Verkauf von Schmuck / Gold
Verkauf von Schmuck: Abmahnungen vermeiden
Gerade in wirtschaftlichen Krisenzeiten treten Edelmetalle als beständige und verlässliche Kapitalanlagen wieder zunehmend in Konkurrenz zu spekulativen Wertpapieren und Immobilien, sodass neben Silber, Gold und Platin in Reinform auch der Handel mit Schmuckstücken zurzeit einen Aufschwung erlebt. Anders als bei einer Vielzahl von Bedarfsgegenständen ist der Verkauf von Schmuck auf europäischer Ebene nicht harmonisiert, sondern setzt sich ob seiner rechtlichen Anforderungen aus verschiedenen Regelwerken zur Produktsicherheit, zum Verbraucherschutz und zu Immaterialgüterrechten zusammen.
Gerade in wirtschaftlichen Krisenzeiten treten Edelmetalle als beständige und verlässliche Kapitalanlagen wieder zunehmend in Konkurrenz zu spekulativen Wertpapieren und Immobilien, sodass neben Silber, Gold und Platin in Reinform auch der Handel mit Schmuckstücken zurzeit einen Aufschwung erlebt. Anders als bei einer Vielzahl von Bedarfsgegenständen ist der Verkauf von Schmuck auf europäischer Ebene nicht harmonisiert, sondern setzt sich ob seiner rechtlichen Anforderungen aus verschiedenen Regelwerken zur Produktsicherheit, zum Verbraucherschutz und zu Immaterialgüterrechten zusammen.
Tibetsilber: Irreführende Materialbezeichnung für Schmuck
Die Verwendung von Edelmetallen verleiht Produkten eine besondere Werthaltigkeit und erzeugt besondere Qualitätsvorstellungen. Gerade im Schmuckhandel ist daher die Auslobung von Edelmetallkomponenten beliebt. Allerdings ist längst nicht alles Silber, was glänzt. Warum insbesondere die Materialbezeichnung „Tibetsilber“ eine abmahnbare Irreführung begründen kann, zeigt dieser Beitrag.
Die Verwendung von Edelmetallen verleiht Produkten eine besondere Werthaltigkeit und erzeugt besondere Qualitätsvorstellungen. Gerade im Schmuckhandel ist daher die Auslobung von Edelmetallkomponenten beliebt. Allerdings ist längst nicht alles Silber, was glänzt. Warum insbesondere die Materialbezeichnung „Tibetsilber“ eine abmahnbare Irreführung begründen kann, zeigt dieser Beitrag.
AG München: Ring mit Single-Cut-Schliff-Diamanten darf nicht als Brillantring verkauft werden
Nicht alles, was glänzt, ist Gold, und nicht alles, was funkelt, geht als Brillant durch. Das entschied jetzt auch das Amtsgericht München. Nicht selten muss sich ein Laie beim Kauf einer Sache auf das Wort und die Fachkundigkeit des Verkäufers verlassen. Selbst wenn ein Kunde genaue Vorstellungen hat, welche Beschaffenheit die von ihm gekaufte Sache haben sollte, ist es doch möglich, dass es sich seinem Urteilsvermögen entzieht, ob die Sache diese Beschaffenheit aufweist oder nicht. Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht München mit Urteil vom 23.08.2019 (Az. 275 C 6717/19) zu entscheiden, ob ein Laie bei Inaugenscheinnahme eines Diamantringes hätte erkennen müssen, dass es sich nicht um einen Brillantring handelte.
Nicht alles, was glänzt, ist Gold, und nicht alles, was funkelt, geht als Brillant durch. Das entschied jetzt auch das Amtsgericht München. Nicht selten muss sich ein Laie beim Kauf einer Sache auf das Wort und die Fachkundigkeit des Verkäufers verlassen. Selbst wenn ein Kunde genaue Vorstellungen hat, welche Beschaffenheit die von ihm gekaufte Sache haben sollte, ist es doch möglich, dass es sich seinem Urteilsvermögen entzieht, ob die Sache diese Beschaffenheit aufweist oder nicht. Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht München mit Urteil vom 23.08.2019 (Az. 275 C 6717/19) zu entscheiden, ob ein Laie bei Inaugenscheinnahme eines Diamantringes hätte erkennen müssen, dass es sich nicht um einen Brillantring handelte.
