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Widerrufsbelehrung für den Warenverkauf – keine Aktualisierung zum 28.05.2022 nötig

23.05.2022, 14:18 Uhr | Lesezeit: 4 min
Widerrufsbelehrung für den Warenverkauf – keine Aktualisierung zum 28.05.2022 nötig

Das Jahr 2022 bringt weitreichende Rechtsänderungen für Online-Händler mit sich. Zum Jahresbeginn trat bereits das neue Kaufrecht in Kraft. Ende Mai ergeben sich einige Änderungen im Bereich des Widerrufsrechts. Die gute Nachricht: Die Widerrufsbelehrung für den Verkauf physischer Waren muss wegen der gesetzlichen Änderungen nicht aktualisiert werden.

Faxnummer ab dem 28.05.2022 keine Pflichtangabe mehr

Auf den ersten Blick scheinen sich die gesetzlichen Änderungen auch auf die Gestaltung der Widerrufsbelehrung auszuwirken:

Die Ausfüllhinweise zum gesetzlichen Muster für die Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen sehen ab dem 28.05.2022 vor, dass sowohl im Rahmen der Widerrufsbelehrung als auch im Rahmen des Muster-Widerrufsformulars keine Faxnummer mehr anzugeben ist.

Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Faxtechnologie nicht mehr dem Stand der Technik entspricht und von Verbrauchern in der Praxis nur sehr selten genutzt wird.

Fest steht somit, dass ab dem 28.05.2022 kein Online-Händler mehr gezwungen ist, seine Faxnummer in der Widerrufsbelehrung und dem Muster-Widerrufsformular anzugeben.

Bitte beachten Sie, dass die Angabe der Telefonnummer (nur Widerrufsbelehrung) und der Email-Adresse (Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular) weiterhin zwingend sind. Auf diese Angaben darf ab dem 28.05.2022 also keinesfalls verzichtet werden!

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Faxnummer kann weiterhin (freiwillig) angegeben werden

Der Entfall der Faxnummer als Pflichtangabe bedeutet jedoch nicht, dass es ab dem 28.05.2022 unzulässig wäre, eine Faxnummer in der Widerrufsbelehrung und dem Muster-Widerrufsformular (weiterhin) zu veröffentlichen.

Da bereits ein telefonischer, also formloser Widerruf möglich ist und auch ein Widerruf per Email (also in Textform) zulässig ist, muss auch weiterhin ein (ebenfalls die Textform wahrender) Faxwiderruf zulässig sein und bleiben.

Wenngleich also Händler künftig keine Faxnummer mehr in Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular veröffentlichen müssen: Dies bleibt weiterhin erlaubt, will der Händler auch künftig seine Faxnummer angeben.

Es handelt sich also lediglich um den Entfall der Pflichtangabe Faxnummer, nicht um das Verbot der Angabe einer Faxnummer!

Aus den geschilderten Gründen muss die Widerrufsbelehrung sowie das Muster-Widerrufsformular beim Verkauf von physischen Waren also nicht zum 28.05.2022 aktualisiert werden.

Wenn Sie als Händler und Update-Service-Mandant der IT-Recht Kanzlei derzeit eine Faxnummer in Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular veröffentlicht haben (da eben aktuell eine Pflichtangabe) und ab dem 28.05.2022 dort keine Faxnummer mehr angeben wollen, gehen Sie einfach wie folgt vor:

Loggen Sie sich in Ihr Mandanten-Portal ein und navigieren zu dem dort für Sie hinterlegten Impressum – Direktlink

Klicken Sie bitte rechts unten auf „Impressum konfigurieren“

Wählen Sie die Antwort „Nein“ beim Feld „Existiert eine Fax-Nr“ aus

Klicken Sie dann 2x auf „Weiter“

Nun erscheint in der im Mandanten-Portal hinterlegten Widerrufsbelehrung sowie dem Muster-Widerrufsformular keine Faxnummer mehr.

Sie können die aktualisierte Fassung dieses Dokuments dann manuell aus dem Mandanten-Portal übernehmen oder - sofern Ihre Ziel-Plattform unterstützt wird - dieses per Datenschnittstelle dorthin übertragen lassen.

Exkurs: Die Angabe einer Faxnummer im Rahmen des Impressums ist keine Pflichtangabe, sofern der Händler dort auch eine Email-Adresse und Telefonnummer angibt. Freiwillig kann dann eine Faxnummer aber natürlich auch im Rahmen des Impressums angegeben werden.

Achtung, Widerrufsbelehrung betreffend digitale Inhalte muss angepasst werden

Während Online-Händler, die (ausschließlich) physische Waren verkaufen sich am 28.05.2022 keine Gedanken wegen einer Aktualisierung der Widerrufsbelehrung machen müssen, sind Händler, die (auch) digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, mit einer Anpassung der Widerrufsbelehrung konfrontiert.

Weitere Details zum Aktualisierungsbedarf der Widerrufsbelehrung für den Verkauf digitaler Inhalte, finden Sie gerne hier.

Fazit

Auch wenn die Faxnummer als Pflichtangabe in der Widerrufsbelehrung und dem Muster-Widerrufsformular zum 28.05.2022 entfällt: Eine Pflicht zur Anpassung der Widerrufsbelehrung geht damit nicht einher.

Der Widerruf wird auch nach neuem Recht noch per Telefax wirksam möglich sein. Aus diesem Grund dürfen Händler auch ab dem 28.05.2022 noch ihre Faxnummer in der Widerrufsbelehrung und dem Muster-Widerrufsformular darstellen.

Wer eine Faxnummer besitzt, diese aber nicht mehr in Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular veröffentlichen möchte, kann ab dem 28.05.2022 darauf verzichten. Die Angabe von Telefonnummer und Email-Adresse sind jedoch weiterhin verpflichtend.

Während Verkäufern physischer Waren so eine ganze Menge Aktualisierungsaufwand erspart bleibt, müssen Händler, die (auch) digitale Inhalte verkaufen (wie etwa Ebooks) am 28.05.2022 aktiv werden: Die diesbezügliche Widerrufsbelehrung muss in jedem Fall angepasst werden.

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Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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