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EuGH: Warnhinweis-Pflicht gilt auch für Abbildungen von Zigarettenschachteln

13.05.2022, 10:12 Uhr | Lesezeit: 4 min
EuGH: Warnhinweis-Pflicht gilt auch für Abbildungen von Zigarettenschachteln

Mittlerweile dürfte sie jeder kennen: Die zahlreichen kaum zu übersehenden Warnhinweise auf Zigarettenschachteln. Diese reichen von Abbildungen verfaulter Zähne bis hin zu Warnhinweisen wie „Rauchen kann ihre ungeborenen Kinder töten“ und dient vor allem dem Gesundheitsschutz junger Menschen, indem diese vom Rauchen abschreckt werden sollen. In einem Vorlageverfahren hat der EuGH nun entschieden, dass solche Warnhinweise nicht nur auf den Zigarettenpackungen selbst, sondern bereits auf jeder Abbildung, die von Verbrauchern mit Zigaretten assoziiert werden können, angebracht werden müssen (Urt. v. 09.12.2021, Rechtssache C-370/20).

Deutsche Gerichte verneinen Verstoß gegen das Verdeckungsverbot

Im konkreten Fall ging es um Zigarettenautomaten in zwei deutschen Supermärkten, bei denen die Schachteln auf das Kassenband fallen, nachdem die Mitarbeiter die Freigabe erteilen und der Kunde die Auswahltaste betätigt.

Das Problem war hier, dass auf diesen Tasten zwar die jeweils angebotenen Zigarettenmarken abgebildet waren, allerdings ohne entsprechenden Warnhinweis.

Die deutsche Nichtraucher-Initiative Pro rauchfrei klagte hiergegen, zunächst vor dem Landgericht und anschließend in der Berufung vor dem OLG München – allerdings ohne Erfolg.

Beide Gerichte wiesen die Klage ab und verneinten im Ergebnis einen Verstoß gegen das sog. Verdeckungsverbot von Warnhinweisen.

Dieses besagt, dass Warnungen vollständig zu sehen sein müssen und nicht etwa durch Aufkleber oder Ähnliches verdeckt werden dürfen. Ihrer Ansicht nach sei es ausreichend, wenn die Verbraucher die Schockbilder noch kurz vor dem Kauf unmittelbar auf der Zigarettenverpackung selbst wahrnehmen können.

Der gemeinnützige Verein sah das anders und legte schließlich Revision beim BGH ein.

Dieser wandte sich nun an den EuGH und legte ihm mehrere Fragen in Bezug auf die Auslegung von Art. 8 der Richtlinie 2014/40 (Tabak-Richtlinie) vor. Insbesondere ging es dabei um Absatz 8 der Norm.

Darin heißt es:

"(1) Jede Packung eines Tabakerzeugnisses und jede Außenverpackung trägt gesundheitsbezogene Warnhinweise gemäß diesem Kapitel in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird.
[…]
(8) Bilder von Packungen und Außenverpackungen, die für Verbraucher in der Union bestimmt sind, müssen den Bestimmungen dieses Kapitels genügen."

Konkret bedeutet das, dass Warnhinweise auch auf Bildern von Verpackungen angebracht sein müssen.

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EuGH: Umgehung von Warnhinweisen soll vermieden werden

In dem Vorlageverfahren kam der EuGH zu einem anderen Schluss als die nationalen Vorinstanzen:

Seiner Auffassung nach bestehe

"das Ziel von Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40 u. a. darin, eine Umgehung der in Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Regelung zu verhindern, wonach jede Packung eines Tabakerzeugnisses die vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise tragen muss. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie stellt nämlich die Wirksamkeit dieser Regelung durch das Verbot sicher, die Warnhinweise zu verdecken oder zu trennen. Mit Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie soll u. a. verhindert werden, dass ein Einzelhändler versucht, jede Präsentation der vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise an der Verkaufsstelle dadurch zu vermeiden, dass er statt der Packungen mit diesen Warnhinweisen Bilder solcher Packungen ohne Warnhinweise zeigt."

Um dieses Ziel effektiv umzusetzen, soll der in Art. 8 der Richtlinie genannte Ausdruck „Bilder von Packungen “ weit ausgelegt werden und nicht bloß auf naturgetreue Wiedergaben beschränkt werden.

Vielmehr ist der Begriff so zu verstehen, „dass er auch die Bilder umfasst, die ein Verbraucher aufgrund ihrer Gestaltung hinsichtlich Umrissen, Proportionen, Farben und Markenlogo mit solchen Packungen assoziiert.“

Weiterhin sei es nicht ausreichend, wenn dem Verbraucher lediglich kurz vor dem Bezahlvorgang die Gelegenheit gegeben wird, die Warnhinweise auf der Verpackung selbst vorzunehmen. Denn die vorgeschriebenen Warnhinweise sollen unabhängig von einem etwaigen Verkaufsvorgang wahrgenommen werden.

Insofern folgt der EuGH überwiegend den Ausführungen des Generalanwalts und sieht aufgrund des Verdeckungsverbots, welches in Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie statuiert ist, für Händler die Pflicht, Warnhinweise nicht nur auf naturgetreuen - also vor allem fotografischen - Abbildungen von Zigarettenschachteln anzubringen.

Vielmehr müssen sie auf sämtlichen Abbildungen zu sehen sein, die Verbraucher mit Zigarettenkonsum assoziieren könnten.

Hinweis: Der Online-Handel mit Tabakwaren, E-Zigaretten, E-Shishas und Liquids ist bekanntermaßen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen stark reglementiert. Verstöße in diesem Bereich können unangenehme und teure Folgen haben. Ein zentraler Punkt im Zusammenhang mit den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes sind Altersverifikationssysteme. Mehr zu diesem Thema können Sie in diesem Beitrag nachlesen!

Fazit

Der EuGH führte im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens aus, dass Art. 8 der Tabak-Richtlinie so zu verstehen sei, dass dieser auch die Bilder von Tabakwaren umfasst, die ein Verbraucher aufgrund ihrer Gestaltung hinsichtlich Umrissen, Proportionen, Farben und Markenlogo mit solchen Packungen assoziiert.

Ob es sich bei den Auswahltasten der Zigarettenautomaten in Supermärkten um solche Bilder handelt, muss nun abschließend der BGH entscheiden. Da der EuGH aber eine weite Auslegung von Art. 8 der Tabak-Richtlinie für geboten erachtet, ist zu erwarten, dass der BGH der Klage der Nichtraucher Initiative stattgeben wird.

Hinweis: Die IT-Recht Kanzlei bietet Ihnen die Stellung eines Jugendschutzbeauftragten an! Lesen Sie mehr zu unserem Angebot!

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