Vorsicht beim Verkauf von Probemünzen / Neuprägungen – Abmahnungen drohen
Derzeit werden vermehrt Münzhändler abgemahnt, die Probemünzen oder Neuprägungen verkaufen. Der IT-Recht Kanzlei liegen bereits mehrere entsprechende Abmahnungen vor.
Derzeit werden vermehrt Münzhändler abgemahnt, die Probemünzen oder Neuprägungen verkaufen. Der IT-Recht Kanzlei liegen bereits mehrere entsprechende Abmahnungen vor.
Feingehaltsangabe für versilberten Schmuck löst Bußgeldverfahren aus
Um einen hinreichend transparenten Qualitätswettbewerb zu gewährleisten und im Interesse der Käufer die Lauterkeit von Anspielungen auf eine besondere Werthaltigkeit sowie die nötige Abgrenzung zu Ware aus reinem Edelmetall zu wahren, ist der Verkauf von vergoldeten und versilberten Produkten bestimmten gesetzlichen Anforderungen unterworfen. Allen voran ist für derartige, bloß mit einer Edelmetallschicht überzogene Objekte der §8 Abs. 1 des deutschen Feingehaltsgesetzes (FeinGehG) zu beachten, der zum Zwecke eines besonderen Irreführungsschutzes die physische Prägung mit einer Feingehaltsangabe (Punzierung) verbietet.
Um einen hinreichend transparenten Qualitätswettbewerb zu gewährleisten und im Interesse der Käufer die Lauterkeit von Anspielungen auf eine besondere Werthaltigkeit sowie die nötige Abgrenzung zu Ware aus reinem Edelmetall zu wahren, ist der Verkauf von vergoldeten und versilberten Produkten bestimmten gesetzlichen Anforderungen unterworfen. Allen voran ist für derartige, bloß mit einer Edelmetallschicht überzogene Objekte der §8 Abs. 1 des deutschen Feingehaltsgesetzes (FeinGehG) zu beachten, der zum Zwecke eines besonderen Irreführungsschutzes die physische Prägung mit einer Feingehaltsangabe (Punzierung) verbietet.
Rechtliche Besonderheiten beim Verkauf vergoldeter Produkte
Vergoldete Produkte stellen ein preiswertes Pendant zu Gegenständen aus massiven Edelmetallen dar und gelangen vor allem im Schmuck- und Dekorgewerbe zum Einsatz, um eine besondere Werthaltigkeit zu simulieren und so bestimmte Luxusbedürfnisse der Verbraucher zu befriedigen. Weil der Goldüberzug aber wesentliche sichtbare Unterschiede zu Reingold verschwinden lässt und die Art und Qualität des Untermaterials verschleiert, bergen vergoldete Produkte auch ein latentes Täuschungspotenzial und werden nicht selten als wertvolles Massivgold gehandelt. Welche speziellen Anforderungen es beim Verkauf vergoldeter Gegenstände im Einzelfall zu beachten gilt, lesen Sie im folgenden Beitrag.
Vergoldete Produkte stellen ein preiswertes Pendant zu Gegenständen aus massiven Edelmetallen dar und gelangen vor allem im Schmuck- und Dekorgewerbe zum Einsatz, um eine besondere Werthaltigkeit zu simulieren und so bestimmte Luxusbedürfnisse der Verbraucher zu befriedigen. Weil der Goldüberzug aber wesentliche sichtbare Unterschiede zu Reingold verschwinden lässt und die Art und Qualität des Untermaterials verschleiert, bergen vergoldete Produkte auch ein latentes Täuschungspotenzial und werden nicht selten als wertvolles Massivgold gehandelt. Welche speziellen Anforderungen es beim Verkauf vergoldeter Gegenstände im Einzelfall zu beachten gilt, lesen Sie im folgenden Beitrag.
