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Die unerlaubte Vermengung von Widerruf und Gewährleistung durch Verbraucher: Rechte des Händlers und Muster für Mandanten

06.09.2022, 11:20 Uhr | Lesezeit: 10 min
Die unerlaubte Vermengung von Widerruf und Gewährleistung durch Verbraucher: Rechte des Händlers und Muster für Mandanten

Weist eine online bestellte Sache einen Defekt auf, stehen dem Verbraucher grundsätzlich zwei konkurrierende Rechte zur Seite: das Widerrufsrecht und das Gewährleistungsrecht. Beide Rechte unterscheiden sich aber in den Voraussetzungen und den Rechtsfolgen stark voneinander. Dennoch vermengen Verbraucher beides vielmals und fordern nach Erhalt einer mangelhaften Online-Bestellung zu Unrecht die versandkostenfreie Rücknahme und sofortige Kaufpreisrückerstattung. Welche Rechte Händlern hier zustehen und wie sie reagieren sollten, zeigt dieser Beitrag und stellt Mandanten ein hilfreiches Formulierungsmuster bereit.

I. Online-Bestellungen defekter Kaufsachen: Dualität von Verbraucherrechten

Nicht alle im Internet bestellten Waren werden einwandfrei geliefert. Vereinzelt kann es daher vorkommen, dass eine Online-Bestellung einen Mangel aufweist, also entweder defekt oder aus anderen Gründen nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung geeignet ist.

Auf Verbraucherseite ergibt sich bei Defekten an online (also im Wege des Fernabsatzes) bestellter Ware nun die rechtliche Besonderheit, dass für die Wahrung der Verbraucherrechte zwei unterschiedliche Rechtsinstitute zur Verfügung stehen:

  • Einerseits kommt das gesetzliche Verbraucherwiderrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB in Betracht, das grundsätzlich innerhalb von 2 Wochen ab der Lieferung eine Rückabwicklung des Kaufvertrages und mithin eine Kaufpreisrückforderung gegen Rückgabe der Ware ermöglicht.
  • Andererseits kommen Gewährleistungsrechte in Betracht, die nach § 437 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 439 Abs. 1 BGB primär einen Nacherfüllungsanspruch des Verbrauchers, also nach seiner Wahl ein Recht auf Reparatur der defekten oder auf Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache begründen

II. Unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Auch wenn im Falle mangelbehafteter Online-Bestellungen sowohl das Verbraucherwiderrufsrecht als auch Gewährleistungsrechte für die Kompensation des Verbrauchers in Betracht kommen, folgen beide Rechtsinstitute eigenständigen Grundsätzen, unterliegen unterschiedlichen Voraussetzungen und bedingen abweichende Rechtsfolgen.

1.) Mangelunabhängige Rückabwicklung über das Verbraucherwiderrufsrecht

Innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist von 14 Tagen ab Erhalt der online bestellten Ware (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB) können Verbraucher von ihrem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch machen.

Dieses Widerrufsrecht knüpft nicht an die Mangelhaftigkeit der Ware an, sondern wird vom Gesetzgeber deswegen gewährt, weil der Verbraucher im Internet anders als bei Einkäufen im Ladengeschäft die bestellte Ware vor dem Kauf nicht testen und ausprobieren kann. Ihm wird deshalb über das Widerrufsrecht eine nicht von weiteren Gründen abhängende vertragliche Loslösungsmöglichkeit eingeräumt.

Das Widerrufsrecht, das per einseitiger Erklärung auszuüben ist, hat zur Folge, dass der online geschlossene Kaufvertrag rückabzuwickeln ist.

Der Verbraucher muss die gelieferte Ware an den Händler zurücksenden, der Händler muss den Kaufpreis und die originär gezahlten Versandkosten rückerstatten (§ 357 Abs. 2 BGB) . Er darf die Rückerstattung allerdings solange zurückhalten, wie die Ware nicht bei ihm eingetroffen oder der Verbraucher per Einsendungsbeleg deren Rückversand hinreichend nachgewiesen hat.

Die Kosten für den Rückversand trägt im Rahmen des Widerrufsrechts nach gesetzlichem Leitbild der Verbraucher, § 357 Abs. 5 BGB. Informiert der Händler hierüber hinreichend in seiner Widerrufsbelehrung, kann der Verbraucher die Übernahme der Rücksendekosten nicht verlangen.

