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FAQ zu den Rücksendekosten im Widerrufsfall

26.10.2023, 17:24 Uhr | Lesezeit: 14 min
FAQ zu den Rücksendekosten im Widerrufsfall

Im Versandhandel gesteht das Gesetz Verbrauchern grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Wurde die Ware bereits an den Kunden geliefert, muss er diese im Widerrufsfall an den Unternehmer zurückgeben. In diesem Zusammenhang stellt sich in der Praxis häufig die Frage, wer die hierfür anfallenden Rücksendekosten tragen muss und in welcher Höhe diese ggf. zu tragen sind. Insbesondere bei Waren, die per Spedition geliefert werden, ergeben sich häufig Probleme bei der praktischen Umsetzung. Die nachfolgenden FAQ sollen einen Überblick über die relevantesten Fragen zu diesem Thema verschaffen und Lösungswege aufzeigen.

Welche Regelung trifft das Gesetz?

Das Gesetz regelt in § 357 Abs. 5 BGB, dass der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren trägt, wenn der Unternehmer den Verbraucher in seiner Widerrufsbelehrung korrekt von dieser Pflicht unterrichtet hat.

Dagegen trägt der Unternehmer die Kosten der Rücksendung, wenn er den Verbraucher nicht (korrekt) von dieser Pflicht unterrichtet hat oder wenn der Unternehmer sich (etwa im Rahmen seiner Widerrufsbelehrung) bereit erklärt hat, diese Kosten selbst zu tragen.

Ferner regelt § 357 Abs. 6 BGB, dass der Verbraucher nicht verpflichtet ist, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer (etwa im Rahmen seiner Widerrufsbelehrung) angeboten hat, die Waren abzuholen.

Was versteht das Gesetz unter den „unmittelbaren“ Kosten der Rücksendung?

Mit den Rücksendekosten sind die Kosten gemeint, die für die Rücksendung der Ware vom Verbraucher an den Unternehmer im Rahmen des Widerrufsrechts anfallen. Dabei muss der Verbraucher aber nur die „unmittelbaren“ Kosten der Rücksendung tragen. Hierzu zählen etwa die vom beauftragten Transportdienstleister konkret berechneten Versandkosten. Nicht dazu zählen etwa Personal- oder Lagerkosten, die ggf. im Zusammenhang mit der Rückabwicklung beim Unternehmer anfallen.

Macht es einen Unterschied, ob es sich um „paketversandfähige“ oder „nicht paketversandfähige“ Ware handelt?

Die Regelung des § 357 Abs. 5 BGB unterscheidet nicht danach, ob es sich im Einzelfall um „paketversandfähige“ oder „nicht paketversandfähige“ Ware handelt. Daher muss der Verbraucher im Widerrufsfall auch nicht paketversandfähige Waren (z. B. Speditionsware) an den Unternehmer zurücksenden. Sofern der Unternehmer nicht angeboten hat, den Rückversand zu organisieren, muss der Verbraucher sich selbst darum kümmern. Bei Speditionsware muss der Verbraucher also ggf. selbst eine Spedition für die Rücksendung beauftragen.

Allerdings sieht das Gesetz insoweit unterschiedliche Belehrungspflichten für den Unternehmer vor.

Geht es um den Widerruf von paketversandfähiger Ware, reicht in der Widerrufsbelehrung der bloße Hinweis „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren“ aus, um den Verbraucher ordnungsgemäß von seiner Kostentragungspflicht zu unterrichten.

Dagegen muss der Unternehmer den Verbraucher bei Speditionsware gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB im Rahmen der Widerrufsbelehrung über die konkrete Höhe der unmittelbaren Kosten der Rücksendung (per Spedition) informieren, also bereits in der Widerrufsbelehrung einen bestimmten Geldbetrag angeben. Hilfsweise kann der Unternehmer hier auch mit einer Schätzung eines Höchstbetrags der Speditionskosten arbeiten, wenn die Kosten für ihn vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können.

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Welche Probleme stellen sich bei der Angabe eines konkreten Betrages für die Rücksendung von Speditionsware in der Widerrufsbelehrung?

