Achtung Plüschtier – Warnhinweise auf Spielwaren dürfen nicht zur Umgehung der Sicherungsanforderungen führen
Weihnachten naht und wir haben wieder einmal etwas Besonderes aus unserem Alltag zu berichten. Das Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig hat in Vollzug des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) eBay-Angebote eines Online-Händlers beanstandet. Konkret ging es um den Warnhinweis "Achtung!!! Nur für Kinder ab 3 Jahren, wegen verschluckbarer Kleinteile" im Zusammenhang mit dem Verkauf von Stofftieren. Was das Gewerbeaufsichtsamt konkret bemängelt und welche rechtlichen Regelungen hier zugrunde liegen, erläutert unser heutiger Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
Hintergrundwissen: Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
Das sogenannte Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) regelt die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und soll gewährleisten, dass nur solche Produkte bereitgestellt werden dürfen, die gewisse Sicherheitsanforderungen erfüllen.
Dies gilt wegen der erhöhten Schutzwürdigkeit von Kindern umso mehr bei der Produktion und dem Verkauf von Spielzeugen. So müssen beispielsweise Spielwaren gemäß der 2. Produktionsschutzverordnung (ProdSV) sowie der EU-Spielzeugrichtlinie Warnhinweise mit entsprechenden Benutzungsbeschränkungen aufweisen, wenn dies für eine sichere Verwendung erforderlich ist.
Bei Spielzeug für Kinder unter 3 Jahren können gerade solche Warnhinweise jedoch unzulässig sein und dazu führen, dass ein Spielwarenprodukt vom Markt genommen werden muss. Was auf den ersten Blick widersprüchlich klingen mag und vielleicht sogar für Verwirrung sorgt, ist eine logische Konsequenz des Verbraucherschutzes.
Weshalb hat das Gewerbeaufsichtsamt den eBay-Händler angeschrieben?
Der eBay-Händler hat eine Reihe von Plüschtier-Angeboten mit den Warnhinweis "Achtung!!! Nur für Kinder ab 3 Jahren, wegen verschluckbarer Kleinteile" angeboten. Offensichtlich beabsichtigte der Online-Händler damit einen "sicheren Weg" zu gehen, indem vorsichtshalber dieser Warnhinweis in die Online-Beschreibungen aufgenommen wurde.
Allerdings beanstandete das Gewerbeaufsichtsamt gerade diese Warnhinweis als unzulässig und forderte den Online-Händler auf, das Bereitstellen von Plüschtieren auf dem Markt, welche nicht für Kinder unter 3 Jahren geeignet sind, umgehend einzustellen.
Besonderheiten bei Spielzeug für Kinder unter 3 Jahren
Kinder in einem Alter von unter 3 Jahren sind besonders schutzwürdig. Dementsprechend sind die Sicherungsanforderungen an Spielzeug, das für diese Altersgruppe bestimmt ist, natürlich umso höher.
Dasselbe soll auch für solche Produkte gelten, bei denen erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden kann, dass sie Kindern unter 3 Jahren als Spielzeug dienen.
Ein Paradebeispiel für solches Spielzeug sind Plüschtiere, denn:
"Bei Plüschspielzeug handelt es sich naturgemäß um Kuschelspielzeug, weil es leicht, weich, elastisch und glatt ist. Sehr kleine Kinder haben einen natürlichen Kuscheldrang. Plüschspielzeug hat in der Regel die Form von Tierbabys oder Zeichentrickfiguren. Solches Spielzeug spricht sehr kleine Kinder an, die sich instinktiv damit identifizieren. Es fördert einfaches Spielverhalten und setzt kein besonderes Lernen voraus. Das Spielzeug dient dem Kind als Gefährte und wird von ihm als lebende Person betrachtet, die es mit sich herumträgt, mit zu Bett nimmt usw."
(Abschnitt III der Leitlinie 11 zur Anwendung der sog. EU-Spielzeugrichtlinie).
Plüschtiere müssen also immer so beschaffen sein, dass Kinder unter 3 Jahren gefahrlos damit spielen können – unabhängig davon, ob sie tatsächlich für diese Altersgruppe produziert werden.
Warnhinweise mit Altersbeschränkung unzulässig
Plüschtiere, die nicht für Kinder unter 3 Jahren geeignet sind, weil sie beispielsweise verschluckbare Kleinteile enthalten, dürfen daher nicht auf dem Markt bereitgestellt werden. Denn Kleinkinder unterscheiden bekanntermaßen nicht danach, ob ein Spielzeug für ihr Alter geeignet ist oder nicht, und könnten hierdurch in Gefahr gebracht werden.
Gleichzeitig erklärt dies, warum bei solchen Spielwaren Warnhinweise mit entsprechenden Altersbeschränkungen ebenfalls unzulässig sind: Es soll sichergestellt werden, dass Hersteller und Verkäufer sich nicht aus der Verantwortung ziehen, indem sie lediglich auf die Gefahren hinweisen.
So heißt es in den erläuternden Leitlinien zur EU-Spielzeugrichtlinie, unter Ziffer 3.2.3:
"Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 soll den Missbrauch von Warnhinweisen zur
Umgehung der Sicherheitsanforderungen verhindern. Dieser Missbrauch erfolgte in der
Vergangenheit insbesondere in Form von Warnhinweisen, die besagen, dass das
betreffende Spielzeug für Kinder unter 36 Monaten nicht geeignet ist; insoweit wurden
diese Warnhinweise als Möglichkeit missbraucht, sich der Erfüllung der Anforderungen
in Bezug auf kleine Teile bei Spielzeugen für Kinder unter 36 Monaten zu entziehen.
Der Wortlaut dieser Bestimmung ist jedoch allgemein und untersagt die Verwendung aller in
Anhang V Teil B aufgeführten spezifischen Warnhinweise, wenn diese der vorgesehenen
Nutzung des Spielzeugs zuwiderlaufen. Die vorgesehene Verwendung des Spielzeugs ist
durch seine Funktion, seine Abmessungen und seine Eigenschaften bestimmt."
Vertiefungshinweis zum Thema Spielzeug-Warnhinweise:
Auch wenn die Thematik eher keine leichte Kost für den Online-Händler ist, lässt diese sich schnell beherrschen.
Die IT-Recht Kanzlei hilft Ihnen gerne hierbei. Sie finden zum einen Beitrag betreffend die Darstellung der Warnhinweise für Spielzeug durch den Online-Händler, zum anderen einen umfassenden Leitfaden betreffend die Kennzeichnungspflichten für Spielzeug generell.
Fazit
Plüschtiere und vergleichbares Spielzeug, mit denen Kinder unter 3 Jahren erfahrungsgemäß gerne spielen, müssen stets für diese geeignet sein. Hersteller und Verkäufer treffen hier besondere Sicherungspflichten. Insbesondere sollen sie sich nicht durch bloße Warnhinweise der Verantwortung entziehen können. Daher ist es nur konsequent, dass solche Warnhinweise bei Spielwaren für Kinder unter 3 Jahren unzulässig sind.
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