Aufgepasst bei Werbung mit kombinierter Garantie
Seit jeher birgt die Werbung mit Garantien wettbewerbsrechtlichen Zündstoff und ist Anlass für unzählige Abmahnungen. Ein aktuelles Urteil des OLG Frankfurt zeigt, dass bereits bei der Angabe der Garantiedauer sehr genau gearbeitet werden muss, sollen Probleme vermieden werden.
Inhaltsverzeichnis
Worum geht es?
Wettbewerbsrechtlich angegangen wurde der Betreiber einer Internetverkaufsplattform für Elektro- und Elektronikgeräte, über die (dritte) Verkäufer generalüberholte Geräte wie z.B. Smartphones anbieten.
Ein Wettbewerbsverband störte sich daran, dass der Plattformbetreiber mit Angaben wie „36 Monate Garantie“ und „X Garantie 36 Monate“ warb, obwohl er selbst gar keine Garantie mit dieser Dauer anbot.
Vielmehr verhielt es sich auf der Plattform so, dass der Plattformbetreiber seiner Garantieleistung lediglich mit der vom jeweiligen Geräteverkäufer einzuräumenden Gewährleistung kombinierte.
Es handelte sich damit überhaupt nicht um ein eigenständiges Garantieversprechen des Plattformbetreibers mit einer Dauer von 3 Jahren. Je nachdem, wie der Geräteverkäufer die Gewährleistung für seine Ware handhabte, konkret ob er zwei Jahre Gewährleistung einräumte oder von seinem Recht auf Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr Gebrauch machte, griff die Garantie des Plattformbetreibers erst nach 12 bzw. 24 Monaten ein.
Dies bedeutet, dass eine eigenständige Garantie des Plattformbetreibers maximal für die Dauer von 24 Monaten und minimal für die Dauer von 12 Monaten bestand. Die verbleibende zeitliche Differenz zu den beworbenen 36 Monaten „Garantie“ – also 12 oder 24 Monate - musste sich der Käufer dagegen mit der gesetzlichen Gewährleistung des jeweiligen Geräteverkäufers begnügen.
Also eine Mogelpackung? Der Verband mahnte die aus seiner Sicht unlautere Werbung ab. Schließlich traf man sich dann in zwei Instanzen vor Gericht.
Das Urteil
Der Senat des OLG Frankfurt am Main entschied in der Berufungsinstanz mit Urteil vom 11.11.2021 unter dem Aktenzeichen 6 U 121/21, dass die Bewerbung einer 36-monatigen Garantie durch den Plattformbetreiber irreführend und damit wettbewerbsrechtlich unzulässig ist.
Das Gericht beanstandete primär, dass aus der hier angegriffenen Werbung nicht hervorgehe, dass der Plattformanbieter selbst gar nicht für die beworbenen 36 Monate selbst Garantiegeber sei:
Die Angaben „36 Monate Garantie“ (…) bzw. „X Garantie 36 Monate“ (…) sind irreführend. Der Verkehr in Gestalt des Durchschnittsverbrauchers verbindet mit der Angabe, die Antragsgegnerin gewähre auf das gekaufte Produkt ein selbstständiges Garantieversprechen mit einer Dauer von 36 Monaten. Das entspricht nicht den Tatsachen.
Auch das Berufen auf einen Übersetzungsfehler in den Garantiebedingungen half dem Plattformbetreiber vor Gericht nicht weiter:
Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin darauf, der Begriff „gesetzliche Gewährleistungsfrist“ in den Vertragsbedingungen habe auf einem Übersetzungs- oder Übertragungsfehler beruht. Tatsächlich sei gemeint gewesen, dass die Verkäufergarantie ergänzt werde. Der angebliche Übersetzungsfehler erscheint fraglich, da an anderer Stelle der Vertragsbedingungen durchaus der Begriff „Garantie“ verwendet wird.
Außerdem fand sich in einem Artikel des „Hilfe-Center“ auch der Begriff „Händlergewährleistung“ (…). Letztlich kommt es darauf nicht an. Denn ein Kunde, der zunächst im Vertrauen auf die plakativen Werbeangaben die Plattform genutzt und ein - defektes - Produkt gekauft hat, wird nach näherer Befassung mit den „X Garantiebedingungen“ möglicherweise den Eindruck gewinnen, es bestünde doch kein „Garantieanspruch“ innerhalb der ersten 12 oder 24 Monate. Er wird davon abgehalten, einen solchen Anspruch geltend zu machen.
(…)
Unabhängig davon ist die Werbeangabe „36 Monate Garantie“ jedenfalls deshalb unzutreffend, weil die Antragsgegnerin nicht über die volle Laufzeit Garantiegeberin ist, sondern zunächst der Verkäufer. Die Pauschalangabe „36 Monate Garantie“ erweckt demgegenüber den Eindruck, es gebe nur einen Garantiegeber.
Der Senat bejahte in der Folge einen Wettbewerbsverstoß, der auch in spürbarer Weise die Verbraucherinteressen berühre, und verurteilte den Plattformbetreiber zur Unterlassung. Ganz im Interesse des Abmahnverbandes.
Fazit
Aufgepasst, wenn Sie mit einer kombinierten bzw. zusammengesetzten Garantie werben möchten.
Wenn nicht über die gesamte, beworbene Garantiedauer uneingeschränkt das identische Garantieversprechen gilt, also insbesondere Identität des Garantiegebers und der Garantieinhalte besteht, kann es sehr schnell Ärger geben.
Dies ist auch nachvollziehbar.
Die Werbung mit einer Garantie hat nach wie vor eine sehr große Überzeugungswirkung auf Verbraucher beim Fällen der Kaufentscheidung. Gerade in den Ohren älterer Kunden wirkt die Aussage „Garantie“ extrem vertrauensbildend.
Hier gelten somit hohe Transparenzerfordernisse.
Insbesondere ist es für den Verbraucher nachteilig, wenn er im Rahmen einer einheitlich beworbenen Garantie zwei (oder mehr) verschiedene „Garantiegeber“ an die Hand bekommt, die sich die Leistung zeitlich aufteilen. Umso mehr gilt dies, wenn die Leistungsinhalte der Garantie je nach Zeitabschnitt variieren und – wie wohl auch im Streitfall – in einem bestimmten Zeitraum „nur“ die gesetzliche Gewährleistung greift.
Solche Gestaltungen verkomplizieren zumindest die Rechtsdurchsetzung für den Verbraucher erheblich. Nicht zuletzt deswegen, weil sich aus zeitlichen Überlappungen und verschiedenen Ansprechpartner leicht Streitigkeiten hinsichtlich Zuständigkeit und Verantwortlichkeit ergeben können.
Aus diesem Grund muss, handelt es sich nicht um ein einheitliches, durchgehendes Garantieversprechen „aus einer Hand“ auf entsprechende „Haken“ bereits bei der Werbung mit der Garantie deutlich hingewiesen werden. Bloße Erläuterungen nur in AGB oder Garantiebedingungen wären nicht ausreichend.
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