Das verbotene Wort beim Schmuckverkauf, oder: ist ihr Schmuck auch "nickelfrei"?
Schmuckverkäufer sind derzeit gut beraten das Wort "nickelfrei" im Rahmen der Artikelbeschreibungen nicht in den Mund zu nehmen, der Grund: Die NB Technologie GmbH mahnt derzeit verstärkt Online-Händler ab, die das Wort "nickelfrei" zur näheren Beschreibung der Produkteigenschaften verwenden. Die IT-Recht Kanzlei liegen mittlerweile mehrere Abmahnungen vor, die geltend gemachten Ansprüche sollten nicht vorbehaltlos hingenommen werden. Lesen Sie mehr zu diesem Thema.
Schmuckverkäufer sind derzeit gut beraten das Wort "nickelfrei" im Rahmen der Artikelbeschreibungen nicht in den Mund zu nehmen, der Grund: Die NB Technologie GmbH mahnt derzeit verstärkt Online-Händler ab, die das Wort "nickelfrei" zur näheren Beschreibung der Produkteigenschaften verwenden. Die IT-Recht Kanzlei liegen mittlerweile mehrere Abmahnungen vor, die geltend gemachten Ansprüche sollten nicht vorbehaltlos hingenommen werden. Lesen Sie mehr zu diesem Thema.
Widerrufsrecht beim Onlinekauf von Goldbarren
In einer viel beachteten Entscheidung hat das Amtsgericht Borken mit Urteil vom 26.02.2014, 15 C 290/13 einem klagenden Onlinekäufer von Goldbarren ein Widerrufsrecht zugebilligt, da in dem zu entscheidenden Fall nach Ansicht des AG Borken das Risiko einer vom Verkäufer nicht zu beeinflussenden Fluktuation des Preises nicht bestand. Es wäre nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei übertrieben, wie verschiedentlich in Rezensionen angedeutet, hier eine Grundsatzentscheidung gegen die Regelung zu sehen, dass beim Onlinekauf von Goldbarren ein Widerrufsrecht des Verbrauchers ausgeschlossen ist.
In einer viel beachteten Entscheidung hat das Amtsgericht Borken mit Urteil vom 26.02.2014, 15 C 290/13 einem klagenden Onlinekäufer von Goldbarren ein Widerrufsrecht zugebilligt, da in dem zu entscheidenden Fall nach Ansicht des AG Borken das Risiko einer vom Verkäufer nicht zu beeinflussenden Fluktuation des Preises nicht bestand. Es wäre nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei übertrieben, wie verschiedentlich in Rezensionen angedeutet, hier eine Grundsatzentscheidung gegen die Regelung zu sehen, dass beim Onlinekauf von Goldbarren ein Widerrufsrecht des Verbrauchers ausgeschlossen ist.
Online-Verkauf von Gold, Silber und Platin in der Europäischen Union
Der Kauf von Gold und von anderen Edelmetallen wie Silber und Platin war und ist als sichere Anlagemöglichkeit populär. Zunehmend werden diese Edelmetalle nicht nur über herkömmliche Vertriebswege verkauft sondern auch online angeboten. In Deutschland wird der Verkauf von Gold, Silber und Platin sehr liberal gehandhabt. Der deutsche Onlinehändler, der Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin in andere EU-Länder vertreiben will, sieht sich mangels einheitlicher EU-Regelungen mit völlig verschiedenen nationalen Regelungen konfrontiert, die er vor Aufnahme des Online-Vertriebs kennen sollte. In den meisten EU-Ländern bestehen wesentlich strengere Vorschriften zum Handel mit Edelmetallen als in Deutschland.
