EU-Zwangsarbeitsverordnung: Was Händler ab Dezember 2027 beachten müssen
Ab dem 14.12.2027 dürfen Produkte aus Zwangsarbeit in der EU nicht mehr verkauft werden. Das Verbot gilt auch für kleine Online-Händler und vorhandene Lagerbestände. Welche Pflichten kommen auf Händler zu?
Inhaltsverzeichnis
- Was regelt die EU-Zwangsarbeitsverordnung?
- Welche Produkte sind betroffen?
- Gilt das Verbot auch für kleine Online-Händler und Marktplatzangebote?
- Müssen Händler ihre Lieferketten vollständig überprüfen?
- Worauf sollten Händler bei ihren Lieferanten achten?
- Woran können Händler Zwangsarbeitsrisiken erkennen?
- Was sollten Händler bei einem konkreten Verdacht tun?
- Gilt das Verbot auch für bereits vorhandene Lagerbestände?
- Müssen Händler bereits ausgelieferte Produkte zurückholen?
- Was passiert, wenn die Behörde Zwangsarbeit feststellt?
- Was geschieht mit betroffenen Warenbeständen?
- Wie können sich Händler gegen eine behördliche Entscheidung wehren?
- Drohen Händlern Bußgelder?
- Fazit
Was regelt die EU-Zwangsarbeitsverordnung?
Die Verordnung (EU) 2024/3015 verbietet ab dem 14.12.2027, Produkte aus Zwangsarbeit auf dem EU-Markt in Verkehr zu bringen, bereitzustellen oder aus der EU auszuführen.
Das Verbot erfasst nicht nur Hersteller und Importeure. Auch Händler dürfen solche Waren nicht mehr vertreiben, unabhängig davon, ob sie die Produkte selbst importieren oder von einem Großhändler innerhalb der EU beziehen. Da die Verordnung auch die unentgeltliche Bereitstellung erfasst, dürfen betroffene Produkte ebenso wenig als kostenlose Zugaben oder Warenmuster abgegeben werden.
Die EU-Kommission bezeichnet das Verbot in ihren Leitlinien zur Zwangsarbeitsverordnung als unbedingt und absolut. Die Leitlinien wurden Ende Juni 2026 vorgelegt und am 03.09.2026 im Amtsblatt veröffentlicht.
Welche Produkte sind betroffen?
Die Zwangsarbeitsverordnung beschränkt sich nicht auf bestimmte Warenarten oder Branchen. Erfasst werden grundsätzlich alle Produkte, bei deren Gewinnung, Ernte, Erzeugung oder Herstellung ganz oder teilweise Zwangsarbeit eingesetzt wurde.
Das gilt auch für Rohstoffe und Bestandteile, die später in ein anderes Produkt eingehen. Wurden sie unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt, unterliegt auch das daraus gefertigte Endprodukt dem Verbot. Eine Bagatellgrenze für geringfügige Bestandteile enthält die Verordnung nicht. Ihr Anteil kann allerdings bei der behördlichen Priorisierung möglicher Verstöße berücksichtigt werden.
Ebenso wenig kommt es darauf an, wo die Zwangsarbeit stattgefunden hat. Das Verbot gilt für Produkte aus der EU ebenso wie für importierte Waren. Dienstleistungen als solche werden dagegen nicht erfasst.
Gilt das Verbot auch für kleine Online-Händler und Marktplatzangebote?
Das Produktverbot gilt unabhängig von der Unternehmensgröße und erfasst ausdrücklich auch den Online-Handel.
Nach Art. 4 der Verordnung gelten Produkte, die online oder über andere Formen des Fernabsatzes angeboten werden, als auf dem EU-Markt bereitgestellt, wenn sich das Angebot an Endnutzer in der EU richtet. Das betrifft sowohl eigene Online-Shops als auch Angebote auf Online-Marktplätzen.
Bei Anbietern aus Drittstaaten kommt es darauf an, ob sie ihre Angebote auf den EU-Markt ausrichten. Dafür können etwa die angebotenen Liefergebiete, die Sprache, die Währung oder die verwendete Domain sprechen. Die bloße Abrufbarkeit einer Website aus der EU genügt hingegen nicht.
Auch beim Dropshipping kann das Verbot bereits für das Online-Angebot greifen, selbst wenn die Ware erst nach einer Bestellung aus einem Drittstaat an den Kunden versendet wird.
Bei der Verfolgung möglicher Verstöße sollen sich die Behörden möglichst auf Wirtschaftsakteure konzentrieren, die der mutmaßlichen Zwangsarbeit besonders nahe stehen und den größten Einfluss darauf haben. Dabei müssen sie auch die Unternehmensgröße, die wirtschaftlichen Ressourcen und die Komplexität der Lieferkette berücksichtigen.
Müssen Händler ihre Lieferketten vollständig überprüfen?
