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Herkunftskennzeichnung von verpacktem Fleisch seit dem 01.04.2015 verpflichtend

13.04.2015, 17:45 Uhr | Lesezeit: 8 min
Herkunftskennzeichnung von verpacktem Fleisch seit dem 01.04.2015 verpflichtend

Mit Inkrafttreten der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) wurden Lebensmittelunternehmer mit einer Fülle von neuartigen und umfangreichen Informationspflichten konfrontiert, die sich von der physischen Verpackungskennzeichnung bis zur Bereitstellung produktspezifischer Auskünfte im Fernabsatz erstrecken. Während die Umsetzung der originären europarechtlichen Vorgaben zu Lebensmitteln vielen Gewerbetreibenden noch immer Probleme bereitet, ist nun die erste erweiternde LMIV-Durchführungsverordnung (Nr. 1337/2013) rechtsgültig geworden und etabliert in diesem Zuge ein verpflichtendes herkunftsweisendes Etikettierungssystem für bestimmte Fleischsorten, an das Lebensmittelunternehmer seit dem 01.04.2015 gebunden sein sollen. Der folgende Beitrag behandelt die wichtigsten Fragen und Antworten zu den neuen Auflagen.

1.) Welchen Zweck verfolgt die neue EU-Durchführungsverordnung?

Die neuen Vorgaben sehen für bestimmte Fleischsorten die Ausweisung der Staaten vor, in denen das verarbeitete Tier aufgezogen und geschlachtet wurde. Diese Informationspflichten gehen auf von der Europäischen Kommission in Auftrag gegebene Studien und Umfragen zurück, nach denen ein nicht unerheblicher Teil von Verbrauchern sich bei seinen Kaufentscheidungen wesentlich von Angaben über das Ursprungsland des geschlachteten Tieres leiten lässt. Derartige Auskünfte repräsentieren nach dem durchschnittlichen Verbraucherverständnis nämlich nicht nur die jeweilige, auf die Methoden der Aufzucht, Fütterung und Haltung zurückzuführenden Qualität der Fleischprodukte, sondern stellen auch ein entscheidendes Indiz für die stark variierenden Standards der Tierbehandlung und –schlachtung dar, deren ethische – die Würde und Wahrnehmung der Tiere berücksichtigende – Ansätze steigende geschäftliche Relevanz erlangen.

Die neue Durchführungsverordnung soll Verbrauchern so Rückschlüsse auf die Herkunft des Fleisches erleichtern und Normierungen für einheitliche, übersichtliche Etiketten schaffen.

Sie folgt dabei dem Muster der seit dem Jahr 2000 geltenden Herkunftskennzeichnung von Rindfleisch nach der VO (EG) Nr. 1760/2000. Diese wird von den neuen Bestimmungen nicht berührt.

2.) Welche Fleischsorten werden von den neuen Vorgaben erfasst?

Die Herkunftskennzeichnung ist nicht für sämtliche Fleischarten verbindlich, sondern gilt nur für Erzeugnisse bestimmter Tierarten. So ist nach Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr.1337/2013 seit dem 01.04.2015 nur frisches, gekühltes oder gefrorenes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch mit Herkunftsangaben zu versehen, sofern dieses unter die in Anhang XI der LMIV aufgeführten Codes der kombinierten Nomenklatur fällt. Die neuen Pflichten greifen auch für Fleisch, das von außerhalb der EU importiert wird.

Weil die Verordnung primär dem Verbraucherschutz dient, fallen in ihren Anwendungsbereich nur solche Fleischerzeugnisse, die für die Abgabe an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind (vgl. Art. 3 Abs. 2 a.E., Art. 5 Abs.1).

Zu beachten ist darüber hinaus, dass die Pflichten nur für verpacktes, nicht verarbeitetes Fleisch greifen. Direkt von Fleischtheken nach individuellen Gewichtsvorgaben zu beziehendes Fleisch erfordert keine Herkunftshinweise. Vielmehr steht es hier den einzelnen Mitgliedsstaaten frei, diesbezüglich weitergehende Vorschriften zu erlassen.

Darüber hinaus sind Fertigprodukte, die Fleisch enthalten, ebenfalls von den Regelungen der Verordnung freigestellt. Erfasst werden somit nur Fleischerzeugnisse der aufgeführten Tierarten in Reinform.

1

3.) Ab wann gilt die neue Durchführungsverordnung?

Die neuen Kennzeichnungspflichten für bestimmte Fleischsorten sind ab dem 01.04.2015 verpflichtend. Fleisch, das vor dem einschlägigen Termin in der EU in Verkehr gebracht wurde, darf ungeachtet der Verordnungsvorgaben noch bis zur Erschöpfung der Bestände vertrieben werden.

4.) Was haben Lebensmittelunternehmer der Fleischbranche ab dem 01.04.2015 sicherzustellen?

