Bearbeitungsgebühren bei Retouren: Sind sie zulässig?
Beim Widerruf tragen Verbraucher grundsätzlich die Rücksendekosten. Manche Händler möchten ihren Kunden entgegenkommen, ohne die Kosten vollständig selbst zu tragen. Dürfen sie stattdessen eine Bearbeitungsgebühr verlangen?
Wer trägt beim Widerruf die Rücksendekosten?
Widerruft ein Verbraucher einen Fernabsatzvertrag über Waren, muss er diese grundsätzlich an den Händler zurücksenden. Nach § 357 Abs. 5 BGB trägt er auch die unmittelbaren Kosten der Rücksendung, sofern ihn der Händler ordnungsgemäß über diese Pflicht informiert hat.
Hierzu zählen insbesondere die Kosten für den Rücktransport der Ware durch einen Versanddienstleister. Andere Aufwendungen, etwa für die Bearbeitung der Retoure, sind davon nicht erfasst.
Händler können die Rücksendekosten allerdings auch freiwillig übernehmen und ihren Kunden damit kostenlose Retouren anbieten.
Warum Bearbeitungsgebühren für Retouren unzulässig sind
Manche Händler möchten ihren Kunden den Rückversand erleichtern, ohne sämtliche Kosten einer Retoure selbst tragen zu müssen. Eine mögliche Überlegung besteht darin, die Versandkosten zu übernehmen und dafür eine Bearbeitungspauschale zu verlangen.
So könnte ein Händler beispielsweise ein kostenloses Retourenlabel bereitstellen und bei einem Widerruf eine Bearbeitungsgebühr von 3 Euro berechnen.
Für den Verbraucher wäre das unter Umständen günstiger, als die Rücksendung vollständig selbst bezahlen zu müssen.
Dennoch lässt das gesetzliche Widerrufsrecht eine solche Gebühr nicht zu. Nach § 357 Abs. 5 BGB dürfen dem Verbraucher nur die unmittelbaren Rücksendekosten auferlegt werden. Zusätzliche Aufwendungen für die Bearbeitung, Kontrolle oder Wiedereinlagerung der Ware gehören nicht dazu.
Das gesetzliche Widerrufsrecht soll Verbrauchern ermöglichen, sich innerhalb der Widerrufsfrist vom Vertrag zu lösen, ohne hierfür mit zusätzlichen, gesetzlich nicht vorgesehenen Kosten belastet zu werden.
Nach § 361 Abs. 1 BGB bestehen gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs grundsätzlich keine weiteren Ansprüche über die gesetzlich vorgesehenen hinaus. Dazu gehören insbesondere keine zusätzlichen Gebühren für die Bearbeitung einer Retoure.
Eine Vereinbarung, die den Verbraucher dennoch zur Zahlung einer solchen Bearbeitungsgebühr verpflichtet, verstößt gegen das gesetzliche Abweichungsverbot des § 361 Abs. 2 BGB. Das gilt unabhängig davon, ob die Gebühr individuell vereinbart oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen wird.
Händler dürfen daher für die Bearbeitung einer ansonsten kostenlosen Rücksendung keine gesonderte Gebühr verlangen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Bearbeitungspauschale niedriger ausfällt als die Versandkosten, die der Verbraucher andernfalls selbst tragen müsste.
Zusätzliche Bearbeitungsgebühren für widerrufsbedingte Rücksendungen sind mit den gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar.
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