Beschädigung/Verlust von Retouren wegen unzulänglicher Verpackung oder Versandmethode: Rechte des Händlers + Muster für Mandanten
Widerrufen Verbraucher einen Fernabsatzvertrag oder treten sie wirksam von einem solchen zurück, haben sie die erhaltene Ware an den Händler zurückzusenden. Nicht selten kommt es hierbei vor, dass unzureichende Verpackungs- oder Versandmaßnahmen zu Schäden oder gar Verlust beim Rücktransport führen. Welche Rechte Händlern hier zustehen, zeigen wir im folgenden Beitrag, und stellen Mandanten zwei hilfreiche Musterschreiben für deren Geltendmachung bereit.
Inhaltsverzeichnis
- I. Ordnungsgemäße Verpackung und Versandmethode als Obliegenheiten des Verbrauchers
- 1.) Schutz vor Warenschäden durch ordnungsgemäße Verpackung
- 2.) Schutz vor Verlustrisiken durch ordnungsgemäße Versandmethode
- II. Rechte des Händlers bei unzulänglichen Verpackungs- und Versandmaßnahmen
- III. Muster für Mandanten
- Muster 1: Schadensersatzforderung wegen Beschädigung durch unsachgemäße Verpackung
- Muster 2: Einbehalt des Kaufpreises nach Warenverlust wegen unangemessener Rücksendemethode
- IV. Fazit
I. Ordnungsgemäße Verpackung und Versandmethode als Obliegenheiten des Verbrauchers
Bestimmte Gestaltungsrechte ermöglichen Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen die Rückabwicklung des geschlossenen Vertrages und verpflichten sie in diesem Fall zur Rücksendung der erhaltenen Ware.
Diese Rechtsfolge tritt einerseits bei Ausübung des gesetzlichen Verbraucherwiderrufsrechts im Fernabsatz ein, mit dem sich Verbrauche nach §§ 312g, 355 BGB grundlos regelmäßig innerhalb von 14 Tagen nach der Lieferung vom Vertrag lösen können.
Andererseits besteht die Rücksendepflicht auch nach wirksamer Ausübung eines Rücktrittsrechts (etwa im Falle eines Lieferverzugs) gemäß §§ 323, 346 BGB.
Macht ein Verbraucher von einem solchen Recht Gebrauch, wandelt sich der Kaufvertrag in ein sog. Rückgewährschuldverhältnis um. An die Stelle der ursprünglichen Zahlungspflicht des Verbrauchers tritt dann die Pflicht, die Ware dem Händler wieder zur Verfügung zu stellen. Im Fernabsatz prägt sich diese Rückgewährpflicht als Pflicht zur postalischen Rücksendung aus.
Bei der Handhabung der Rücksendung ist der Verbraucher nun allerdings nicht frei, sondern hat gemäß § 241 Abs. 2 BGB Rücksicht darauf zu nehmen, dass der Händler die Ware in dem Zustand zurückerhalt, in welchem er sie auch versendet hat.
Dieses Rücksichtnahmegebot ist eine vertragliche Nebenpflicht des Rückgewährschuldverhältnisses und legt dem Verbraucher die Obliegenheit auf,
- einerseits für eine angemessene, die Warenbeschaffenheit und den Warenwert berücksichtigende Verpackung zu sorgen, die Beschädigungen zuverlässig vorbeugt
- eine angemessene Versandmethode zu wählen, die unter Berücksichtigung etwaiger Transportrisiken die korrekte Zustellung beim Händler erwarten lässt
1.) Schutz vor Warenschäden durch ordnungsgemäße Verpackung
Gerade bei zerbrechlichen Produkten oder solchen mit einer erhöhten Schadensanfälligkeit ist es demnach auch Aufgabe des Verbrauchers, Schadensrisiken durch eine entsprechende Schutzverpackung zu minimieren und sich im Zweifel an der Qualität, dem Umfang und der Struktur der Originalverpackung zu orientieren (MüKoBGB/Fritsche, 9. Aufl. 2022, § 355 Rn. 59).
2.) Schutz vor Verlustrisiken durch ordnungsgemäße Versandmethode
Ebenso kann die besondere Werthaltigkeit und/oder Schadensanfälligkeit eines Produktes dem Verbraucher den Ausschluss bestimmter Versandmethoden auferlegen.
Eine Verletzung der Rücksichtnahmeobliegenheit aus § 241 Abs. 2 BGB stellt es insbesondere, wenn ein hochpreisiges, wertvolles Produkt per einfacher Briefsendung zurückgesendet wird und sodann auf dem Transportweg untergeht.
Hier ist die Wahl der Versandmethode im Verhältnis zum Warenwert einerseits deswegen unangemessen, weil sich bei ihr mangels hinreichender Öffnungssicherung und fehlenden Umverpackungsschutzes Verlustrisiken eher realisieren.
