AG München: kein Widerrufsrecht beim Warenkauf auf einer Verkaufsmesse
Im Fernabsatz sieht das Gesetz ein umfangreiches Widerrufsrecht des Verbrauchers vor, welches er grundlos innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware ausüben kann. Gleiches gilt für sogenannte Haustürgeschäfte, bei denen ein Unternehmer durch unaufgefordertes Eindringen in den Privatbereich des Verbrauchers einen Vertragsschluss herbeiführt. Als Haustürgeschäfte gelten nach §312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB jedoch auch Freizeitveranstaltungen, die im geschäftlichen Interesse des Unternehmers durchgeführt werden.