Die Verordnung differenziert hinsichtlich des neuartigen Pflichtenprogramms zwischen den Vorgaben zur physischen Etikettierung und der verbindlichen Einführung eines Rückverfolgungssystems der Fleischerzeugnisse zur Gewährung der korrekten Kennzeichnung und der systematischen Registrierung in der Vertriebskette.

a) Pflichten sämtlicher Unternehmer der Vertriebsstufe

Während die Pflicht zur physischen Herkunftsetikettierung regelmäßig nur Lebensmittelunternehmer auf der Handelsstufe betrifft, die das Fleisch verpacken, ist die Einrichtung des Kennzeichnungs- und Registrierungssystems nach Art. 3 der Verordnung für die Lebensmittelunternehmer der Fleischbranche auf sämtlichen Vertriebsebenen verpflichtend.

Zwar enthalten die Vorschriften keinerlei informationstechnologische inhaltliche Voraussetzungen, an denen die einzurichtenden Systeme zu orientieren sind. Allerdings müssen sie der verordnungsspezifischen Zielsetzung genügen und mithin Folgendes gewährleisten:

  • die Verbindung zwischen dem etikettierten Fleisch und dem Tier oder der Gruppe von Tieren, von denen das Fleisch stammt, muss erhalten bleiben, wobei auf der Stufe des Schlachtens der jeweilige Schlachthof dafür die Verantwortung trägt
  • die Herkunftsinformationen nach den einschlägigen Verordnungsvorschriften müssen zusammen mit dem Fleisch an die Unternehmer in den nachfolgenden Produktions- und Vertriebsstufen übermittelt werden
  • die Zeitpunkte, zu denen die Tiere, Schlachtkörper oder Teilstücke — wie jeweils zutreffend — auf dem Betrieb eines Lebensmittelunternehmers ankommen und wann sie ihn wieder verlassen, müssen dokumentiert werden und Zuordnungen zwischen Ankunft und Verlassen sichergestellt werden.

Die Verantwortung für die Anwendung des Kennzeichnungs- und Registrierungssystems obliegt dabei selbstständig jedem Lebensmittelunternehmer in seiner Produktions- oder Vertriebsstufe.

b) Pflichten des Verpackers

Derjenige Lebensmittelunternehmer, der – regelmäßig auf der letzten Vertriebsstufe – mit der Verpackung des Fleisches betraut ist, hat die nunmehr verpflichtende Herkunftskennzeichnung nach Maßgabe der Art. 5 – 7 vorzunehmen und mithin die Verpackung mit den einschlägigen Herkunftshinweisen zu etikettieren.

Wichtig: eine elektronische Kennzeichnung sieht die Durchführungsverordnung nicht vor. Verpflichtend sind ausschließlich die vorgegebenen Herkunftshinweise auf den Produktverpackungen.

Allerdings muss der verpackende Lebensmittelunternehmer darüber hinaus weiteren Anforderungen innerhalb des Registrierungssystems nachkommen. Nach Art. 3 Abs. 2 am Ende hat er sicherzustellen, dass die Zuordnung zwischen der Partienummer, mit der
das Fleisch gekennzeichnet wird, das an Verbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben wird, und der/den entsprechenden Fleischpartie(n), aus denen die Packung oder die etikettierte Partie stammt, hergestellt wird.

5.) Wie sind die betroffenen Fleischerzeugnisse zu etikettieren?

Grundsätzlich sind auf den Fleischverpackungen drei verschiedene Hinweise anzubringen. Einerseits sollen die Etiketten nunmehr die Länder angeben, in dem das entsprechende Tier aufgezogen und geschlachtet wurde, anderseits soll stets die jeweilige Partiernummer angeführt werden.

Ein verordnungskonformes Etikett sähe demnach wie folgt aus:

1

Wichtig: für Hackfleisch/Faschiertes gelten die besonderen Vorgaben des Art. 7 !

a) Aufzuchtsland

Bezüglich der Angabe des Aufzuchtslandes differenziert die Verordnung je nach Tierart und Alter des Tieres und berücksichtigt insbesondere den Umstand der grenzübergreifenden Aufzucht durch Viehtransport. Erfolgt so die Aufzucht konsekutiv in mehreren Ländern, so soll als Aufzuchtsland dasjenige gelten, in dem der Aufzuchtszeitraum einem wesentlichen Teil des gewöhnlichen Aufzuchtszyklus der jeweiligen Tierart entspricht. Dieser Grundsatz wird durch artenspezifische Maßstäbe konkretisiert.

Bei Schweinen gilt als Aufzuchtsland

  • wenn das Tier im Alter von mehr als sechs Monaten geschlachtet wird, der Mitgliedstaat bzw. das Drittland des letzten Aufzuchtsabschnitts von mindestens vier Monaten
  • wenn das Tier im Alter von weniger als sechs Monaten und mit einem Lebendgewicht von mindestens 80 kg geschlachtet wird, der Mitgliedstaat bzw. das Drittland des Aufzuchtsabschnitts, nachdem das Tier ein Lebendgewicht von 30 kg erreicht hat
  • wenn das Tier im Alter von weniger als sechs Monaten und mit einem Lebendgewicht unter 80 kg geschlachtet wird, den Mitgliedstaat bzw. das Drittland, in dem die gesamte Aufzucht stattgefunden hat

Bei Ziegen und Schafen ist Aufzuchtsland

  • der Mitgliedstaat bzw. das Drittland des letzten Aufzuchtsabschnitts von mindestens sechs Monaten oder
  • wenn das Tier im Alter von weniger als sechs Monaten geschlachtet wird, der Mitgliedstaat bzw. das Drittland, in dem die gesamte Aufzucht stattgefunden hat.

