Frage des Tages: Bearbeitungsgebühren für widerrufsbedingte kostenlose Rücksendungen zulässig?
Nach dem gesetzlichen Leitbild tragen Verbraucher die Rücksendekosten im Widerrufsfall. Händler können davon zugunsten des Verbrauchers abweichen und die Rücksendekosten übernehmen. Wie verhält es sich aber, wenn Händler weder dem Verbraucher die vollen Rücksendekosten auferlegen noch die vollen Kosten für ihn übernehmen wollen? Dürfen Händler als Mittelweg eine Bearbeitungsgebühr für sodann kostenlose Rücksendungen berechnen? Wir klären auf.
Inhaltsverzeichnis
I. Die Rücksendekostentragung im Widerrufsfall
Wird ein Fernabsatzvertrag fristgemäß widerrufen, gilt für die Tragung der Rücksendekosten § 357 Abs. 5 BGB
Danach trägt grundsätzlich der Verbraucher die Kosten der Rücksendung, wenn der Händler ihn über diese Rechtsfolge in seiner Widerrufsbelehrung hingewiesen hat.
Von dieser gesetzlichen Regelung kann der Händler aber auch abweichen und die Kostentragung zu Gunsten des Verbrauchers übernehmen (also kostenfreie Rücksendungen anbieten).
Wichtig ist nun, dass sich die Kostentragungspflicht des Verbrauchers nur auf die „unmittelbaren“ Kosten der Rücksendung, also die Gebühren bezieht, die unmittelbar durch die Beanspruchung von Versanddienstleistungen entstehen.
II. Bearbeitungsgebühren für ansonsten kostenlose Rücksendungen?
Ausgehend davon, dass nach gesetzlichem Leitbild grundsätzlich der Verbraucher für die Rücksendekosten aufkommen muss, überlegen einige Händler, zwar grundsätzlich kostenlose Rücksendungen anzubieten, hierfür aber eine Bearbeitungspauschale hierfür zu berechnen.
Immerhin, so die Eingebung der Händler, würde damit ja immer noch zugunsten des Verbrauchers vom gesetzlichen Standard abgewichen. Dem Verbraucher würde eine geringere Kostenlast entstehen, als wenn er die Rücksendekosten selbst zu tragen hätte.
Verkannt wird dabei allerdings, dass Verbrauchern im Widerrufsfall nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendungen, also diejenigen für den konkreten Versand, auferlegt werden können.
Die Erhebung sonstiger Kosten und Gebühren, insbesondere Bearbeitungsgebühren, gegenüber Verbrauchern im Zusammenhang mit Rücksendungen sieht § 357 BGB gerade nicht vor.
Ausgehend von der gesetzgeberischen Intention, den Verbraucher bei der Ausübung seines Widerrufsrechts vor von ihm nicht zu vertretenden Nachteilen zu schützen und so eine wehrhafte Rechtsposition zu schaffen, deren Geltendmachung nicht durch einseitige Kostentatbestände von Händlerseite soll gehemmt werden können, verstieße die Erhebung von Bearbeitungsgebühren für eine ansonsten kostenfreie Rücksendung gegen das gesetzliche Abweichungsverbot des § 361 Abs. 2 BGB. Hiernach darf von den gesetzlichen Regelungen zum Widerrufsrecht nicht zum Nachteil des Verbrauchers (egal ob individualvertraglich oder in AGB) abgewichen werden.
Folglich ist es nach geltenden Widerrufsgesetzen nicht zulässig, Verbrauchern für die Inanspruchnahme kostenloser Rücksendungen eine vom Händler bestimmte Bearbeitungsgebühr aufzuerlegen.
Rechtskonform kann sich der Händler nur entweder für eine vollständige Rücksendekostenabwälzung oder eine vollständige Rücksendekostenübernahme entscheiden und hierbei, wenn gewünscht, nach verschiedenen Versandregionen differenzieren.
Die Erhebung sonstiger Gebühren für widerrufsbedingte Rücksendungen ist mit dem geltenden Recht aber nicht zu vereinbaren.
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