Wenn die „Fakebestellung“ zum Wettbewerbsverstoß des Händlers führt
Scheinbestellungen unter Angabe von Daten Dritter gehören für Händler zum Alltag. Der BGH macht deutlich, dass solche Fakebestellungen nicht nur lästig sind, sondern sogar einen Wettbewerbsverstoß des Händlers begründen können.
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