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Markenrechtsstreitigkeiten

Erfolgreiche Anspruchsdurchsetzung bei Markenrechtsverletzungen auf Amazon

Markenrechtsverletzungen entstehen auf Amazon häufig, da das System mehrere Verkäufer denselben Markenartikel anbieten lässt, was den Markeninhaber und konkurrierende Mitbewerber gleichermaßen in Konflikt bringt. Entscheidend ist, dass der Markeninhaber das ausschließliche Nutzungsrecht an seiner Marke behält.

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Der Auskunftsanspruch bei Markenverletzungen

Der Schuldner einer Markenverletzung ist verpflichtet, umfassend Auskunft zu erteilen. Ist er hierzu nicht (mehr) in der Lage, ist es ihm zumutbar, die notwendigen Informationen notfalls durch Nachfrage bei Lieferanten und Abnehmern zu ermitteln.

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Kommt drauf an: Die Geschäftsführerhaftung im Markenrecht

Für Markenrechtsverletzungen haftet ein Geschäftsführer nicht automatisch persönlich. Nach aktueller Rechtsprechung reicht bloße Kenntnis einer Verletzung nicht mehr aus. Eine persönliche Haftung besteht nur, wenn der Geschäftsführer aktiv an der Verletzung mitwirkt oder wenn er sie aufgrund einer besonderen Pflichtstellung („Garantenstellung“) hätte verhindern müssen.

6 min

BGH: Markenrechtsverletzung durch Google-Suchmaschinentreffer

Programmiert der Betreiber einer Verkaufsplattform im Internet seine vorhandene interne Suchmaschine so, dass die von den Nutzern eingegebenen Suchanfragen automatisch in einer mit der Marke eines Dritten verwechselbaren Weise in den Quelltext der Internetseite aufgenommen werden, ist er als Täter durch aktives Tun dafür verantwortlich, dass Google aus der im Quelltext aufgefundenen Begriffskombination einen Treffereintrag generiert, der wiederum über einen Link auf die Verkaufsplattform verweist.Mit Urteil vom 15.07.2015 (Az.: I ZR 104/14) zeigte der BGH eindeutig, dass hierin eine rechtswidrige markenmäßige Verwendung zu sehen ist.

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Die Amazonfalle: Haftung von Onlinehändlern für markenrechtliche Verstöße auch bei Dranhängen

Amazon ist ein rechtliches Endlosthema für Onlinehändler - auch und gerade im Markenrecht: Nach Rechtsansicht des LG Berlin können Onlinehändler, die ihre Waren auf einer Online-Handelsplattform im geschäftlichen Verkehr anbieten für eine Markenrechtsverletzung der Online-Handelsplattform persönlich als Störer abgemahnt werden, selbst wenn sie sich nur an ein bereits bestehendes Angebot des Erstanbieters anhängen. Das Berliner Gericht begründet seine Rechtsansicht nicht zuletzt damit, dass es für eine Onlinehändler mit einfachen Mitteln auffindbar ist, ob eine Wortmarke markenrechtlichen Schutz genießt, vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 10.02.2015 - Az.: 15 O 221/14.

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Nicht ohne meine Bilder: Markenverletzung wenn Edles schmuddelig beworben wird

Wirbt ein Online-Shop für Markenprodukte mit selbst gestalteten Bildern, obwohl der Markenrechtsinhaber eigenes Werbematerial an autorisierte Partner ausgibt und suggeriert er damit dem Verbraucher, Teil dieses selektiven Vertriebssystems zu sein, rechtfertigt dies einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch. Dies gilt umso mehr, sofern das Produkt des Rechtsinhabers eine gewisse Imagewirkung hat und die individuellen Werbekreationen diesem diametral entgegenstehen, vgl. LG Hamburg, Urteil vom 08.01.2015, Az. 315 O 339/13. Lesen Sie mehr zu dieser Entscheidung!

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Wehret den Anfängen - Untätigkeit kann zu Verfall einer Marke führen

§ 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sieht vor, dass eine Marke, die infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit Ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder einer Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, geworden ist, gelöscht werden kann. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 6. März 2014 (Az.: C-409/12) hierzu nun entschieden, dass es auch als Untätigkeit im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wenn der Markeninhaber es unterlässt die Verkäufer dazu anzuregen, die Marke in höherem Maße zu benutzen.

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Regelmässig unzulässig: Die bekannte Marke als adword

Auch wenn eine Wortmarke aufgrund ausreichender Bekanntheit und Unterscheidungskraft eingetragen ist, garantiert das dem Markeninhaber nicht zwangsläufig, dass nicht andere Mitbewerber die geschützte Marke für eigene Werbezwecke einsetzen. Mitbewerber können die Marke – obwohl eingetragen – als Keyword/AdWord über den Internetreferenzierungsdienst von Google verwenden, um ihre eigenen ähnlich gelagerten Produkte zu bewerben.