Die Zwangsarbeitsverordnung verpflichtet Händler nicht dazu, sämtliche Lieferketten vollständig zu überprüfen oder jedes Produkt vorsorglich auf Zwangsarbeit untersuchen zu lassen. Nach Art. 1 Abs. 3 führt sie keine zusätzlichen Sorgfaltspflichten ein, die nicht bereits nach anderem Unionsrecht oder nationalem Recht bestehen.
Worauf sollten Händler bei ihren Lieferanten achten?
Eine allgemeine Pflicht, von jedem Lieferanten eine Erklärung über die Zwangsarbeitsfreiheit seiner Produkte einzuholen, sieht die Verordnung nicht vor.
Bestehen konkrete Risiken, können gezielte Nachfragen zum Hersteller, zum Produktionsort oder zu vorgelagerten Lieferanten allerdings sinnvoll sein. Pauschale Zusicherungen helfen dabei nur begrenzt, weil sie konkrete Hinweise auf Zwangsarbeit nicht ohne Weiteres ausräumen.
Wer Waren direkt aus Drittstaaten importiert, sollte deshalb insbesondere bei bekannten Zwangsarbeitsrisiken klären, unter welchen Bedingungen die Produkte hergestellt werden. Hierfür können Auskünfte des Herstellers oder Informationen zu vorgelagerten Lieferanten hilfreich sein.
Auch der Einkauf bei einem europäischen Großhändler schützt nicht vor dem Produktverbot. Ergeben sich konkrete Hinweise auf Zwangsarbeit, sollten Händler deshalb beim Lieferanten nachfragen. Bei neuen Lieferverträgen können zudem Vereinbarungen über Auskunftspflichten und die Rücknahme betroffener Waren sinnvoll sein.
Woran können Händler Zwangsarbeitsrisiken erkennen?
Hinweise auf Zwangsarbeit können sich beispielsweise aus der Herkunft eines Produkts, den Bedingungen seiner Herstellung oder Berichten über bestimmte Produktionsbetriebe ergeben. Auch bei einzelnen Rohstoffen oder Produktionsschritten können erhöhte Risiken bestehen.
Um solche Risiken besser einschätzen zu können, hat die EU-Kommission Leitlinien zur Zwangsarbeitsverordnung veröffentlicht. Ergänzend stellt sie eine Checkliste für kleine und mittlere Unternehmen zur Verfügung.
Eine weitere Informationsquelle soll die in Art. 8 vorgesehene EU-Risikodatenbank werden. Sie soll Hinweise auf Zwangsarbeitsrisiken in bestimmten Regionen und bei bestimmten Produkten bündeln, wird von der Kommission derzeit aber noch als in Entwicklung befindlich bezeichnet.
Was sollten Händler bei einem konkreten Verdacht tun?
Erhält ein Händler belastbare Hinweise darauf, dass eines seiner Produkte unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurde, sollte er diesen nachgehen. Dazu kann es erforderlich sein, beim Lieferanten gezielt Informationen über die Herstellung und Herkunft der Ware anzufordern.
Lassen sich ernsthafte Zweifel nicht ausräumen, kommt auch eine vorläufige Aussetzung des weiteren Vertriebs in Betracht. Eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht, jedes Produkt bereits bei einem bloßen Verdacht vorsorglich aus dem Verkauf zu nehmen, enthält die Verordnung allerdings nicht.
Für das gesetzliche Produktverbot kommt es nicht darauf an, ob eine Behörde den Einsatz von Zwangsarbeit bereits förmlich festgestellt hat.
Gilt das Verbot auch für bereits vorhandene Lagerbestände?
Die Verordnung enthält keine allgemeine Übergangs- oder Abverkaufsregelung für Waren, die bereits vor dem 14.12.2027 hergestellt, eingeführt oder eingekauft wurden.
Entscheidend ist, ob ein unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestelltes Produkt ab diesem Zeitpunkt noch auf dem EU-Markt bereitgestellt wird. Das betrifft auch ältere Warenbestände, die ein Händler bereits Monate oder Jahre zuvor bezogen hat. Die EU-Kommission bestätigt dieses Verständnis ausdrücklich in ihren Leitlinien.
Müssen Händler bereits ausgelieferte Produkte zurückholen?
Art. 1 Abs. 2 nimmt die Rücknahme von Produkten, die bereits bei Endnutzern angekommen sind, ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Verordnung aus. Als Endnutzer kommen sowohl Verbraucher als auch gewerbliche Nutzer in Betracht, die ein Produkt für den eigenen Gebrauch erworben haben.
Waren, die sich noch innerhalb der Vertriebskette befinden, können dagegen weiterhin von behördlichen Maßnahmen erfasst werden.
Was passiert, wenn die Behörde Zwangsarbeit feststellt?
Stellt eine Behörde fest, dass ein Produkt unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurde, muss sie nach Art. 20 der Verordnung dessen weiteren Vertrieb und die Ausfuhr untersagen. Außerdem ordnet sie an, dass die betroffenen Waren vom EU-Markt genommen werden.
