ist auf Basis des vorgelegten Konzepts nachvollziehbar. Die Bewertung mit einem Punkt ist daher von der Bepunktungssystematik der Verdingungsunterlagen gedeckt.

… Inwieweit die Bewertung des Konzepts der ASt bezüglich der weiteren Wertungskriterien, die
die Ag mit nur einen Punkt bewertet hat, beurteilungsfehlerfrei ist, kann dahinstehen. Denn selbst wenn das Konzept der ASt in diesen übrigen Kriterien . wie von der ASt begehrt . entsprechend der Bewertung für Los ... mit zwei Punkten bewertet worden wäre, führt die beurteilungsfehlerfreie Bewertung der Wertungskriterien B.4.1.1, B.4.1.2, B.4.4.1 und B.4.4.2 mit nur einem statt zwei Punkten zu einer Einbuße von 3.500 Leistungspunkten und damit einer maximalen Gesamtleistungspunktzahl von 16.500. Auch in diesem Fall würde die ASt mit ihrem Angebot somit nicht die nötigen 17.000 Leistungspunkte erreichen, die für die Einbeziehung ihres Angebots in die weitere Wertung erforderlich wären. Insoweit würde es auch bei Wertungsfehlern der Ag in Bezug auf einzelne weitere Wertungskriterien an einer Rechtsverletzung der ASt fehlen, da sie keine Chance auf den Zuschlag hat."

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