Spielzeugwarnhinweise: Wie Sie Spielzeug rechtssicher online verkaufen

Spielzeugwarnhinweise: Wie Sie Spielzeug rechtssicher online verkaufen
22.07.2021 | Lesezeit: 10 min

Der Spielzeugmarkt hat sich in den letzten Jahren sehr stark in den Onlinebereich verlagert. Wer gewerblich Spielzeug über das Internet verkauft, muss sich jedoch zwingend mit der korrekten Online-Kennzeichnung des Spielzeugs befassen. Wer die gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweise nicht oder nicht korrekt in seinen Online-Angeboten darstellt, muss mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung rechnen. Obwohl die Vorgaben nun seit genau 10 Jahren gelten, haben die Online-Händler hier noch viel Nachholbedarf.

Worum geht es?

Mit der europäischen Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug vom 18.06.2009 („Spielzeugrichtlinie“) wurden EU-weit Standards in Bezug auf die Sicherheit und Kennzeichnung von Spielzeug geschaffen.

Diese europäische Richtlinie wurde vom deutschen Gesetzgeber mit der Vorschrift der 2. ProdSV (Langform: Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug, frühere Bezeichnung: 2. GPSGV) in nationales Recht umgesetzt. Neben den sicherheitstechnischen Anforderungen an Spielzeug regelt diese Verordnung auch die (Online)Kennzeichnung von Spielzeug in Deutschland seit dem 20.07.2011.

Seit dem 20.07.2011, also ziemlich genau seit 10 Jahren müssen sich auch Internet-Händler mit der Thematik der Spielzeugkennzeichnung auseinandersetzen. Wenngleich die Bewertung, Prüfung Einstufung und physische Kennzeichnung der Spielzeuge Sache des Herstellers bzw. Inverkehrbringers ist, betrifft die Darstellung der spezifischen Spielzeugwarnhinweise jeden Online-Händler, der entsprechendes Spielzeug anbietet.

Wer maßgebliche Warnhinweise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig in seinen Spielzeug-Angeboten im Internet darstellt, der begeht einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß. Es droht dann Ungemach durch Abmahnungen von Mitbewerbern oder von Abmahnverbänden, wie derzeit etwa vom IDO-Verband aus Leverkusen.

Ein Grund mehr, sich einmal vertieft mit der Notwendigkeit der Online-Warnhinweise für Spielzeug zu beschäftigen.

Was ist Spielzeug im rechtlichen Sinne?

Doch welche Händler sind von der Herausforderung überhaupt betroffen? Dazu muss der Händler zunächst abgrenzen, ob er Spielzeug im rechtlichen Sinne im Sortiment hat.

Nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 24a ProdSV sind Spielzeug alle Produkte, die ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Personen unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden.

Im Normalfall ist diese Abgrenzung recht einfach möglich, da Spielzeug meist schon vom Hersteller als solches gewidmet wird und entsprechende Bezeichnungen bzw. Kennzeichnungen (wie Warnhinweise oder das CE-Zeichen) auf dem Produkt, der Verpackung bzw. Bedienungsanleitung ersichtlich sind.

Dennoch existieren immer wieder Grenzprodukte, bei denen eine Abgrenzung zum Spielzeug Probleme bereiten kann, etwa im Bereich Sammlerartikel.

Hintergrundinformationen zur Einstufung als Spielzeug stellen wir Ihnen gerne hier bereit.

Im Zweifelsfall bietet es sich für den Händler auch an, beim Produkthersteller anzufragen, wie er das Produkt einstuft.

Warum Warnhinweise auch online?

Viele Händler fragen sich, warum die Spielzeugwarnhinweise von ihnen auch in den Online-Angeboten dargestellt werden müssen, muss das Spielzeug damit doch bereits physisch auf Verpackung und Bedienungsanleitung versehen sein.

Stellt man rein auf die Warnwirkung ab, mag diese auch ohne Online-Kennzeichnung noch gegeben sein, bevor das Spielzeug genutzt wird. Da entsprechende Warnungen und damit regelmäßig einhergehende Benutzungseinschränkung aber auch für eine informierte Kaufentscheidung von Bedeutung sind, müssen die Spielzeugwarnhinweise bereits online erfolgen. Denn das Spielzeug selbst, dessen Verpackung bzw. dessen Bedienungsanleitung – wo sich die Warnhinweise physisch angebracht befinden bekommt der Besteller ja erst mit Lieferung der Ware im Detail zusehen – und damit erst nach Vertragsschluss.

