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Anspruch auf Schadensersatz bei unberechtigten Abmahnungen?

28.06.2022, 00:59 Uhr | Lesezeit: 6 min
Anspruch auf Schadensersatz bei unberechtigten Abmahnungen?

Eine Abmahnung flattert ins Haus eines Händlers. Der Vorwurf: Der Händler verstoße angeblich gegen die Preisangabenverordnung oder gegen sonstige Vorschriften des Wettbewerbsrechts. Nach rechtlicher Prüfung durch eine Rechtsanwältin stellt sich aber heraus: Alles nur fake, die Vorwürfe sind haltlos. Doch die rechtliche Überprüfung war aufwendig und kostete Geld. Die IT-Recht Kanzlei erläutert, ob der unberechtigt Abgemahnte nun die Kosten der Abmahnung von dem Abmahnenden ersetzt verlangen kann.

Oh Schreck, eine Abmahnung!

Die Überraschung ist meist groß, der Schrecken auch: Im E-Mail Postfach eines Händlers geht eine Abmahnung ein, und sie sieht auf den ersten Blick nicht wie SPAM aus. Schnelles Googeln ergibt: Den in der Abmahnung genannten Mitbewerber gibt es dem Anschein nach wirklich, und den Rechtsanwalt, auf dessen Briefpapier die Abmahnung abgedruckt ist, auch.

Dies bedeutet: Mit der Abmahnung muss sich der Händler leider auseinandersetzen, also diese genauer lesen und rechtlich prüfen (lassen). Zwar fühlt sich der Händler rechtlich gut aufgestellt, hat sich bei der Erstellung der Rechtstexte vielleicht sogar professionelle Unterstützung geholt und sieht sich hinsichtlich Preisangabenverordnung (PreisangabenVO), Werberecht und sonstiger Vorschriften des Wettbewerbsrechts, vor allem nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gut gerüstet. Aber man weiß ja nie, ob man vielleicht nicht etwas übersehen hat oder die Mitarbeiter zuletzt nicht doch etwas vorschnell mit neuen Marketingaktionen in die Offensive gegangen sind.

Daher beauftragen Händler häufig dann doch ihre Anwältin mit einer ersten rechtlichen Prüfung der Abmahnung, was mit Aufwand und Kosten verbunden ist.

Das Ärgernis der unberechtigten Abmahnung

Wir sehen dies tagtäglich in unserer Beratungspraxis: Mandanten werden ohne Anlass – und wie sich mehr oder weniger schnell herausstellt – vollkommen unberechtigt wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße abgemahnt, sollen kurzfristig eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und – ebenso kurzfristig – die Kosten der Abmahnung übernehmen.

Auf den ersten Blick lässt sich – ohne rechtliche Fachkunde – nicht immer gleich mit Sicherheit feststellen, ob an einer Abmahnung etwas dran ist. Jede intensivere Prüfung ist aber mit eigenem Zeitaufwand und – im Falle einer rechtlichen Prüfung durch spezialisierte Anwälte – mit nicht nur unerheblichen Kosten verbunden. Andererseits ist die Taktik des Aussitzens auch nicht immer ratsam: Immerhin droht ein Streit vor Gericht, der schlimmstenfalls mit höheren Kosten verbunden sein könnte.

Da drängt sich die Frage auf: Können wenigstens die Kosten für die externe Rechtsberatung auf den Mitbewerber abgewälzt werden, der die unberechtigte Abmahnung veranlasst hat?

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Spezieller Anspruch auf Erstattung von Abwehrkosten

Einen speziell geregelten Anspruch auf Ersatz von Kosten für die Rechtsverteidigung gegen den unberechtigt Abmahnenden enthält das UWG nunmehr in § 13 Abs. 5:

"Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen von § 13 Abs. 2 UWG entspricht oder soweit entgegen § 13 Abs. 4 UWG ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt."

Grundsätzlich besteht von Gesetzes wegen also ein Anspruch auf Ersatz der Kosten etwa einer angemessenen rechtsanwaltlichen Prüfung der unberechtigten Abmahnung.

Doch bestehen trotz der Regelung in § 13 Abs. 5 S. 3 UWG nicht nur unerhebliche Hürden: Der Anspruch besteht nicht, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden nicht erkennbar war. Zwar muss demnach der Abmahnende darlegen und ggf. beweisen, dass die fehlende Berechtigung der Abmahnung nicht erkennbar gewesen ist. Die vorgelagerte Frage, ob eine Abmahnung berechtigt ist oder nicht, muss allerdings der Abgemahnte als Anspruchsteller darlegen und ggf. beweisen bzw. - im Falle eines Gerichtsstreits über die Kostenerstattung der Abmahnung - würde dies am Ende das Gericht entscheiden. Wenn daher - wie nicht selten der Fall - die Berechtigung einer Abmahnung nicht klar ersichtlich, diese also auch nicht sofort zu erkennen ist, etwa weil man den Sachverhalt so oder so verstehen bzw. interpretieren, oder die dahinter stehende Rechtsfrage so oder so beantworten könnte, bekommt der unberechtigt Abgemahnte seine Kosten im Ergebnis nicht erstattet.