Bei Geflügel ist als Aufzuchtsland anzusehen

  • der Mitgliedstaat bzw. das Drittland des letzten Aufzuchtsabschnitts von mindestens einem Monat oder
  • wenn das Tier im Alter von weniger als einem Monat geschlachtet wird, der Mitgliedstaat bzw. das Drittland, in dem die gesamte Aufzucht nach Beginn der Mast stattgefunden hat.

b) Schlachtungsland

Neben dem Angabe „geschlachtet in“ ist der Mitgliedsstaat oder das Drittland anzuführen, in dem das Tier, von dem das Fleisch stammt, geschlachtet wurde

c) Abweichendes

Sollten die oben aufgestellten Aufzuchtsabschnitte in keinem der Mitgliedsstaaten oder Drittländer erreicht worden sein und lässt sich ein Aufzuchtsland nach den Maßgaben der Verordnung somit nicht feststellen, darf auf die Angabe nicht verzichtet werden.

Vielmehr ist die Ausweisung eines Aufzuchtslandes in derlei Fällen je nach Konstellation durch folgende Formulierungen zu ersetzen:

  • „Aufgezogen in mehreren Mitgliedstaaten der EU“ oder
  • „Aufgezogen in mehreren Nicht-EU-Ländern“ (wenn das Fleisch oder die Tiere in die Union eingeführt wurden) oder
  • „Aufgezogen in mehreren EU- und Nicht-EU-Ländern“

Gleichfalls zulässig ist es, anstelle dieser generellen Angabe die einzelnen Länder, die an der Aufzucht des Schlachttieres beteiligt waren, nacheinander aufzuzählen.

d) Ausnahme: Ursprungsland

Wird ein Tier in ein und demselben Mitgliedsstaat oder Drittland geboren, aufgezogen und geschlachtet und kann der kennzeichnende Lebensunternehmer dies hinreichend nachweisen, so kann auf die separate Aufführung von Aufzuchts- und Schlachtungsland verzichtet werden. In derlei Fällen dürfen beide Angaben unter dem Reiter „Ursprung:“ zusammengefasst werden. Ein entsprechendes Etikett sähe wie folgt aus:

2

Werden Fleischstücke einer Tierart, aber mit verschiedenen Herkunftsbestimmungen, oder aber Fleischstücke unterschiedlicher Tierarten mit abweichenden Etikettierungsangaben innerhalb einer Verpackung vertrieben, so müssen für jede Tierart die betreffenden Mitgliedsstaaten oder Drittländer bezüglich des Aufzuchts- und Schlachtungsortes angeführt werden. Variieren diese für Fleischstücke derselben Tierart, so sind sie kumulativ als Aufzählung anzuführen. Auch die jeweils einschlägige Partiernummer muss ausgewiesen werden.

6.) Sieht die Verordnung auch eine Online-Kennzeichnung vor?

Nein. Die Vorgaben zur Herkunftskennzeichnung beziehen sich ausschließlich auf die Verpackung. Während diese etikettiert werden muss, sind vorvertragliche Hinweise auf Fernkommunikationsmitteln in der Verordnung nicht vorgesehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem die Pflichthinweise im Fernabsatz regelnden Art.14 LMIV.

7.) Wie verhält es sich, wenn die Aufzucht in einem Drittland erfolgt ist und die entsprechenden spezifischen Informationen nicht vorliegen?

Lassen sich im Falle der Drittlandsaufzucht die verschiedenen Zuchtabschnitte mit Berücksichtigung des Tieralters und der einschlägigen Zeiträume nicht feststellen oder ermitteln, so kann anstelle einer spezifischen Landesangabe bei der Formulierung „Aufgezogen in“ auf den Hinweis „Aufgezogen außerhalb der EU“ zurückgegriffen werden. Dieser ersetzt dann die Aufzuchtsangabe. Schlachtungsland und Partiernummer bleiben weiterhin verpflichtend.

8.) Sind zusätzliche, näher bestimmende geographische Herkunftsangaben weiterhin zulässig?

Nach Art. 8 können die Pflichtangaben durch freiwillige weitere Herkunftsbestimmungen auf den Etiketten ergänzt werden. So ist es beispielsweise möglich, eine bestimmte Herkunftsregion, welche die besondere Qualität des Fleisches repräsentiert, als Zusatz anzuführen.

Zu beachten sind hierbei jedoch die Vorgaben der LMIV, die insbesondere zur Täuschung geeignete oder falsche Hinweise verbieten.

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