Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr: Was gilt? (Stand 2026)
Seit 2014 gelten in Deutschland strengere Regeln gegen Zahlungsverzug. Ziel ist, überlange Zahlungsziele und verzögerte Zahlungen im Geschäftsverkehr einzudämmen – insbesondere im B2B-Bereich.
Im Kern greifen dabei zwei Stellschrauben: die AGB-Kontrolle (vor allem § 308 Nr. 1a und Nr. 1b BGB) und Sonderregeln für sehr lange Fristen zwischen Unternehmern (§ 271a BGB) .
AGB: Überlange Fristen sind meist unwirksam
Wer in AGB Zahlungs-, Abnahme- oder Überprüfungsfristen festlegt, muss die Vorgaben aus § 308 Nr. 1a und Nr. 1b BGB beachten:
- Zahlungsfristen in AGB (§ 308 Nr. 1a BGB) : Klauseln sind unwirksam, wenn sie dem Verwender für die Begleichung einer Entgeltforderung unangemessen viel Zeit einräumen. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B) gilt als gesetzlicher Richtwert („im Zweifel“): Mehr als 30 Tage sind regelmäßig zu lang. Maßgeblich ist grundsätzlich der Empfang der Gegenleistung; geht eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung erst danach zu, kommt es auf den Zugang dieser Rechnung/Zahlungsaufstellung an.
- Überprüfungs-/Abnahmefristen in AGB (§ 308 Nr. 1b BGB) : Auch wenn die Zahlung von einer Überprüfung oder Abnahme abhängig gemacht wird, darf die Klausel die Fälligkeit nicht unangemessen hinauszögern. Im B2B-Bereich gilt als gesetzlicher Richtwert („im Zweifel“): Mehr als 15 Tage nach Empfang der Gegenleistung sind regelmäßig unangemessen lang.
Achtung: „Im Zweifel“ bedeutet nicht „nie“. Längere Fristen können ausnahmsweise wirksam sein, wenn sie im konkreten Vertrag sachlich gerechtfertigt sind und den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen.
Zahlungsfristen knüpfen typischerweise daran an, dass der Gläubiger seine Leistung erbracht hat und Rechnung bzw. Zahlungsaufstellung zugegangen ist. Erst dann beginnen vertragliche Zahlungsziele – und je nach Konstellation auch die Verzugsmechanismen – regelmäßig zu laufen.
B2B: Längere Fristen nur unter engen Voraussetzungen
Zwischen Unternehmern gelten für besonders lange Zahlungsziele zusätzliche Grenzen: Nach § 271a BGB sind Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen grundsätzlich nur wirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden und den Gläubiger nicht grob unbillig benachteiligen.
Für Überprüfungs- und Abnahmefristen enthält § 271a BGB ebenfalls Schranken: Die Vereinbarung darf jedenfalls nicht dazu führen, dass die Fälligkeit in einer Weise „nach hinten“ verschoben wird, die den Gläubiger grob unbillig belastet.
Wichtig: Die Hürde „grob unbillig“ ist hoch. Zahlungsziele über 60 Tage sind nur in begründeten Ausnahmefällen tragfähig – etwa bei besonderen Abläufen oder Prüf-/Abnahmeprozessen in komplexen Projekten, sofern die Regelung ausgewogen bleibt.
Scheitert eine Vereinbarung an diesen Anforderungen, bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen; die Forderung ist dann nach den allgemeinen Regeln fällig.
Öffentliche Hand: besonders strenge Grenzen
Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber, gelten im Interesse zügiger Zahlungen besonders strenge Vorgaben nach § 271a BGB:
- Grundsätzlich darf die vertragliche Zahlungsfrist 30 Tage nicht überschreiten.
- Eine Verlängerung auf 31 bis 60 Tage ist nur ausnahmsweise möglich – und setzt regelmäßig voraus, dass die längere Frist ausdrücklich vereinbart wird und sachlich gerechtfertigt ist (also durch die konkrete Leistung oder die Abwicklungsabläufe plausibel begründet werden kann).