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2.) Primäres Recht auf Nacherfüllung über das Gewährleistungsrecht

Während das Verbraucherwiderrufsrecht eine unmittelbare Rückabwicklung des Vertrages ermöglicht, bleibt diese Rechtsfolge Verbrauchern bei Berufung auf das Gewährleistungsrecht zunächst verwehrt.

Das Gewährleistungsrecht knüpft nicht an den Vertriebskanal des Fernabsatzes, sondern an die Mangelhaftigkeit der Kaufsache im Auslieferungszustand an.

Ist die Ware im Zeitpunkt der Übergabe an den Verbraucher mangelhaft, stehen im Mängelrechte zu. Gemäß § 477 BGB wird die Mangelhaftigkeit bei Übergabe bei Unternehmer-Verbrauchergeschäften (sog. Verbrauchsgüterkäufen) grundsätzlich binnen eines Jahres ab Lieferung zugunsten des Verbrauchers vermutet. Will sich der Händler Gewährleistungsrechten entziehen, muss er das Gegenteil beweisen.

Im Rahmen der Gewährleistung kann der Verbraucher zunächst nur und seiner Wahl die Reparatur der mangelhaften Sache oder die Lieferung einer neuen Sache auf Kosten des Händlers verlangen (§ 437 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 439 Abs. 1 BGB) . Im selben Zug muss er die mangelhafte Sache an den Händler zurücksenden. Die Kosten für diesen mangelbedingten Rückversand trägt allerdings der Händler, § 439 Abs. 2 BGB.

Eine Loslösung vom Vertrag, also eine Rückgabe der mangelhaften Kaufsache gegen Rückerstattung des Kaufpreises, erlaubt das Gewährleistungsrecht aber gerade nicht von Anfang an.

Vielmehr soll dem Händler über den vorrangigen Nacherfüllungsanspruch das Recht gegeben werden, die Vertragstreue durch einen neuen Lieferversuch wiederherzustellen (sog. „Recht der zweiten Andienung“).
Daher kann der Verbraucher im Rahmen des Gewährleistungsrecht seinen Kaufpreis gegen Rückgabe der Kaufsache (über das Institut des mangelbedingten Rücktritts oder Schadensersatzes statt der Leistung) nach § 475d BGB erst zurückfordern, wenn

  • der Händler die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, nicht vorgenommen hat
  • sich trotz der vom Unternehmer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt
  • der Mangel derart schwerwiegend ist, dass der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist,
  • der Händler die ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert hat oder
  • es nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Händler nicht gemäß § 439 Absatz ordnungsgemäß nacherfüllen wird

Es müssen also weitere entweder zeitlauf- oder vertrauensbedingte Umstände vorliegen, damit der Verbraucher im Rahmen des Gewährleistungsrechts zu einem Rückabwicklungsrecht gelangt.

Liegen die Voraussetzungen hierfür allerdings vor, kann der Verbraucher per einseitiger Erklärung den Kaufpreis zurückverlangen und muss die mangelhafte Ware zurückgeben. Die Kosten der Rückgabe/Rücksendung trägt aufgrund deren Mangelhaftigkeit der Händler.

III. Beliebte Vermengung von Widerruf und Gewährleistung durch Verbraucher

Das Gegenüberstehen von Verbraucherwiderrufsrecht und Gewährleistungsrecht führt nun zu einer häufig auftretenden rechtlichen Problematik.

Verbraucher sehen sich im Falle mangelhafter Online-Bestellungen nämlich berechtigt, Widerrufs- und Gewährleistungsrechte in ihren jeweils günstigsten Rechtsfolgen zu kombinieren.

Am häufigsten wird insofern unter Berufung auf das Widerrufsrecht die Rückerstattung des Kaufpreises verlangt, wegen der behaupteten Mangelhaftigkeit der Kaufsache aber die (im Widerrufsrecht grundsätzlich vorgesehene) Übernahme der Rücksendekosten verweigert.

Verbraucher, die an einer Nacherfüllung nicht interessiert sind, erklären also oftmals den Widerruf des Kaufvertrages, begehren aber wegen des vermeintlichen Defekts der Kaufsache die Übernahme der Rückversandkosten durch den Händler.

