Werbung mit Produkten
Schleichwerbung?: durch Hinweis auf eigene Produkte auf unternehmenseigenen Websites / Social-Media Seiten
Wenn die Onlineausgabe eines Nachrichtenmagazins in ihrem redaktionellen Teil über ein Produkt eines Unternehmens berichtet, so geht der Leser von einer unabhängigen und objektiv-neutralen Berichterstattung aus. Erhält das Presseorgan allerdings Geld von dem Unternehmen, so liegt in der Regel sog. Schleichwerbung und damit ein Verstoß gegen § 5a Nr. 6 UWG vor. Anders sieht es hingegen aus, wenn ein Unternehmen auf eigenen Unternehmenswebsites und/oder eigenen Social Media-Seiten (Facebook, Instagram etc.) Berichte über das Unternehmen oder etwa Produktwerbung schaltet. Darin ist kein Rechtsverstoß zu sehen. Die IT-Recht Kanzlei erläutert die dahinter stehende rechtliche Problematik.
Wenn die Onlineausgabe eines Nachrichtenmagazins in ihrem redaktionellen Teil über ein Produkt eines Unternehmens berichtet, so geht der Leser von einer unabhängigen und objektiv-neutralen Berichterstattung aus. Erhält das Presseorgan allerdings Geld von dem Unternehmen, so liegt in der Regel sog. Schleichwerbung und damit ein Verstoß gegen § 5a Nr. 6 UWG vor. Anders sieht es hingegen aus, wenn ein Unternehmen auf eigenen Unternehmenswebsites und/oder eigenen Social Media-Seiten (Facebook, Instagram etc.) Berichte über das Unternehmen oder etwa Produktwerbung schaltet. Darin ist kein Rechtsverstoß zu sehen. Die IT-Recht Kanzlei erläutert die dahinter stehende rechtliche Problematik.
Werbung mit nicht-vorrätiger Ware: Was ist rechtlich zu beachten?
Für Shop-Betreiber ist es in der Regel zeit- und kostenaufwändig, derzeit nicht verfügbare Produkte, die nachbestellt sind, aus dem Online-Shop zu entfernen. Zudem spielt es ihnen in die Karten, dass die (nicht verfügbaren) Produkte im Online-Shop durch ihre Platzierung in den Suchmaschinen weiter potenzielle Neukunden anlocken. Doch dürfen Shop-Betreiber mit nicht-vorrätiger Ware werben? Oder müssen die Produkte offline genommen werden?
Für Shop-Betreiber ist es in der Regel zeit- und kostenaufwändig, derzeit nicht verfügbare Produkte, die nachbestellt sind, aus dem Online-Shop zu entfernen. Zudem spielt es ihnen in die Karten, dass die (nicht verfügbaren) Produkte im Online-Shop durch ihre Platzierung in den Suchmaschinen weiter potenzielle Neukunden anlocken. Doch dürfen Shop-Betreiber mit nicht-vorrätiger Ware werben? Oder müssen die Produkte offline genommen werden?
Auslaufmodelle: Wann hat der Händler seine angebotene Ware als „Auslaufmodell” zu kennzeichnen?
Der BGH hat bereits mit Urteil aus dem Jahre 1999 entschieden, dass eine (abmahnfähige) Irreführung dann vorliegt, wenn ein Kaufmann verschweigt, dass es sich bei der angebotenen Ware um ein Auslaufmodell handelt und der Verkehr einen entsprechenden Hinweis erwartet (BGH GRUR 1999, 757). Die IT-Recht Kanzlei hat weitere Entscheidungen zum Thema zusammengetragen.
Der BGH hat bereits mit Urteil aus dem Jahre 1999 entschieden, dass eine (abmahnfähige) Irreführung dann vorliegt, wenn ein Kaufmann verschweigt, dass es sich bei der angebotenen Ware um ein Auslaufmodell handelt und der Verkehr einen entsprechenden Hinweis erwartet (BGH GRUR 1999, 757). Die IT-Recht Kanzlei hat weitere Entscheidungen zum Thema zusammengetragen.
Messeveranstaltungen: Verteilen von Werbematerial uneingeschränkt zulässig?
Für Händler sind Messen eine gute Gelegenheit, ihre Produkte und Dienstleistungen direkt dem richtigen Kundenkreis vorzustellen. Da dort naturgemäß zahlreiche Mitbewerber auf engem Raum vertreten sind, ist darauf zu achten, dass wettbewerbsrechtlich bedenkliches Verhalten vermieden wird. Im Urteil des OLG Düsseldorf ging es insbesondere um die geziel-te Behinderung von Mitbewerbern durch das Abwerben derer Kunden und um den Verstoß gegen die Geschäftsbedingungen der Messeveranstalter.
Für Händler sind Messen eine gute Gelegenheit, ihre Produkte und Dienstleistungen direkt dem richtigen Kundenkreis vorzustellen. Da dort naturgemäß zahlreiche Mitbewerber auf engem Raum vertreten sind, ist darauf zu achten, dass wettbewerbsrechtlich bedenkliches Verhalten vermieden wird. Im Urteil des OLG Düsseldorf ging es insbesondere um die geziel-te Behinderung von Mitbewerbern durch das Abwerben derer Kunden und um den Verstoß gegen die Geschäftsbedingungen der Messeveranstalter.