- Zahlungsziele von mehr als 60 Tagen sind gegenüber öffentlichen Auftraggebern gesetzlich ausgeschlossen und können daher nicht wirksam vereinbart werden.
Verzug kostet: Zinsen und 40-Euro-Pauschale
Wer eine fällige Rechnung nicht rechtzeitig bezahlt, kann in Zahlungsverzug geraten – meist erst nach einer Mahnung, in bestimmten Fällen aber auch ohne Mahnung (z. B. wenn ein konkreter Zahlungstermin kalendermäßig festgelegt ist). Bei Entgeltforderungen tritt Verzug außerdem spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein; gegenüber Verbrauchern gilt das jedoch nur, wenn in der Rechnung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen wurde.
Ab Eintritt des Verzugs sind grundsätzlich Verzugszinsen nach § 288 BGB zu zahlen:
- Im Verbrauchergeschäft (B2C) beträgt der Zinssatz 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) .
- Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) .
Zusätzlich kann der Gläubiger bei Entgeltforderungen im B2B-Bereich eine Verzugspauschale von 40 Euro verlangen, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist (§ 288 Abs. 5 BGB) . Die Pauschale kommt zusätzlich zu den Verzugszinsen hinzu.
Weitere Beitreibungskosten (z. B. Mahn- oder Inkassokosten), die als Schadensersatz geltend gemacht werden, werden jedoch um diese 40 Euro gekürzt – die Pauschale wird also angerechnet.
Basiszinssatz / Faktencheck (Stand 2026)
Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank jeweils zum 1. Januar und 1. Juli festgesetzt/veröffentlicht. Maßgeblich ist immer der zum Zeitpunkt des Verzugs gültige Basiszinssatz. Zum 01.01.2026 beträgt er 1,27 %.
Rechnerisch liegt der B2B-Verzugszins damit bei 10,27 % (1,27 % + 9 Prozentpunkte).
Fazit
Auch 2026 bleibt das ein Dauerbrenner: Zahlungs- und Leistungsfristen in AGB dürfen nicht unangemessen lang sein. Die Rechtsprechung orientiert sich dabei an festen Richtwerten. Im B2B-Bereich gilt zusätzlich: Zahlungsziele über 60 Tage sind nur in Ausnahmefällen und unter engen Voraussetzungen wirksam vereinbar.
Wer Verzugsrisiken minimieren will, sollte Standardklauseln und Zahlungsbedingungen regelmäßig prüfen und aktualisieren – auch wegen der 40-Euro-Verzugspauschale und der vom Basiszinssatz abhängigen Verzugszinsen.
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7 Kommentare
Es ist grundsätzlich die pauschale fällig sobald das Datum der lohnzahlung überschritten ist. Zu richten ist sich stets nach den Eintrag des Arbeitsvertrag. Zbs..ist dort festgehalten das zum ende eines jeden Monats das Gehalt bzw Abschlagzahlung fällig ist und dieses aber immer erst zum 1 eines Monats somit ist die Pauschale von 40€ fällig. Das gilt für jeden Monat
Lg
Oliver
unter Ziffer 1 schreiben Sie "...wurden für den B2B-Bereich in §308 BGB Zeitspannen definiert ...". Auf § 308 BGB können sich aber doch gemäß § 310 Abs. 1 S. 1 BGB Unternehmer gerade nicht berufen, sondern nur Verbraucher, sodass die neuen Regelungen nicht im "B2B" (=Business to Business), sondern nur im "B2C" (Business to Customer/Verbraucher) Anwendung finden. M.a.W.: Zwischen Unternehmen können nach wie vor auch längere Zahlungsziele per AGB vereinbart werden. Dies gilt demnach nur nicht mehr bei AGB, die von einem Unternehmer einem Verbraucher gegenüber verwendet werden.