Die Angabe der konkreten Höhe der unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Speditionsware ist aus mehreren Gründen problematisch:

Zum einen müssten Unternehmer zwingend mit einer dynamischen Widerrufsbelehrung arbeiten, in deren Rahmen für jede Speditionsware, welche vom Verbraucher bestellt wird, deren spezifische Rücksendekosten genannt werden. Die Darstellung der Rücksendekosten müsste damit in Echtzeit anhand der konkreten Bestellung des Verbrauchers anhand von in der Warenwirtschaft hinterlegten Parametern (etwa Gewicht der Ware, Maße der Ware, Entfernung vom Wohnsitz des Verbrauchers zum Sitz des Unternehmers) generiert werden.

Dies ist aus technischer Hinsicht kaum realisierbar, insbesondere nicht beim Handel über Verkaufsplattformen.

Ferner kann die tatsächliche Höhe der Rücksendekosten der Speditionsware im Voraus kaum berechnet werden, auch wenn die entsprechende Technik vorgehalten würde, da schon gar nicht feststeht, welche Spedition der Verbraucher im Rahmen des ihm zustehenden Wahlrechts für den Rückversand auswählen wird. Jede Spedition hat individuelle Preise. Auch wird ein Verbraucher, der einmalig eine Spedition beauftragt, bei dieser ganz andere Konditionen erhalten als ein Unternehmer, der tagtäglich seine Speditionsware über diese Spedition versendet.

Unmöglich gemacht wird eine konkrete Berechnung ferner dadurch, dass nur sehr wenige Speditionen bundesweit tätig sind und die Kosten des Speditionsversands in aller Regel nicht bundeseinheitlich sind, sondern in Abhängigkeit der Entfernung berechnet werden. Noch problematischer stellen sich dabei Lieferungen ins Ausland dar.

Schließlich kann der Unternehmer im Voraus nicht wissen, ob der Verbraucher z.B. im Erdgeschoß wohnt oder die Widerrufsware von einem Verbraucher gekauft wird, der im 5. OG ohne Lift wohnt. Auch eine Abholung der Speditionsware durch die jeweilige Spedition beim berufstätigen Verbraucher an einem Samstag dürfte ebenso einen Aufpreis verursachen, wie ein enger gewähltes Abholzeitfenster als ein weiteres.

Was muss man bei der Angabe eines Schätzbetrages für Speditionsware in der Widerrufsbelehrung beachten?

Zu beachten ist bei einer solchen Schätzung, dass diese – sofern sie deutlich zu hoch ausfällt – den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten kann, weil er annimmt, dann mit (zu) hohen Rücksendekosten belastet zu werden. Stellt sich die Schätzung im Nachhinein dagegen als zu gering heraus, wird der Unternehmer den „unterschätzten“ Teil der Speditionskosten selbst tragen müssen.

Bei der Angabe eines Schätzbetrages im Rahmen der Widerrufsbelehrung sollte beachtet werden, dass es sich um eine realistische Schätzung handelt. „Mondbeträge“ sollten genauso vermieden werden wie unrealistisch niedrige Rücksendekosten.

Wie kann ein zulässiger Schätzbetrag für Inlandsversand ermittelt werden?

Erfolgt der Speditionsversand ausschließlich innerhalb Deutschlands, könnte der Unternehmer für einen durchschnittlichen Artikel aus seinem Sortiment an Speditionsware (also nicht den schwersten und sperrigsten, und auch nicht für den leichtesten, kleinsten) ein Angebot bei einer Spedition einzuholen, und der Kostenberechnung die größte denkbare Entfernung des Speditionstransports zurück zum Unternehmer in Deutschland zugrunde legen. Dieser belegbare Betrag könnte dann für die Angabe des Schätzbetrags in der Widerrufsbelehrung dienen, als eine Art Mittelwert.

Wie kann ein zulässiger Schätzbetrag für Auslandsversand ermittelt werden?