Werbende aufgepasst: Vor Werbung Vorräte überprüfen
Häufig ist es für Unternehmen interessant, ihre Restbestände sehr günstig zu verkaufen, um ihre Lager zu leeren oder ähnliches. Und damit werben sie dann – nicht zuletzt auch, um Traffic auf ihren Internetseiten zu generieren. Doch ist es zulässig, ein Produkt zu bewerben, von dem nur noch eine geringe Anzahl vorrätig ist? Mit dieser Frage beschäftigte sich das OLG Koblenz am 02.12.2015 (Az. 9 U 296/15)
Häufig ist es für Unternehmen interessant, ihre Restbestände sehr günstig zu verkaufen, um ihre Lager zu leeren oder ähnliches. Und damit werben sie dann – nicht zuletzt auch, um Traffic auf ihren Internetseiten zu generieren. Doch ist es zulässig, ein Produkt zu bewerben, von dem nur noch eine geringe Anzahl vorrätig ist? Mit dieser Frage beschäftigte sich das OLG Koblenz am 02.12.2015 (Az. 9 U 296/15)
OLG Koblenz: Zulässigkeit der Werbung „Nur in limitierter Stückzahl“
Die Werbung, dass Produkte nur in limitierter Stückzahl verfügbar sind, stellt ein attraktives Werbe-mittel für Händler dar. Dieses kann jedoch nicht beliebig eingesetzt werden, da es bestimmte Vo-raussetzungen zu beachten gilt. Das OLG Koblenz hat nun entschieden, welchen Hinweispflichten der Händler bei nur geringer Bevorratung nachzukommen hat, damit die Werbung „Nur in limitierter Stückzahl“ nicht wettbewerbswidrig ist.
Die Werbung, dass Produkte nur in limitierter Stückzahl verfügbar sind, stellt ein attraktives Werbe-mittel für Händler dar. Dieses kann jedoch nicht beliebig eingesetzt werden, da es bestimmte Vo-raussetzungen zu beachten gilt. Das OLG Koblenz hat nun entschieden, welchen Hinweispflichten der Händler bei nur geringer Bevorratung nachzukommen hat, damit die Werbung „Nur in limitierter Stückzahl“ nicht wettbewerbswidrig ist.
„Hundert Kondome reichen“: Die Bewerbung eines Produkts ohne Nennung der bestehenden Höchstabgabemenge ist nicht per se irreführend
Das OLG Hamm hat kürzlich entschieden, dass die Bewerbung eines Produkts mit einem besonders günstigen Preis nicht schon allein dadurch irreführend (und dementsprechend unzulässig) ist, dass eine in der Werbung nicht erwähnte Höchstabgabemenge pro Kunde besteht (OLG Hamm, 26.01.2010, Az. 4 U 141/09).
Das OLG Hamm hat kürzlich entschieden, dass die Bewerbung eines Produkts mit einem besonders günstigen Preis nicht schon allein dadurch irreführend (und dementsprechend unzulässig) ist, dass eine in der Werbung nicht erwähnte Höchstabgabemenge pro Kunde besteht (OLG Hamm, 26.01.2010, Az. 4 U 141/09).
Vorsicht: Bei der Irreführung über die stoffliche Zusammensetzung von Waren
Ein recht selten beleuchtetes Thema sind Werbeangaben, welche Unternehmer zur stofflichen Beschaffenheit ihrer im Internet feilgebotenen Produkte veröffentlichen. Hier sollte jeder Unternehmer unbedingt Vorsicht walten lassen, da Irreführungen über die stofflichen Substanzen ihrer Produkte schnell wettbewerbswidrig und damit abmahngefährdet sein können.
Ein recht selten beleuchtetes Thema sind Werbeangaben, welche Unternehmer zur stofflichen Beschaffenheit ihrer im Internet feilgebotenen Produkte veröffentlichen. Hier sollte jeder Unternehmer unbedingt Vorsicht walten lassen, da Irreführungen über die stofflichen Substanzen ihrer Produkte schnell wettbewerbswidrig und damit abmahngefährdet sein können.
Wo High-End drauf steht muss auch High-End drin sein
Bei der Werbung geht es in der Regel darum, dem Kunden zu suggerieren, dass gerade die eigene Leistung es verdient, besonders wirkungsvoll in Szene gesetzt zu werden. Dementsprechend stellt es ein Wesensmerkmal der Reklame dar, sich der Übertreibungen und der Superlative zu bedienen. Aber Vorsicht, auch wenn generell die reklamemäßige Übertreibung nicht verboten ist, gilt es immer das in §§ 3, 5 UWG enthaltene Irreführungsverbot zu beachten.
Bei der Werbung geht es in der Regel darum, dem Kunden zu suggerieren, dass gerade die eigene Leistung es verdient, besonders wirkungsvoll in Szene gesetzt zu werden. Dementsprechend stellt es ein Wesensmerkmal der Reklame dar, sich der Übertreibungen und der Superlative zu bedienen. Aber Vorsicht, auch wenn generell die reklamemäßige Übertreibung nicht verboten ist, gilt es immer das in §§ 3, 5 UWG enthaltene Irreführungsverbot zu beachten.
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