OLG Hamburg: Hinweispflicht auf Einschränkungen von Studien bei der Bewerbung von Arzneiwirkungen
Nach § 3 HWG ist die Werbung mit gesundheitsförderlichen Wirkungen verboten, die tatsächlich nicht erwiesen sind. Für Gesundheitswerbung ist es daher (auch im Internet) regelmäßig notwendig, für die beworbenen Wirkungen wissenschaftliche Studien als Beleg anzuführen. Dass hierbei auf Einschränkungen der Aussagekraft und Belastbarkeit von Studien hingewiesen werden muss, entschied mit Beschluss vom 17.08.2020 (Az. 3 W 45/20) das OLG Hamburg für die Werbung eines Arzneipräparates.