Sollte Speditionsware vom Unternehmer auch ins Ausland verschickt werden, lässt sich aufgrund der unterschiedlich hohen Speditionskosten in der Regel nicht mit einem einzigen Schätzbetrag arbeiten. Nach unserer Auffassung muss es in solchen Fällen aber auch zulässig sein, unterschiedliche Schätzbeträge in der Widerrufsbelehrung anzugeben, die sich ggf. nach unterschiedlichen Versandregionen richten. Dabei muss der Unternehmer jedoch aufpassen, dass seine Informationen den Verbraucher nicht mehr verwirren als dass sie ihn aufklären. Anderenfalls seine Widerrufsbelehrung nicht mehr klar und verständlich wäre und er sich ggf. nicht auf seine Regelung zu den Rücksendekosten berufen könnte.

Wie könnte ein Hinweis zu den Rücksendekosten bei Speditionsware in der Widerrufsbelehrung lauten?

Beispiel 1: Unternehmer trägt alle Kosten der Rücksendung

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Beispiel 2: Unternehmer bietet sowohl paketversandfähige Ware als auch Speditionsware an, will die Rücksendekosten aber nur hinsichtlich der paketversandfähigen Ware tragen

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Beispiel 3: Unternehmer bietet sowohl paketversandfähige Ware als auch Speditionsware an und der Verbraucher soll alle Kosten der Rücksendung tragen

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Darf man regeln, dass die Rücksendekosten nur von Verbrauchern aus dem Ausland zu tragen sind?

Vor dem Hintergrund, dass der Verbraucher, basierend auf der EU-Verbraucherrechtrichtlinie, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung im Falle des Widerrufs grundsätzlich zu tragen hat, kann der Unternehmer eine Übernahme dieser Kosten als außergesetzliche Zusatzleistung von verschiedenen Kriterien abhängig machen.

So ist es auf dem Gebiet des europäischen Binnenmarkts zulässig, Verbraucher aus bestimmten Ländern von Rücksendekosten freizustellen und für andere EU-Länder die Kostentragungspflicht der Verbraucher aufrecht zu erhalten. Zwar bewegen sich Unternehmer, die derartiges beabsichtigen, grundsätzlich im Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots des Art. 18 AEUV. Dieses greift aber solange nicht ein, wie für die Differenzierung eine Rechtfertigung besteht, die hier im finanziellen, länder- und distanzvariierenden finanziellen Aufwand des Unternehmers für die Kostenübernahme zu sehen ist.

Wichtig dabei ist wiederum, dass bereits in der Widerrufsbelehrung transparent über diese bedingte Übernahme der Rücksendekosten informiert wird.

Wie könnte ein Hinweis in der Widerrufsbelehrung lauten, nach dem die Rücksendekosten nur von Verbrauchern aus dem Ausland zu tragen sind?

Beispiel 1: Unternehmer bietet sowohl paketversandfähige Ware als auch Speditionsware an, will die Rücksendekosten aber nur für Rücksendungen aus Deutschland tragen

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Beispiel 2: Unternehmer bietet sowohl paketversandfähige Ware als auch Speditionsware an, will die Rücksendekosten aber nur für Rücksendungen von paketversandfähigen Waren und von Speditionsware, die aus Deutschland zurückgesandt wird, tragen

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Darf man dem Verbraucher die Modalitäten für den Rückversand vorschreiben?

Der Unternehmer darf dem Verbraucher die Modalitäten des Rückversandes im Rahmen des Widerrufsrechts grundsätzlich nicht vorschreiben.

Der Verbraucher ist bei der Rücksendung der Waren „frei“, sowohl hinsichtlich der Wahl des Versand- bzw. Speditionsunternehmens als auch hinsichtlich der dortigen Produktauswahl. Der Verbraucher muss den Dienstleister selbst wählen können, schon wegen der unterschiedlichen Filialdichten und Öffnungszeiten.