De facto wollen Verbraucher hierbei also erreichen, dass

  • sie die Ware auf Kosten des Händlers zurückgeben können (Rechtsfolge des Gewährleistungsrechts und
  • der Händler unmittelbar und ohne Nacherfüllung den Kaufpreis und die Hinsendekosten rückerstattet (Rechtsfolge des Widerrufs)

IV. Rechte des Händlers bei Vermengung von Widerruf und Gewährleistung

Werden Händler mit einem kombinierten Widerruf- und Gewährleistungsgesuch konfrontiert, sind sie nicht gehalten, diesem stattzugeben.

Beim Verbraucherwiderrufsrecht und beim mangelbedingten Gewährleistungsrecht handelt es sich um jeweils eigenständige Rechtsinstitute, deren Rechtsfolgen von Verbrauchern nicht miteinander vermengt werden dürfen.

Verbrauchern steht es also nicht zu, unter dem Deckmantel der Mangelhaftigkeit ein Widerrufsrecht auszuüben und hierbei die gesetzliche Kostentragungsfolge für den Rückversand auszuhebeln.

Ebenso wenig möglich ist es, sich auf das Gewährleistungsrecht zu berufen und unter Berufung auf das Widerrufsrecht anstelle der Nacherfüllung die sofortige Vertragsrückabwicklung unter Kostenübernahme des Händlers zu fordern.

Widerrufs- und Gewährleistungsrechte sind nicht kombinierbar. Der Verbraucher muss sich für eines der beiden Rechtsmittel entscheiden und ist dann allein an dessen rechtliche Voraussetzung und Folgen gebunden.

Insbesondere schlagen mangelbedingte Begünstigungen des Verbrauchers in Bezug auf die Kostentragung (etwa Rücksendekosten, Wegfall von Nutzungs- oder Wertersatz) nicht auf das Verbraucherwiderrufsrecht durch.

Händler, denen die unmittelbare Rückabwicklungsforderung unter Übernahme der Rückversandkosten wegen eines vermeintlichen Produktmangels angetragen wird, sollten gegenüber dem Verbraucher also unbedingt klarstellen, dass ihm entweder das Widerrufs- oder das Gewährleistungsrecht zusteht, eine Kombination beider Rechte aber nicht möglich ist und daher auch nicht akzeptiert wird.

Sodann sollte der Verbraucher um Stellungnahme gebeten werden, welches rechtliche Mittel er geltend machen will.

V. Muster für Mandanten: Ablehnung eines kombinierten Widerrufs- und Gewährleistungsgesuchs und Verweis auf ein konkretes Rechtsmittel

Das nachfolgende Muster adressiert Fälle, in denen ein Verbraucher innerhalb der Widerrufsfrist die Mangelhaftigkeit einer online bestellten Ware behauptet und deswegen unter Berufung auf sein Widerrufsrecht den Vertrag rückabwickeln will, die gesetzliche Rechtsfolge der Rücksendekostentragung wegen der Mangelhaftigkeit aber nicht akzeptiert.

Hier sollte der Händler klarstellen, dass Widerrufs- und Gewährleistungsrechte in ihren Rechtsfolgen nicht kombinierbar sind, und den Verbraucher auffordern, sich durch Erklärung für eines der beiden Rechtsinstitute zu entscheiden.

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VI. Fazit

Weisen Online-Bestellungen einen Defekt auf, stehen dem Verbraucher konkurrierend das Verbraucherwiderrufsrecht und das Gewährleistungsrecht zu Seite.

Während ersteres zwar eine unmittelbare Rückabwicklung des Vertrages ermöglicht, dem Verbraucher aber die Rücksendekostentragung auferlegt, kann mit zweitem primär die Nacherfüllung unter Aufrechterhaltung des Vertrages verlangt und nur sekundär die Rückabwicklung – dann aber unter Kostentragung des Händlers – erreicht werden.

Nicht möglich ist es, günstige Rechtsfolgen beider Rechtsinstitute in einem Verbraucherbegehren zu kombinieren. Insbesondere kann nicht unter Berufung auf das Widerrufsrecht die Rückerstattung mit gleichzeitiger Übernahme der Kosten für den Rückversand gefordert werden.

Um Verbrauchern die maßgeblichen Unterschiede zu erläutern, eine kombinierte Geltendmachung abzulehnen und sie auf die Entscheidung für eines der beiden Rechtsmittel zu verweisen, stellt die IT-Recht Kanzlei Mandanten ein hilfreiches Formulierungsmuster bereit.

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