Andererseits folgt die Unangemessenheit auch daraus, dass nach den Geschäftsbedingungen der Paketdienstleister die Versendung von Wertgegenständen per Brief untersagt ist und bei Zuwiderhandlungen eine Haftung nicht übernommen wird.
Im Rahmen seiner Rücksichtnahmeobliegenheit nach § 241 Abs. 2 BGB ist der Verbraucher aber gehalten, eine Versandart zu wählen, die – im Einklang mit den Geschäftsbedingungen des Versanddienstleisters – dem Händler im Verlust- oder Schadensfall jedenfalls die Möglichkeit bietet, den Schaden vom Versanddienstleister ersetzt zu verlangen.
II. Rechte des Händlers bei unzulänglichen Verpackungs- und Versandmaßnahmen
Wird im Zuge der Rücksendung eine Ware aufgrund unsachgemäßer Verpackungsmaßnahmen des Verbrauchers oder aufgrund der Wahl einer unangemessenen Versandmethode beschädigt oder geht verloren, kann der Händler den erlittenen Schaden vom Verbraucher nach § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB ersetzt verlangen.
Zwar gilt bei Rücksendungen des Verbrauchers grundsätzlich, dass der Händler das Transportrisiko zu tragen hat (vgl. § 355 Abs. 3 Satz 4 BGB) . Diese Risikoverteilung greift aber nur ein, wenn die Beschädigung/der Verlust nicht vom Verbraucher verschuldet wurde.
Setzt der Verbraucher aber durch eine unsachgemäße Verpackung oder die Wahl einer unangemessenen Versandart die Ursache dafür, dass sich ein Transportrisiko später realisiert, ist er haftbar.
Im Rahmen der Ersatzpflicht ist der Händler so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten:
- Geht die Ware verloren, kann der Händler den rückzuerstattenden Kaufpreis einbehalten (Warenwert + entgangener Gewinn)
- Wird die Ware beschädigt, ist der eingetretene Wertverlust (vereinbarter Kaufpreis minus zu erzielender Weiterverkaufspreis, gegebenenfalls plus zusätzliche Reparatur- oder Reinigungskosten) zu ersetzen.
Voraussetzung für die wirksame Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs ist aber, dass der Händler beweisen kann, dass der Schaden/Verlust auch tatsächlich Folge einer unsachgemäßen Verpackung/unangemessenen Versandmethode ist und nicht etwa durch eine unsachgemäße Handhabung durch das Transportpersonal verursacht wurde.
Hierfür kann im Zweifelsfall der Transportdienstleister befragt und um Stellungnahme gebeten werden.
III. Muster für Mandanten
Muster 1: Schadensersatzforderung wegen Beschädigung durch unsachgemäße Verpackung
Das nachfolgende Muster kann verwendet werden, wenn der Händler nach Eingang einer retournierten Ware Beschädigungen feststellt, die beweisbar auf unzulängliche Verpackungsmaßnahmen des Verbrauchers zurückzuführen sind.
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Muster 2: Einbehalt des Kaufpreises nach Warenverlust wegen unangemessener Rücksendemethode
Das nachfolgende Muster kann verwendet werden, wenn die retournierte Ware auf dem Rücksendeweg verloren geht und der Verbraucher eine unangemessene Versandmethode verwendet hat, die dem Wert der Ware und dem Transportrisiko nicht hinreichend Rechnung trägt. In diesem Fall kann der Händler den eigentlich rückzuerstattenden Kaufpreis als Schadensersatz einbehalten.
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IV. Fazit
Zwar trägt der Händler bei Verbraucherretouren im Fernabsatz aufgrund gesetzlicher Anordnung grundsätzlich das Transportrisiko. Diese Gefahrverlagerung vom Verbraucher auf den Händler findet aber nur bei zufälligen Schäden statt, die vom Verbraucher nicht zu vertreten und insofern nicht auf eine Verletzung von Verbraucherpflichten zurückzuführen sind.
Pflichten treffen den Verbraucher aufgrund des gesetzlichen Rücksichtnahmegebots des § 241 Abs. 2 BGB aber gerade in Bezug auf die Wahl einer ordnungsgemäßen Verpackung und angemessenen Versandmethode für die Rücksendung. Hier ist er gehalten, der besonderen Produktbeschaffenheit durch eine angemessen schützende Umverpackung und dem Warenwert durch eine risikovermeidende Versandmethode Rechnung zu tragen.
Beschädigungen an oder gar der Verlust der Ware, die auf eine unsachgemäße Produktverpackung oder die Wahl einer unangemessenen Versandmethode durch den Verbraucher zurückzuführen sind, begründen Schadensersatzansprüche des Händlers aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, die auf Zahlung der Wertdifferenz zum schadensfreien Zustand gerichtet sind.
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