OLG Hamm: Rechtsmissbrauch bei Missverhältnis zwischen Umsatz und Abmahntätigkeit
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass ein deutliches Missverhältnis zwischen operativem Umsatz und Abmahntätigkeit ein Indiz für Rechtsmissbrauch sein kann. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände, einschließlich des Verhaltens des Abmahnenden in anderen Verfahren.
Inhaltsverzeichnis
Die Entscheidung des OLG Hamm
Das Oberlandesgericht Hamm (Urt. v. 28.07.2011, Az. I-4 U 55/11) befasste sich erneut mit rechtsmissbräuchlichem Verhalten im Zusammenhang mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Ein solcher Missbrauch liegt vor, wenn sachfremde Ziele verfolgt werden, etwa wenn Abmahnungen in erster Linie dazu dienen, Gebühren zu generieren oder den Gegner mit Kosten zu belasten.
Das Gericht stellte klar, dass stets eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, wie sich der Abmahnende in anderen Verfahren verhält. Im konkreten Fall hatte der Kläger in erheblichem Umfang Abmahnungen ausgesprochen und führte in 37 weiteren Fällen entsprechende Verfahren. Teilweise setzte er dabei deutlich überhöhte Streitwerte an. Dies wertete das Gericht als Indiz dafür, dass Druck auf die Gegner ausgeübt und Einnahmen aus Vertragsstrafen generiert werden sollten. Zudem wurden mehrfach offensichtlich unberechtigte Gebührenforderungen geltend gemacht.
Ein weiteres wesentliches Indiz sah das Gericht im Missverhältnis zwischen Abmahntätigkeit und eigentlicher Geschäftstätigkeit. Bei einem erwarteten Jahresumsatz von 490.000 Euro stellte bereits das Kostenrisiko des streitgegenständlichen Verfahrens rund 8 % dar. Die Abmahntätigkeit habe damit ein eigenständiges Gewicht erlangt und verfolge teilweise wettbewerbsbehindernde Zwecke.
„Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass insgesamt 37 Verfahren gerichtsanhängig sind – und […] weitere außergerichtliche Verfahren hinzukommen, ergibt sich eine Abmahntätigkeit, die in keinem Verhältnis zur regulären Geschäftstätigkeit des Klägers steht.“
Darüber hinaus beanstandete das Gericht, dass der Kläger in einem Verfahren die Frist zur Zahlung der Abmahnkosten mit der Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung verknüpft hatte. Dies könne beim Empfänger den Eindruck erwecken, beide Verpflichtungen seien zwingend gemeinsam zu erfüllen.
Auch die Ausgestaltung des Vertragsstrafeversprechens wurde kritisch gewürdigt: Zwar war die Höhe der Vertragsstrafe für sich genommen nicht überzogen, durch die wiederholte Verwirkung konnte sie jedoch zu einer erheblichen Einnahmequelle werden und Wettbewerber unzulässig beeinträchtigen. Ein sachliches Interesse hierfür wurde nicht dargelegt.
Schließlich floss in die Gesamtbewertung ein, dass der Kläger in Internetforen geäußert hatte, nach Möglichkeiten zu suchen, Konkurrenten gezielt durch Abmahnungen auszuschalten.
Fazit
Ob ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt, ist stets anhand einer Gesamtwürdigung zu beurteilen. Dabei kann insbesondere auch das Verhalten des Abmahnenden in anderen Verfahren herangezogen werden.
Als wesentliche Indizien für einen Rechtsmissbrauch nannte das Gericht:
1. Ansatz überhöhter Streitwerte
2. Umfangreiche Abmahntätigkeit (hier: 37 Verfahren)
3. Missverhältnis zwischen Umsatz und Kostenrisiko
4. Verknüpfung der Vertragsstrafe mit dem Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs
5. Kopplung von Zahlungsfrist und Unterlassungserklärung
6. Äußerungen zur gezielten Ausschaltung von Wettbewerbern durch Abmahnungen
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1 Kommentar
ich habe das Problem, das ich im August 2015 eine Abmahngebühr an diesen Verein bezahlt habe in Höhe von 220,-€ + bei Wiederholung 3500,-€
Gegenstand war, das ich bei unserer örtlichen Zeitung ein Inserat über PC + Handy m. Vertrag inseriert habe. Leider kenne ich mich damit nicht sehr gut aus und hatte das ganze einfach in die Zeitung gesetzt. Hierbei wurde gerückt, das bei dem Handy die nötigen Informationen zu einem möglichen Vertrag fehlten. U.a. wohl auch meinen Namen als Firmeninhaber. Jetzt hatte ich eine Werbung geschaltet, die nur einen 4in1 Druckergerät beinhaltet mit die nötige Info zu dem Gerät. Leider hatte ich meinen Namen im Inserat nicht erwähnt ( Theo Lutsch ). Sonst steht alles drin. Name meiner Firma ( Lutsch Kommunikation ) mit der kompletten Anschrift.
Jetzt eben habe ich eine Vertragsstrafe von 3.500€ erhalten, die ich bis 08.01.2015 zu bezahlen hätte. Da ich ein 1Mann Unternehmen bin, das jetzt seit November 2014 entstanden ist, können Sie sich wahrscheinlich vorstellen, dass ich das Geld nicht einmal ansatzweise zur Verfügung habe. Das bedeutet für mich den sichern Tot als Selbständiger. Auch privat könnte ich das Geld niemals aufbringen. Schon 10% dieser geforderten Summe könnte ich vielleicht auf 2 - 3 mal zahlen. Deshalb bräuchte ich Ihren unverbindlichen Rat oder Hilfe. Mit freundlichen Gruß Theo Lutsch