Einen Anspruch auf Kostenerstattung hat der Abgemahnte somit nur dann sicher, wenn die Abmahnung offensichtlich bzw. klar unberechtigt ist. In den anderen Fällen hat der unberechtigt Abgemahnte das Risiko, dass die Kostenerstattung von der Gegenseite berechtigterweise abgelehnt wird, und er sie daher gerichtlich erstreiten müsste - mit sämtlichen weiteren Kostenrisiken, die damit verbunden sind.

Wieso diese Hürden bei der Kostenerstattung?

Diese Hürden, die eigenen Kosten für die Rechtsverteidigung unberechtigter Abmahnungen erstattet zu bekommen, haben u.a. den Hintergrund, dass der Gesetzgeber umgekehrt berechtigten Abmahnungen kein besonderes Kostenrisiko aufbürden möchte.

Die Mitbewerber sollen sich im Hinblick auf die Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Regeln gegenseitig kontrollieren. Wer gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstößt, soll nicht nur den strengen Blick der Konkurrenz fürchten, sondern auch deren Handeln spüren. Wenn der Abmahnende allerdings das realistische Risiko hätte, bei jeder unberechtigten Abmahnung der Gegenseite ihre Aufwendungen bzw. Schäden ersetzen zu müssen, überlegt er sich genauer, ob er sich diesem Risiko wirklich aussetzen möchte. Dadurch würde es im Endeffekt viel weniger Abmahnungen geben, die gegenseitige Kontrolle der Wettbewerber würde nicht wie vom Gesetzgeber gewünscht funktionieren.

Kostenerstattung in der Theorie zwar möglich, praktisch aber ausgeschlossen

Abseits des speziellen Anspruchs auf Kostenersatz nach § 13 Abs. 5 UWG kann sich ein Anspruch auf Kostenerstattung theoretisch auch aus den allgemeinen Vorschriften zum Schadensersatz ergeben.

Hierzu zählen etwa die deliktischen Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit bestimmten Schutzgesetzen, die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung aus § 826 BGB und auch der Schadensersatzanspruch aus § 678 BGB.

Allerdings haben alle diese Schadensersatzansprüche die Voraussetzung, dass der Schädiger – im Falle einer unberechtigten Abmahnung ist dies der Abmahnende – vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben muss. In einigen Fällen dürfte den unberechtigt Abmahnenden – gerade im Falle von Massenabmahnungen ohne Prüfung des jeweiligen Einzelfalles – zwar zumindest Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können.

Allerdings müsste bei einem Rechtsstreit vor Gericht der Anspruchsteller, in unserem Fall also der unberechtigt Abgemahnte, bei diesen Schadensersatzansprüchen darlegen und beweisen, dass der Abmahnende bei einer sorgfältigen Prüfung der Rechtslage hätte erkennen können, dass kein abmahnfähiger Rechtsverstoß vorliegt und er deshalb nicht hätte abmahnen dürfen. Das fällt in der Praxis aber nicht nur nicht leicht, sondern ist praktisch nicht möglich. Erfahrungsgemäß sind die von den Gerichten aufgestellten Hürden in der Regel sehr hoch.

Fazit

Unberechtigte Abmahnungen sind ein unnötiges Ärgernis für den Abgemahnten. Zum einen, weil er sich überhaupt damit auseinandersetzen muss. Zum anderen, weil er die Kosten zur Abwehr der Abmahnung, wie insbesondere Rechtsberatungskosten – zumindest in manchen Fällen – zwar in der Theorie vom Abmahnenden ersetzt verlangen kann, in der Praxis dies aber selten bis nie durchsetzbar ist.

Umso mehr lohnt es sich für Händler, das Risiko von Abmahnungen standardmäßig möglichst weit zu reduzieren. Denn wenn auch auf den zweiten Blick im Webshop alles seine rechtliche Ordnung hat, scheuen auch freche Mitbewerber den Aufwand, der für sie mit einer Abmahnung verbunden ist.

Professionell erstellte Rechtstexte wie Impressum, AGB und Datenschutzerklärung verringern das Risiko von Abmahnungen. Wir stellen unseren Mandanten in unserem Mandantenportal zudem auch eine Reihe von Leitfäden und Mustern zur Verfügung, die sie verwenden können, um ihren Webshop auch über unsere Rechtstexte hinaus möglichst abmahnsicher zu gestalten.

Sie möchten rechtssicher im Internet auftreten und in Bezug auf neue rechtliche Vorgaben immer up to date bleiben? Wir sichern Sie ab!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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1 Kommentar

L
Leser 30.06.2022, 11:15 Uhr
Abmahnratten
Nach Lesen des Artikels ist klar, dass die Kosten als deliktische Ansprüche nur eingefordert werden können, wenn man dem Abmahnenden Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachweisen kann. Nun, zum Glück gibt es den bedingten Vorsatz - die billigende Inkaufnahme. Es ist dem Abmahnenden schlichtweg egal, ob der rechtswidrig handelt oder nicht, er nimmt es billigend in Kauf. Wer Webseiten und Onlineshop nach ggf. abmahnfähigen Inhalt abgrast, dem ist auch eine umfangreiche Recherche zuzumuten, die Rechtslage zu prüfen und ob überhaupt ein abmahnfähiger Verstoß vorliegt.

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