Auch wenn der Unternehmer die Gefahr der Rücksendung trägt, kann er den Verbraucher nicht dazu verpflichten, etwa unversicherten Versand zu wählen an Stelle eines Paketversands mit Einlieferungsbeleg und Versicherung gegen Beschädigung oder Untergang. Dies folgt schon aus dem legitimen Interesse des Verbrauchers daran, einen Beleg für die Erfüllung seiner Rücksendepflicht, also über die Einlieferung der Ware beim Frachtführer zu erhalten. Zwar trägt auch nach neuem Recht zwingend der Unternehmer die Gefahr der Rücksendung kraft Gesetzes. Kommt die Retoure aber beim Unternehmer nicht an, muss der Verbraucher nachweisen können, dass er diese dem Frachtführer übergeben hat. Dies gelingt ihm am besten durch einen entsprechenden Einlieferungsbeleg, der bei unversichertem Versand in aller Regel nicht existiert.

Allerdings ist anerkannt, dass den Verbraucher bei der Wahl der Rückversandmethode gleichwohl bestimme Pflichten zur Rücksichtnahme auf die finanziellen Interessen des Unternehmers treffen. Aus diesem Grunde ist er gehalten, Zusatzkosten, die für eine Rücksendung nicht unbedingt erforderlich sind, zu vermeiden. Sein Wahlrecht in Bezug auf eine geeignete Rückversandmethode beschränkt sich auf die regulären Liefermethoden und muss im Zweifel durch Inanspruchnahme der Standardlieferung ausgeübt werden. Entscheidet sich der Verbraucher unter Missachtung seiner Rücksichtnahmepflicht für eine besondere Lieferoption, die für einen sicheren Rücktransport zum Unternehmer nicht erforderlich ist, geht das hierfür anfallende Entgelt grundsätzlich auch dann zu seinen Lasten, wenn er zur Tragung der Rücksendekosten nicht verpflichtet wurde.

Gerade wenn es um hochwertige Waren geht (etwa Schmuck), haben Unternehmer ein Interesse daran, dass der Rückversand mittels eines entsprechend "sicheren" Versandprodukts erfolgt, gleichzeitig aber keine rechtliche Handhabe, den Verbraucher zur Wahl eines solchen zu zwingen. Dies führt in der Praxis immer wieder zu kostenintensiven Sendungsverlusten.

Wenngleich der Unternehmer dem Verbraucher die Auswahl eines bestimmten Frachtführers oder einer bestimmten Versandmethode bei der Rücksendung nach Widerruf nicht vorschreiben kann, kann er ihn dahingehend "lenken", etwa indem ein entsprechender Retourenschein für das gewünschte Versandprodukt zur Verfügung gestellt oder - bei besonders hochwertiger Ware - eine Abholung direkt beim Verbraucher organisiert wird.

Allerdings kann der Unternehmer in seiner Widerrufsbelehrung regeln, dass er die Rücksendekosten nur für den Fall trägt, dass der Verbraucher eine konkrete, vom Unternehmer vorgegebene Versandmethode für den Rückversand nutzt (z. B. durch die Bereitstellung eines kostenlosen Retourenlabels) und dass der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung selbst tragen muss, wenn er diese Versandmethode nicht nutzt.

Was gilt für die Rücksendekosten, wenn der Verbraucher die Annahme der Ware verweigert?

Insoweit muss danach differenziert werden, ob der Verbraucher zum Zeitpunkt der Annahmeverweigerung bereits den Widerruf erklärt hat oder nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Annahmeverweigerung für sich genommen keine wirksame Widerrufserklärung darstellt. Vielmehr muss der Verbraucher den Widerruf gegenüber dem Unternehmer gesondert erklären. Die bloße Annahmeverweigerung ersetzt also nicht die Widerrufserklärung des Verbrauchers.

1) Annahmeverweigerung vor Widerruf

Solange der Verbraucher sein Widerrufsrecht noch nicht wirksam ausgeübt hat, ist er bei einem Kaufvertrag nach § 433 Abs. 2 BGB zur Abnahme der bestellten Ware verpflichtet. Die Abnahme ist als echte Rechtspflicht des Käufers ausgestaltet. Eine Verletzung dieser Abnahmepflicht führt regelmäßig zum Annahmeverzug des Käufers. Annahmeverzug tritt ein, wenn die Ware dem Käufer wie geschuldet an dem vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit angeboten wird, dieser die Annahme der Ware jedoch unberechtigterweise verweigert. Dabei setzt der Annahmeverzug kein Verschulden voraus.