Der Kauf von Gold und von anderen Edelmetallen wie Silber und Platin war und ist als sichere Anlagemöglichkeit populär. Zunehmend werden diese Edelmetalle nicht nur über herkömmliche Vertriebswege verkauft sondern auch online angeboten. In Deutschland wird der Verkauf von Gold, Silber und Platin sehr liberal gehandhabt. Der deutsche Onlinehändler, der Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin in andere EU-Länder vertreiben will, sieht sich mangels einheitlicher EU-Regelungen mit völlig verschiedenen nationalen Regelungen konfrontiert, die er vor Aufnahme des Online-Vertriebs kennen sollte. In den meisten EU-Ländern bestehen wesentlich strengere Vorschriften zum Handel mit Edelmetallen als in Deutschland.
OLG Hamm: Werbung mit „bis-Preisen“ im Goldankauf nicht wettbewerbswidrig
„Bis-Preise“ werden gerade im Ankauf bestimmter Waren oder Dienstleistung häufig genutzt, um auf eine qualifizierte Vergütung für ein bestimmtes Produkt hinzuweisen und so dem potenziellen Kunden einen besonders hohen Einkaufspreis zu suggerieren. In seiner Entscheidung vom 16.04.2013 stellte das OLG Hamm fest, dass die Werbung mit einem „bis“-Preis pro Gramm Gold keine irreführende und damit wettbewerbswidrige Handlung im Sinne des UWG darstellt.
„Bis-Preise“ werden gerade im Ankauf bestimmter Waren oder Dienstleistung häufig genutzt, um auf eine qualifizierte Vergütung für ein bestimmtes Produkt hinzuweisen und so dem potenziellen Kunden einen besonders hohen Einkaufspreis zu suggerieren. In seiner Entscheidung vom 16.04.2013 stellte das OLG Hamm fest, dass die Werbung mit einem „bis“-Preis pro Gramm Gold keine irreführende und damit wettbewerbswidrige Handlung im Sinne des UWG darstellt.
Bundesverwaltungsgericht: Verkauf von Magnetschmuck in der Apotheke ist unzulässig
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat gestern entschieden, dass Magnetschmuck, also mit Magneten versehene Schmuckstücke, nicht zu den apothekenüblichen Waren gehört und deshalb in Apotheken nicht angeboten und verkauft werden darf.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat gestern entschieden, dass Magnetschmuck, also mit Magneten versehene Schmuckstücke, nicht zu den apothekenüblichen Waren gehört und deshalb in Apotheken nicht angeboten und verkauft werden darf.
Verkauf von nickelhaltigem Schmuck erlaubt?
Die IT Recht Kanzlei hat schon über die europäischen Regeln, die den Verkauf von nickelhaltigem Schmuck regeln, berichtet. Der europäische Gesetzgeber ist gerade dabei, den Verkauf bzw. das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen oder solchen, die ab einer gewissen Konzentration bei dem Kontakt mit dem Körper gefährlich sein können, einheitlich in der EU Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) zu regeln. REACH steht für die Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien).
Die IT Recht Kanzlei hat schon über die europäischen Regeln, die den Verkauf von nickelhaltigem Schmuck regeln, berichtet. Der europäische Gesetzgeber ist gerade dabei, den Verkauf bzw. das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen oder solchen, die ab einer gewissen Konzentration bei dem Kontakt mit dem Körper gefährlich sein können, einheitlich in der EU Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) zu regeln. REACH steht für die Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien).
Kostenlose Schätzung durch Goldankäufer: Keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten?
Ein Goldankäufer, der mit einer kostenlosen Schätzung der angebotenen Schmuckstücke wirbt, handelt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Celle nicht unlauter: Die Schätzung sei eine freiwillige Sonderleistung des Händlers, die sich nicht auf die eigentliche Leistung beziehe. Dennoch sollte bei dieser Art der Werbung mit Bedacht vorgegangen werden (vgl. aktuell OLG Celle, Urt. v. 31.01.2013, Az. 13 U 128/12).
