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von Mag. iur Christoph Engel

Glücksspiel und Handel: „Kaufpreis-zurück-Wetten“ unterfallen nicht dem GlüStV

News vom 29.08.2012, 15:40 Uhr | Keine Kommentare

Wer per Wette seinen Kunden anbietet, bei Eintritt bzw. Ausbleiben eines bestimmten Ereignisses den Kaufpreis auf in einem bestimmten Zeitraum erworbene Waren zurückzuerstatten, veranstaltet damit kein illegales Glücksspiel im Sinne des Glücksspiel-Staatsvertrages (GlüStV). Argument: Auch in den Fällen, in denen der Kunde die Wette verliert, wird dessen finanzielle Investition vollständig durch die erhaltene Ware ausgeglichen (vgl. aktuell VG Stuttgart, Urt. v. 15.03.2012, Az. 4 K 4251/11).

Glücksspiele im Sinne des GlüStV liegen vor Allem dann vor, wenn der Kunde zur Teilnahme ein Vermögensopfer erbringen muss, das – außer im Falle eines Gewinns – vollständig verloren geht. Bei Werbeaktionen in Form einer Wette, die die Rückerstattung eines Einkaufspreises anbietet, liegt nach Ansicht des VG Stuttgart jedoch kein solches Glücksspiel vor: Der Kunde kann keinen Verlust machen, schließlich behält er ja in jedem Fall die gekaufte Ware.

Im aktuellen Fall ging es um ein Möbelhaus, das seinen Kunden im Rahmen einer Werbeaktion die folgende Wette anbot: Für Innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu einem Kaufpreis von mindestens € 100,- erworbene Artikel wird der volle Betrag zurückerstattet, wenn es an einem bestimmten Tag zwischen 12:00 und 13:00 Uhr am Stuttgarter Flughafen mehr als 3 ml/m² regnet. Diese Wette wurde jedoch von der zuständigen Behörde nicht genehmigt, da diese dahinter ein verbotenes Glücksspiel im Sinne des GlüStV vermutete. Das Möbelhaus begehrte daraufhin vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart die Feststellung, dass dies nicht der Fall sei.

Zu Recht, wie die Stuttgarter Verwaltungsrichter befanden. Nach ihrer Auffassung liegt in einer solchen Wette gerade kein Glücksspiel i.S.d. GlüStV vor, da ja der Kunde in keinem Fall einen finanziellen Verlust erfährt – selbst wenn er die Wette verliert, verbleibt ihm der vollständige finanzielle Ausgleich in Form der gekauften Ware (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 15.03.2012, Az. 4 K 4251/11; mit weiteren Nachweisen):

„Nach § 3 Abs. 1 GlüStV liegt ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele.
Streitig […] ist die Frage, ob die Klägerin für den Erwerb der Gewinnchance ein Entgelt verlangt. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben. Ungeachtet der Frage, inwieweit der für die Anwendung des § 284 StGB erforderliche Einsatz mit dem Begriff des für die Bejahung eines Glücksspiels im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages erforderlichen Entgelts übereinstimmt, ist nicht erkennbar, dass die Teilnahme an der Werbeaktion überhaupt gegen ein Entgelt des Kunden zumindest in verdeckter Form erfolgt. Das setzt nämlich voraus, dass der Kunde seine grundsätzliche Kaufentscheidung zumindest zusätzlich in der Absicht trifft, dass er mit seinem Kauf eine Gewinnchance erwirbt und nicht wesentlich daran orientiert, dass er Möbel bzw. Waren im Wert von mindestens 100,- EUR kauft. Im vorliegenden Fall gehört die Teilnahme am Gewinnspiel als Dreingabe zum Inhalt der von der Klägerin angebotenen Leistung. Sie ist kalkulatorisch nicht von der Preisgestaltung zu trennen und soll lediglich eine zusätzliche Anziehungskraft für den Erwerb der Ware beinhalten. […] Die Einschätzung […], dass dies lediglich eine Kompensation für das Vermögensopfer im Hinblick auf die erworbene Teilnahme am Gewinnspiel darstellen könnte, ist im Hinblick darauf, dass der Kunde den vollen Wert der Gegenstände behält, nur schwer nachvollziehbar, zumal er die Möglichkeit hat, sich innerhalb des Aktionszeitraums auf dem Möbelmarkt zu orientieren und ggf. andere attraktive Angebote mit entsprechenden Zugaben oder Rabattgestaltungen vorzuziehen.“

Auch stehen nach Ansicht der Stuttgarter Richter die allgemeinen Zielsetzungen des GlüStV dieser Rechtsauffassung nicht entgegen:

„[Es] sind Ziele des Staatsvertrags 1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, 2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete Bahnen zu lenken; insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern, 3. den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten, 4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.
[Es] ist für das Gericht das Risiko einer „Einstiegsdroge“ in die Glücksspiel- bzw. Wettsucht durch die zusätzliche Dreingabe einer Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel in Form einer sich auf den Kaufpreis auswirkenden Gewinngestaltung nicht naheliegend. Dass einzelne Werbeaktionen, die die Möglichkeit des Entfallens des Kaufpreises der erworbenen Waren beinhalten, geeignet sind, den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung von geordneten und überwachten allgemeinen Angeboten abzulenken, ist ebenfalls nicht erkennbar. Die Einhaltung des Jugendschutzes erscheint im Hinblick auf die allgemeinen Vorschriften zur Geschäftsfähigkeit nicht bedroht. Potentiell betrügerischen Machenschaften, die angesichts der im konkreten Fall objektivierbaren Modalitäten weder ersichtlich sind noch sich aufdrängen, kann durch die allgemein den Verbraucher schützenden Regelungen vorgebeugt bzw. können diese strafrechtlich sanktioniert werden.“

Werbeaktionen in Form von „Kaufpreis-zurück-Wetten“ unterliegen also in dieser Form nicht dem GlüStV und sind somit grundsätzlich zulässig. Die Betonung liegt hier aber auf „in dieser Form“: Vom dargestellten Fall abweichende Teilnahmebedingung – auch im Bereich von Nuancen – können zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen; in der Folge läge dann eben ein genehmigungspflichtiges Glücksspiel im i.S.d. GlüStV vor. Die Planung und Durchführung solcher Aktionen sollte also mit aller Sorgfalt und einem gewissen juristischen Sachverstand erfolgen.

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Bildquelle:
© Serg Nvns - Fotolia.com
Mag. iur Christoph Engel Autor:
Mag. iur Christoph Engel
(freier jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)

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