So schreibt § 11 Abs. 4 2. ProdSV vor:

"Warnhinweise, die für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgeblich sind, wie etwa die Angabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer, sowie die sonstigen einschlägigen Warnhinweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2009/48/EG sind auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein. Dies gilt auch, wenn der Kauf auf elektronischem Weg abgeschlossen wird."

Damit ist klar, dass die Spielzeugwarnhinweise beim Online-Verkauf von Spielzeug bereits online vor der Bestellung erteilt werden müssen. Die Warnhinweise müssen klar erkennbar sein. Es empfiehlt sich daher, diese als Händler (offen) in der jeweiligen Artikelbeschreibung in gut lesbarer Schriftgröße darzustellen.

Generell sollte jeder Interessent mit den relevanten Warnhinweisen konfrontiert werden, bevor er den Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb einleiten kann. Wenn Spielzeug z.B. direkt von der Startseite des Shops aus oder direkt von Kategorieseiten aus in den Warenkorb gelegt werden kann, sollten die relevanten Warnhinweise bereits direkt auf der Startseite bzw. Kategorieseite dargestellt werden.

Eine Darstellung irgendwo an „versteckter“ Stelle (z.B. in AGB oder einer verlinkten Bedienungsanleitung bzw. einem Produktdatenblatt) ist dagegen generell nicht ausreichend.

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Welche Warnhinweise gibt es?

In Bezug auf die für Spielzeug relevanten Warnhinweise ist zunächst zu differenzieren zwischen allgemeinen Warnhinweisen und besonderen Warnhinweisen:

Allgemeine Warnhinweise gemäß Richtlinie 2009/48/EG Anhang V Teil A

Zweck der allgemeinen Warnhinweise ist es, geeignete Benutzereinschränkungen für das jeweilige Spielzeug anzugeben, um sicherzustellen, dass bei bestimmungsgemäßem oder vorhersehbarem Gebrauch und unter Berücksichtigung des Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter nicht gefährdet wird.

Nach Anhang V Teil A der Richtlinie 2009/48/EG beinhalten die Benutzereinschränkungen 
wenigstens das Mindest- oder Höchstalter der Benutzer sowie, wo angemessen, die erforderlichen Fähigkeiten der Benutzer, das Höchst- oder Mindestgewicht des Benutzers sowie den Hinweis, dass das Spielzeug ausschließlich unter Aufsicht von Erwachsenen benutzt werden darf.

Diese allgemeinen Warnhinweise mit der Angabe von Benutzereinschränkungen sollen die Benutzer oder ihre Beaufsichtigenden auf die mit der Benutzung des Spielzeugs verbundenen Gefahren und Risiken sowie auf die Möglichkeiten zur Vermeidung dieser Gefahren und Risiken aufmerksam machen.

Typische Beispiele für solche allgemeinen Warnhinweise sind die Angabe des Benutzerhöchstgewichts bei einem Tretroller oder bei funktionellem Spielzeug, dass eine Überwachung durch einen Erwachsenen erforderlich ist.

Besondere Warnhinweise gemäß Richtlinie 2009/48/EG Anhang V Teil B

Die besonderen Warnhinweise sind für bestimmte Spielzeugkategorien vorgeschrieben und sollen auf von dieser Art von Spielzeug ausgehende, besondere Gefahren hinweisen.

Eine Liste dieser besonderen Warnhinweise wird in Anhang V Teil B der Richtlinie 2009/48/EG aufgeführt. Diese Liste ist nicht abschließend. Einige spezifische Warnhinweise ergeben sich auch aus den technischen Spielzeugnormen der Reihen EN 71 oder EN 62115.

Da es hierbei um kategoriespezifische Warnhinweise geht, kommt eine Vielzahl von Warnhinweisen in Betracht, die Online-Händler berücksichtigen müssen.