Für Online-Händler kann das zur Folge haben, dass sie ihre Lagerbestände nicht mehr verkaufen dürfen und entsprechende Angebote aus ihrem Shop entfernen müssen. Auch auf Online-Marktplätzen dürfen die betroffenen Produkte nicht weiter angeboten werden. Werden die Angebote trotz entsprechender Anordnung nicht entfernt, können die Behörden nach Art. 23 den Marktplatzbetreiber auffordern, den Zugang dazu zu beschränken.
Eine solche Entscheidung kann auch Händler treffen, gegen die selbst nicht ermittelt wurde. Zwar richtet sich die behördliche Anordnung zunächst an die untersuchten Unternehmen. Das gesetzliche Vertriebsverbot gilt jedoch für alle Händler, die das betroffene Produkt anbieten.
Für die Umsetzung der behördlichen Entscheidung wird nach Art. 22 eine angemessene Frist eingeräumt. Sie beträgt mindestens 30 Arbeitstage, bei verderblichen Produkten sowie Tieren und Pflanzen mindestens zehn Arbeitstage. Das gesetzliche Produktverbot gilt allerdings unabhängig von dieser Umsetzungsfrist.
Behördliche Entscheidungen werden im zentralen Portal gegen Zwangsarbeit veröffentlicht. Entscheidungen nationaler Behörden werden unter den Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 8 auch in anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt und durchgesetzt, soweit Produkte mit denselben Identifizierungsangaben aus derselben Lieferkette betroffen sind.
Was geschieht mit betroffenen Warenbeständen?
Wird ein Produkt wegen Zwangsarbeit vom Markt genommen, kann der Händler seine verbleibenden Bestände nicht einfach anderweitig verkaufen. Nach Art. 25 müssen die betroffenen Waren grundsätzlich recycelt oder, wenn dies nicht möglich ist, unbrauchbar gemacht werden.
Für verderbliche Produkte gilt eine Sonderregelung. Sie sind grundsätzlich für wohltätige Zwecke oder Zwecke des öffentlichen Interesses zu spenden. Ist auch das nicht möglich, müssen sie unbrauchbar gemacht werden.
Auch der Weiterverkauf in einen Drittstaat scheidet aus, weil die Verordnung die Ausfuhr solcher Produkte aus der EU ebenfalls verbietet.
Besteht ein Produkt aus mehreren Bestandteilen, kann die behördlich angeordnete Beseitigung unter den Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 4 auf den belasteten Bestandteil beschränkt werden, sofern dieser ausgetauscht werden kann.
Eine behördliche Feststellung kann für Händler erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Neben dem Verlust der betroffenen Warenbestände können auch Kosten für die Durchführung behördlicher Maßnahmen entstehen.
Wie können sich Händler gegen eine behördliche Entscheidung wehren?
Hält ein Händler eine behördliche Entscheidung für falsch, kann er nach Art. 21 Abs. 1 eine Überprüfung beantragen. Dafür muss er wesentliche neue Informationen vorlegen, die der Behörde während der Untersuchung noch nicht bekannt waren und aus denen hervorgeht, dass das betreffende Produkt nicht gegen Art. 3 verstößt. Die Behörde muss innerhalb von 30 Arbeitstagen über den Antrag entscheiden.
Hat der Händler die Entscheidung bereits befolgt und die Zwangsarbeit hinsichtlich der betroffenen Produkte in seinen Betriebsabläufen oder seiner Lieferkette beseitigt, muss die Behörde ihre Entscheidung nach Art. 21 Abs. 3 für die Zukunft widerrufen. Bereits vom Markt genommene Produkte dürfen dadurch allerdings nicht nachträglich wieder verkauft werden.
Daneben bleibt der gerichtliche Rechtsschutz möglich. Gegen Entscheidungen nationaler Behörden können Händler nach dem jeweiligen nationalen Recht vorgehen. Entscheidungen der EU-Kommission lassen sich nach Maßgabe des Unionsrechts vor den Unionsgerichten anfechten.
Drohen Händlern Bußgelder?
Händler, die eine behördliche Entscheidung wegen des Vertriebs von Produkten aus Zwangsarbeit nicht befolgen, müssen künftig mit Sanktionen rechnen. Welche Strafen oder Bußgelder in Deutschland konkret drohen, richtet sich nach den nationalen Durchführungsvorschriften.
Die EU-Zwangsarbeitsverordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten in Art. 37, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorzusehen.
Fazit
Online-Händler sollten sich rechtzeitig mit möglichen Zwangsarbeitsrisiken in ihrem Sortiment beschäftigen. Das gilt besonders bei Direktimporten aus Drittstaaten und bei Waren, die noch über den 14.12.2027 hinaus verkauft werden sollen.
Eine vollständige Überprüfung sämtlicher Lieferketten schreibt die Verordnung zwar nicht vor. Wer jedoch konkrete Hinweise auf Zwangsarbeit erhält, sollte diesen nachgehen. Denn auch ohne eigene Prüfpflichten bleibt der Vertrieb betroffener Produkte ab Dezember 2027 verboten.
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