Die Rechtsfolgen des Annahmeverzugs sind in §§ 300 ff. BGB geregelt. Nach § 304 BGB muss der Käufer dem Unternehmer u. a. alle Mehraufwendungen ersetzen, die dieser für das erfolglose Angebot, die Aufbewahrung und die Erhaltung der bestellten Ware erbracht hat.

Verweigert der Käufer die Annahme der Ware, wird diese an den Unternehmer zurückbefördert, wodurch entsprechende Kosten entstehen. Solche Kosten gehören nach unserer Auffassung zu den Aufwendungen, die der Käufer dem Unternehmer im Rahmen des Annahmeverzugs erstatten muss.

2) Annahmeverweigerung nach Widerruf

Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung bereits vor der Annahmeverweigerung wirksam gegenüber dem Unternehmer widerrufen, ist er nicht mehr zur Abnahme verpflichtet, da der zugrundeliegende Kaufvertrag nicht mehr besteht. Stattdessen wandelt sich der Kaufvertrag mit dem Zugang der Widerrufserklärung in ein Rückgewährschuldverhältnis um, in dessen Rahmen der Verbraucher ohnehin verpflichtet wäre, die Widerrufsware zurückzugeben. Die Annahmeverweigerung führt in diesem Fall also nicht dazu, dass der Verbraucher in Annahmeverzug gerät.

Fraglich ist, wer bei dieser Fallgestaltung die Kosten für die Rückbeförderung tragen muss, wenn der Unternehmer in seiner Widerrufsbelehrung geregelt hat, dass die unmittelbaren Kosten der Rücksendung vom Verbraucher zu tragen sind.

Insoweit muss erneut differenziert werden:

a) Absendung der Ware nach Zugang des Widerrufs

Hat der Unternehmer die Ware abgesendet, nachdem ihm die Widerrufserklärung des Verbrauchers zugegangen ist, hat er die Kosten für die Rückbeförderung im Falle der Annahmeverweigerung schon deshalb zu tragen, weil der Verbraucher diese Kosten nicht verursacht hat. Denn der Unternehmer hätte die Ware nach dem Zugang der Widerrufserklärung zur Vermeidung unnötiger Kosten gar nicht absenden dürfen, da es zu diesem Zeitpunkt keinen wirksamen Kaufvertrag mehr gab, den er hätte erfüllen müssen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Unternehmer im Rahmen seiner vertraglichen Nebenpflichten kontrollieren muss, ob bei Einleitung des Versandprozesses ggf. eine Widerrufserklärung des Verbrauchers eingegangen ist.

b) Absendung der Ware vor Zugang des Widerrufs

Hat der Unternehmer die Ware abgesendet, bevor ihm die Widerrufserklärung des Verbrauchers zugegangen ist, hat er die Kosten für die Rückbeförderung im Falle der Annahmeverweigerung nicht zu tragen, wenn er in seiner Widerrufsbelehrung geregelt hat, dass die unmittelbaren Kosten der Rücksendung vom Verbraucher zu tragen sind. Die Absendung der Ware erfolgt in diesem Fall auf Grundlage eines bestehenden Kaufvertrages zur Erfüllung der Lieferpflicht des Unternehmers. Dass der Kaufvertrag aufgrund der späteren Widerrufserklärung des Verbrauchers nachträglich wegfällt, hat in diesem Fall keine Auswirkung auf die Pflicht zur Übernahme der Rücksendekosten. Denn durch die Annahmeverweigerung veranlasst der Verbraucher die Rücksendung der Widerrufsware und damit auch die hierdurch entstehenden Kosten. Dieser Fall ist nach unserer Auffassung nicht anders zu beurteilen, als wenn der Verbraucher die Ware zunächst abnimmt und sie anschließend an den Unternehmer zurücksendet.

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