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Frage des Tages: Ist eine abweichende Rücksendeadresse in der Widerrufsbelehrung zulässig?

30.05.2022, 12:05 Uhr | Lesezeit: 4 min
Frage des Tages: Ist eine abweichende Rücksendeadresse in der Widerrufsbelehrung zulässig?

Der ein oder andere Händler wünscht sich, dass Verbraucher bei einem Widerruf die Ware nicht an seine Geschäftsanschrift, sondern an eine spezielle Rücksendeadresse zurücksenden. Kann ich als Händler einfach eine abweichende Rücksendeadresse in meiner Widerrufsbelehrung hinterlegen? Was ist mit dem Widerrufsformular? Lesen Sie im Folgenden unsere rechtliche Einschätzung.

Worum geht es?

Die Widerrufsbelehrung ist der heilige Gral des Onlinehandels und inzwischen doch rechtlich sehr komplex ausgestaltet. Schon kleine Fehler führen hier immer wieder zu Abmahnungen.

Der Gesetzgeber hat ein Muster für die Widerrufsbelehrung (und das seit 2014 notwendige Muster-Widerrufsformular) in Gesetzesform gegossen, an welches sich Online-Händler möglichst halten sollten, um eine wettbewerbsrechtliche Angreifbarkeit dieser Dokumente zu verhindern.

Doch in manchen Punkten geht dieses Muster des Gesetzgebers an den Anforderungen der Praxis bisweilen vorbei.

So haben viele Händler die Anforderung, dass Rücksendungen der Ware nach einem Widerruf des Kunden an eine andere Adresse gehen sollen als die Sitzadresse des Verkäufers. Mit anderen Worten: Solche Händler wollen dem Kunden für den Widerrufsfall explizit eine abweichende Retourenadresse mitteilen.

Begründet ist dieser Wunsch darin, dass der Händler an seiner Wohnanschrift sitzt, das Lager aber anderweitig untergebracht ist, einen Dritten (z.B. Logistiker) mit der Retourenabwicklung beauftragt hat oder an seiner Sitzanschrift generell schlecht anzutreffen ist und Rücksendungen so oftmals nicht zugestellt werden können.

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Was sagt das gesetzliche Muster?

Diesem Wunsch vieler Händler wird das gesetzliche Muster leider nicht gerecht.

Der Gesetzgeber sieht nämlich ausschließlich vor, dass der Verkäufer eine zusätzliche, weitere Person als weiteren Retourenempfänger im Rahmen der Widerrufsbelehrung angeben kann.

Die Möglichkeit, ausschließlich eine dritte Person bzw. eine vom Sitz abweichende Anschrift als Retourenempfänger anzugeben, sieht das Gesetz leider nicht vor.

Dies geht an den Anforderungen der Praxis aber vorbei, weil gerade nicht zwei Rücksendeadressen vorgehalten werden sollen, sondern meist eben nur eine, von der Sitzanschrift abweichende.

Derzeit ergeben sich durch die Omnibus-Richtlinie wieder Änderungen in Bezug auf die Widerrufsbelehrung, soweit es um digitale Inhalte geht.

Die Widerrufsbelehrung muss entsprechend am 28.05.2022 gegen die aktualisierte Fassung ausgetauscht werden.

Update-Service-Mandanten der IT-Recht Kanzlei können bereits auf die aktualisierte Fassung der Widerrufsbelehrung für digitale Inhalte zugreifen.

Was also machen?

Wenngleich das Muster diesen Fall so nicht vorsieht, halten wir es bei einem sehr geringen Abmahnrisiko für vertretbar, in Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular ausschließlich eine abweichende Rücksendeadresse anzugeben bzw. ausschließlich eine dritte Person mit deren Anschrift anzugeben.

Wichtig dabei ist jedoch, dass sich die Angaben zum Widerrufsadressaten in der Widerrufsbelehrung und dem Muster-Widerrufsformular decken. Steht also in der Widerrufsbelehrung Person A und im Widerrufsformular Person B, so ist dies in jedem Falle als problematisch anzusehen.

Wichtig ist ferner, dass bei der Angabe einer abweichenden Anschrift bzw. einer dritten Person dort dann auch normale Briefsendungen zugehen können müssen. Unter Umständen erklärt der Verbraucher seinen Widerruf per Brief, so dass die Briefsendung an der angegebenen Anschrift zugehen können muss. Reine Paketabwicklungsadressen wären damit problematisch.

Auch muss die Rücksendeadresse „zugänglich“ für alle üblichen Frachtführer sein. Kann dort nur mit bestimmten Frachtführern zugestellt werden, ist dies angreifbar. So kann etwa keine Packstation-Adresse als Rücksendeanschrift genutzt werden.

Schließlich ist auch darauf zu achten, alle Pflichtangaben für die Erklärung des Widerrufs (Email-Adresse und Telefonnummer neben der Anschrift, bis 28.05.2022 auch Faxnummer, sofern vorhanden) genannt werden (auch wenn es an der Lageranschrift z.B. gar keinen Telefonanschluss gibt).

Fazit

Die Modifizierung der Widerrufsbelehrung dahingehend, dass ausschließlich eine abweichende Rücksendeanschrift bzw. eine dritte Person als ausschließlicher Retourenempfänger angegeben wird, begegnet wenig Bedenken, wenn die genannten Regeln eingehalten werden.

In der Praxis kommt zudem eine „Lenkung“ des Verbrauchers durch ein entsprechend adressiertes, beigelegtes Retourenlabel in Betracht.

Sie möchten in Sachen Widerrufsbelehrung, Impressum, AGB und Datenschutzerklärung keine Fehler machen, rechtlich unangreifbar handeln und stets „up to date“ bleiben? Wir als spezialisierte Kanzlei unterstützen Sie jederzeit gerne mit unseren Schutzpaketen inklusive Update-Service, für Ihre dauerhafte Rechtssicherheit.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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