Wichtig: Jedem dieser besonderen Warnhinweise ist immer das einleitende Wort „Achtung:“ voranzustellen.

Zudem muss der Händler sich genau an den vorgegebenen Wortlaut des jeweiligen Warnhinweises halten. Abweichungen sind nicht zulässig.

Unter Umständen können für ein Spielzeug auch mehrere besondere Warnhinweise zugleich einschlägig sein, so dass dann mehrere Warnhinweise für ein Spielzeug darzustellen sind.

Im Einzelnen:

Kategorie 1: Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist

Der häufigste besondere Warnhinweis betrifft den Alterswarnhinweis für Spielzeug, dass nicht für Kinder unter 3 Jahren geeignet ist. Spielzeug aus dieser Kategorie muss mit einem Warnhinweis gekennzeichnet werden, aus dem deutlich hervorgeht, dass es nicht für eine Verwendung durch Kinder mit einem Alter unter 3 Jahren (bzw. 36 Monaten) geeignet ist.

Die Spielzeugrichtlinie erachtet hier eine Warnung in Textform oder eine Warnung mittels eines Piktogramms für zulässig.

Der textliche Warnhinweis kann in zwei Varianten erfolgen:

„Achtung: Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet.“

oder:

„Achtung: Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet.“

Zusätzlich müssen diese Hinweise um die spezifische Gefahr ergänzt werden, die von der Benutzung des nicht für Kinder unter 36 Monaten geeigneten Spielzeugs ausgeht. In den meisten Fällen ist dies die von kleinen Teilen ausgehende Gefahr. Die Gefahr geht dann von den Kleinteilen aus und der drohende Schaden ist das Ersticken des Kindes. In diesem Fall müsste der Hinweis dann etwa lauten:

„Achtung: Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet wegen verschluckbarer Kleinteile, Erstickungsgefahr.“

oder:

„Achtung: Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet wegen verschluckbarer Kleinteile, Erstickungsgefahr.“

Statt in Textform kann der Alterswarnhinweis alternativ auch mittels eines entsprechenden Piktogramms gegeben werden. Der Hinweis sähe dann etwa wie folgt aus:

„Achtung, verschluckbare Kleinteile, Erstickungsgefahr

1

Das Piktogramm ist dabei wie folgt zu gestalten: Der Kreis und die Durchstreichung müssen rot sein, der Hintergrund muss weiß sein, der Altersbereich und das Gesicht müssen schwarz sein, und die Größe des Durchmessers muss 20 mm betragen, sofern die verfügbare Fläche nicht zu klein ist; ansonsten kann der Durchmesser reduziert werden. Ein Durchmesser von 10 mm darf jedoch in keinem Fall unterschritten werden. Dieses Symbol darf nur zur Angabe von „0 bis 3 Jahre“ und nicht für Warnhinweise für andere Altersgruppen verwendet werden, um Fehlinterpretationen des Symbols zu vermeiden.

Kategorie 2: Aktivitätsspielzeug

Aktivitätsspielzeug (z.B. Trampoline, Rutschen, Klettergerüste, Schaukeln) muss mit dem folgenden Warnhinweis gekennzeichnet werden:

„Achtung: Nur für den Hausgebrauch.“

Kategorie 3: Funktionelles Spielzeug

Für funktionelles Spielzeug (z.B. Werkbank oder Küche für Kinder) ist der folgende Warnhinweis zu verwenden:

„Achtung: Benutzung unter unmittelbarer Aufsicht von Erwachsenen.“

Kategorie 4: Chemisches Spielzeug

Chemisches Spielzeug (z.B. Chemiebaukasten) muss mit dem folgenden Warnhinweis gekennzeichnet werden:

„Achtung: Nicht geeignet für Kinder unter … Jahren. Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen.“

Das relevante Mindestalter ist dabei vom Hersteller festzulegen.