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Irreführende Werbung durch Metatags mit fremden Marken

Nachdem der BGH schon mehrfach darüber zu befinden hatte, ab wann die Nutzung von Metatags markenrechtliche Unterlassungsansprüche hervorrufen kann, befand nun auch der EuGH im Rahmen einer Vorlagefrage hierzu. Er kam dabei zu dem Schluss, dass die Verwendung von fremden Markennamen als Metatag durchaus als markenrechtlich relevant anzusehen ist und Unterlassungsansprüche des Markennameninhabers nach sich ziehen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn in eigenen Metatags Konkurrenznamen oder dessen Produktbezeichnungen verwendet werden, (EuGH, Urteil vom 11.07.2013, Az.: 2006/114/EG).

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„Claim Your Right“ - Zur wettbewerbsrechtlichen Relevanz des Trademark – Zusatzes

Eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung kann auch bei deutschen Verbrauchern sowohl bei dem Zusatz ® , das für „registered trademark“ steht, als auch bei der Verwendung eines TM-Symbols, das (noch) nicht eingetragene Marken kennzeichnet, gegeben sein. Das KG Berlin lehnte dabei in seinem Beschluss vom 31. Mai 2013 (Az.: 5 W 114/13), dass bei dem verwendeten TM-Zusatz bei dem Slogan „Claim Your Right™“ eine Irreführung ab, da in diesem Fall eine Markeneintragung tatsächlich beantragt war.

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Marke vs. Unternehmenskennzeichen- kein Markenschutz bei firmenmäßigem Gebrauch des Zeichens

Dem Inhaber einer Gemeinschaftsmarke stehen gegen eine unberechtigte Nutzung seiner Marke durch Dritte umfassende Unterlassungsansprüche zu. Doch wie weit reicht der Markenschutz im Falle einer Nutzung Dritter als reine Unternehmensbezeichnung? Der EuGH und der BGH hatten darüber zu befinden, ab wann eine Unternehmensbezeichnung auch eine markenmäßige Nutzung darstellt und entsprechende Abwehransprüche aus der (Gemeinschafts-)Marke nach sich zieht. Ausgangspunkt war dabei, dass der reine firmenmäßige Gebrauch keine Markennutzung darstellt. (EuGH, Urteil v. 11.09.2007, Céline, Az.: C-17/06, BGH, Urteil v. 13.09.2007, Az.: I ZR 33/05, BGH, Urteil v. 12.05.2011, Az.: I ZR 20/10)

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In vino veritas: BGH zur nachträglichen Schutzentziehung von IR-Marken und Schutzfähigkeit von Unternehmensschlagworten

Der Bundesgerichtshof spricht in seinem Urteil vom 31.05.2012 (Az.: I ZR 112/10) der Marke „VIN Castel“ eine rechtserhaltende Benutzung in Deutschland ab und verurteilt die Markeninhaberin zur Einwilligung in die Schutzentziehung ihrer Marke nach § 115 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 26 MarkenG. Ein Schutz als Unternehmensschlagwort wird der klägerischen Marke „Castell“ jedoch mangels Unterscheidungskraft nicht gewährt.

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Passt das? Die Nutzung der Originalmarke beim Anbieten von Ersatzteilen und Zubehör

Der Zubehörhandel kennt große Margen und ist daher besonders attraktiv für Händler. Das wissen leider auch die Abmahner. Denn die Inhaber der Marken schauen sehr genau darauf, ob ihre Markenrechte bei Bewerbung der Zubehör-Angebote verletzt werden. Denn zwangsläufig bewerben die Anbieter ihre (No-Name-) Waren unter Verwendung der Originalmarke. Sei es als Benennung einer Rubrik auf der Webseite (z.B. „Volkswagen“ für VW-Ersatzteile) oder in der Beschreibung beim jeweiligen Produkt selbst. Doch ist dies zulässig? Im Folgenden beleuchten wir dies aus marken-, wettbewerbs- und urheberrechtlicher Sicht...

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Wer wirbt – der stirbt (vielleicht): Zur Haftung von Werbeagenturen bei Markenverstößen

Wenn ein durch eine Werbeagentur erstelltes Logo Markenrechte verletzt, so ist die Agentur nicht zwingend zu Schadensersatz gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, wie das KG Berlin entschieden hat (Beschluss vom 04.02.2011, Az. 19 U 109/10). Dies sei nur immer dann der Fall, wenn die Erstellung eines Logos frei von Markenrechten Dritter geschuldet war oder eine Aufklärungspflicht bestanden hätte.

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