Ein Goldankäufer, der mit einer kostenlosen Schätzung der angebotenen Schmuckstücke wirbt, handelt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Celle nicht unlauter: Die Schätzung sei eine freiwillige Sonderleistung des Händlers, die sich nicht auf die eigentliche Leistung beziehe. Dennoch sollte bei dieser Art der Werbung mit Bedacht vorgegangen werden (vgl. aktuell OLG Celle, Urt. v. 31.01.2013, Az. 13 U 128/12).
Goldankauf: Anforderungen an ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen zwei Ankäufern
Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Celle bestehen für den Goldankauf besondere Regeln hinsichtlich der Wettbewerbereigenschaft zwischen zwei Ankäufern: Nach Ansicht des Gerichts ist nicht anzunehmen, dass beim Goldankauf via Postweg nennenswerte Umsätze generiert werden; die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen zwei Fernankäufern bedarf daher einer besonderen Beweisführung (vgl. aktuell OLG Celle, Urt. v. 02.08.2012, Az. 13 U 4/12).
Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Celle bestehen für den Goldankauf besondere Regeln hinsichtlich der Wettbewerbereigenschaft zwischen zwei Ankäufern: Nach Ansicht des Gerichts ist nicht anzunehmen, dass beim Goldankauf via Postweg nennenswerte Umsätze generiert werden; die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen zwei Fernankäufern bedarf daher einer besonderen Beweisführung (vgl. aktuell OLG Celle, Urt. v. 02.08.2012, Az. 13 U 4/12).
Goldankauf im Bäckereicafe – unzulässiges Reisegewerbe
Goldankaufaktionen in einem Bäckereicafe, die in zeitlichen Abständen durchgeführt und die mit Zeitungsanzeigen und Plakaten beworben werden, stellen unter bestimmten Voraussetzungen eine unzulässige Ausübung eines Reisegewerbes dar. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat kürzliuch den Anspruch eines Mitbewerbers auf Unterlassen der Aktionen als begründet angesehen.
Goldankaufaktionen in einem Bäckereicafe, die in zeitlichen Abständen durchgeführt und die mit Zeitungsanzeigen und Plakaten beworben werden, stellen unter bestimmten Voraussetzungen eine unzulässige Ausübung eines Reisegewerbes dar. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat kürzliuch den Anspruch eines Mitbewerbers auf Unterlassen der Aktionen als begründet angesehen.
Aufgepasst: Beim Verkauf von nickelhaltigem Schmuck
Nickel ist in vielen Schmuckgegenständen wie Ringen, Ketten oder Piercings enthalten und dient vor allem der Härtung und Korrosionshemmung. Leider reagieren viele Menschen jedoch allergisch auf Nickel, weshalb für nickelhaltige Bedarfsgegenstände ein Verkaufsverbot besteht.
Nickel ist in vielen Schmuckgegenständen wie Ringen, Ketten oder Piercings enthalten und dient vor allem der Härtung und Korrosionshemmung. Leider reagieren viele Menschen jedoch allergisch auf Nickel, weshalb für nickelhaltige Bedarfsgegenstände ein Verkaufsverbot besteht.
EU verbietet: Cadmium in Schmuck
Cadmium ist ab Dezember 2011 in Schmuck, Legierungen zum Löten und in PVC in der EU verboten.
Cadmium ist ab Dezember 2011 in Schmuck, Legierungen zum Löten und in PVC in der EU verboten.
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Verkaufsratgeber der IT-Recht Kanzlei
Sie möchten Waren im Internet verkaufen ohne dabei abgemahnt zu werden? Der Verkaufsratgeber der IT-Recht Kanzlei hilft Ihnen dabei. Wählen Sie einfach eine der nachfolgend genannten Produktkategorie Ihrer Wahl aus. Wir nennen Ihnen die rechtlichen Besonderheiten, die Sie beim Vertrieb zu beachten haben.
Verkauf von...
- Alkohol, Tabak
- Arzneimitteln / Homöopathika
- Backöfen
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- Büchern, eBooks
- Chemie / Farben und Lacken
- Computerspielen
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