Kategorie 5: Schlittschuhe, Rollschuhe, Inline-Skates, Skate-Boards, Roller und Spielzeugfahrräder für Kinder

Solches Spielzeug ist mit dem folgenden Warnhinweis zu kennzeichnen:

„Achtung: Mit Schutzausrüstung zu benutzen. Nicht im Straßenverkehr zu verwenden.“

Kategorie 6: Wasserspielzeug

Für Wasserspielzeug (z.B. Spieltiere zum Aufsitzen im Wasser) ist der folgende Warnhinweis zu verwenden:

„Achtung: Nur im flachen Wasser unter Aufsicht von Erwachsenen verwenden.“

Kategorie 7: Spielzeug in Lebensmitteln

In Lebensmitteln enthaltenes Spielzeug oder zusammen mit einem Lebensmittel angebotenes Spielzeug muss durch folgenden Warnhinweis gekennzeichnet sein:

„Achtung: Enthält Spielzeug. Beaufsichtigung durch Erwachsene empfohlen.“

Kategorie 8: Imitationen von Schutzmasken oder -helmen

Für derartiges Spielzeug ist der folgende Warnhinweis zu verwenden:

„Achtung: Dieses Spielzeug bietet keinen Schutz.“

Kategorie 9: Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werden

Für solches Spielzeug (z.B. Spielbogen für Kinderbett) ist der folgende Warnhinweis zu verwenden:

„Achtung: Um mögliche Verletzungen durch Verheddern zu verhindern, ist dieses Spielzeug zu entfernen, wenn das Kind beginnt zu versuchen, auf allen vieren zu krabbeln.“

Kategorie 10: Verpackung für Duftstoffe in Brettspielen für den Geruchsinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmacksinn

Für derartiges Spielzeug ist der folgende Warnhinweis zu verwenden:

„Achtung: Enthält Duftstoffe, die Allergien auslösen können.“

Woher weiß ich, welche Warnhinweise einschlägig sind?

Gerade die „Flut“ an denkbaren besonderen Warnhinweisen überfordert manchen Online-Händler. Die zutreffende Kategorisierung der angebotenen Spielzeuge ist nicht immer ganz einfach.

Jedenfalls derjenige Händler, der die angebotenen Spielzeuge von einem seriösen Hersteller bezieht, muss sich hier meist keine Sorgen machen: Die für das jeweilige Spielzeug einschlägigen Warnhinweise muss bereits der Hersteller auf dem Spielzeug oder, sofern vorhanden, dessen Verpackung bzw. Bedienungsanleitung angeben.

Händler sollten im Zweifel also dort nachsehen und die Warnhinweise entsprechend in ihre Online-Angebote übernehmen bzw. bei Unsicherheiten direkt beim Hersteller nachfragen, welche Warnhinweise für das betroffene Spielzeug einschlägig sind.

Fazit

Die größte Abmahnfalle beim Verkauf von Spielzeug ist die fehlende bzw. fehlerhafte Darstellung der Spielzeugwarnhinweise. Jeder Online-Händler, der betroffene Spielzeuge führt, muss die einschlägigen Warnhinweise zutreffend und klar erkennbar beim jeweiligen Spielzeug darstellen. Egal ob im eigenen Onlineshop oder auf Verkaufsplattformen wie Amazon oder eBay.

Wird ein notwendiger Warnhinweis nicht dargestellt oder nicht der vorgeschriebene Wortlaut für diesen verwendet, stellt dies einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß dar. Dies geht sogar soweit, dass ein fehlendes „Achtung“ bei der Einleitung des Warnhinweises von den Gerichten als spürbarer Wettbewerbsverstoß bewertet wird und der Abmahner damit leichtes Spiel hat.

Händler müssen daher unbedingt darauf achten

  • alle relevanten Warnhinweise klar erkennbar beim jeweiligen Spielzeug darzustellen
  • dabei den vorgegebenen Wortlaut zu verwenden
  • insbesondere jeweils das einleitende Wort „Achtung“ nicht zu vergessen.

Wer sich hier als Händler nicht sauber aufstellt, muss mit Abmahnungen rechnen. Derzeit kursieren wieder zahlreiche Abmahnungen des bekannten Abmahnverbands IDO, die fehlende Spielzeugwarnhinweise zum Gegenstand haben.

Umfassende, weiterführende Informationen zur Kennzeichnung von Spielzeug haben wir in diesem Beitrag für Sie aufbereitet.

Sie möchten abmahnfrei im Internet handeln? Wir sichern Sie mit unseren Schutzpaketen gerne ab, insbesondere vor Abmahnungen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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