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Ab dem 13.01.2018: gesonderte Gebühren für Nachnahme noch zulässig?

10.01.2018, 13:44 Uhr | Lesezeit: 5 min
Ab dem 13.01.2018: gesonderte Gebühren für Nachnahme noch zulässig?

Verbot von Extra-Kosten für bargeldlose Zahlungsmittel: Ermäßigungen und Anreizsysteme ab dem 13.01.2018 nicht mehr erlaubt? Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Verbot von Extra-Kosten für bargeldlose Zahlungsmittel: Ermäßigungen und Anreizsysteme ab dem 13.01.2018 nicht mehr erlaubt?" veröffentlicht.

Dürfen Online-Händler ab dem 13.01.2018 gesonderte Gebühren für die Nachnahme verlangen? Nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei gibt es gute Argumente, die für eine Vereinbarkeit der Nachnahme mit den gesetzlichen Neuregelungen sprechen.

I. Was versteht man unter Nachnahme?

Bei der Versand- und Zahlungsart der Nachnahme zahlt der Empfänger den geschuldeten Betrag für den bestellten Artikel in der Regel direkt an der Haustür an das ausführende Post- bzw. Logistikunternehmen. Im Anschluss daran überweist das Post- bzw. Logistikunternehmen den von ihm in der Regel in bar eingezogenen Betrag abzüglich einer bestimmten Übermittlungspauschale an das vom Händler angegebene Konto.

Faktisch übernimmt das Post- bzw. Logistikunternehmen somit die Rolle einer Bank: Der Empfänger zahlt den dem Händler geschuldeten Betrag bei dem Logistikunternehmen ein. Dieses überweist den eingezahlten Betrag an den Händler. Im Gegenzug dazu erhält es für seinen Service einen bestimmten Betrag vom Händler. Fraglich ist nun, ob der Händler diese Service-Pauschale auf den Kunden „abwälzen“ kann.

II. Das Surcharging-Verbot

Das „Surcharging“-Verbot soll verhindern, dass der Zahlungsempfänger gegenüber dem Zahler ein Entgelt dafür verlangt, dass dieser ein bargeldloses Zahlungsmittel einsetzt, um seine Schuld gegenüber dem Zahlungsdienstleister zu begleichen. Da das Logistik-Unternehmen bei dem Nachnahme-Service faktisch die Position eines Zahlungsdienstleisters einnimmt, ließe sich das „Surcharging“-Verbot ausgehend von seinem Sinn und Zweck grundsätzlich auch auf den Nachnahme-Service übertragen.

Bei dem Service Nachnahme zahlt der Empfänger an der Haustür jedoch in der Regel in bar und nicht per bargeldlosem Zahlungsmittel. Das „Surcharging“-Verbot bezieht sich jedoch nur auf bargeldlose Zahlungsmittel.

Dies spricht zunächst dafür, dass das „Surcharging“-Verbot kostendeckende Aufschläge für die Nutzung des Nachnahme-Services nicht erfasst und der Händler diese weiterhin von seinen Kunden erheben kann.

Problematisch dabei ist jedoch unter Umständen, dass das Zustellunternehmen das Paket in einer Paket- bzw. Postfiliale abgibt, wenn der Bote den Empfänger nicht antrifft. Holt der Empfänger die Paket-Sendung dann in der Filiale ab, ist es in der Regel möglich, den geschuldeten Betrag per EC-Karte zu zahlen, so zumindest bei Nachnahmesendungen mit der Deutschen Post / DHL. In diesen Konstellationen kann der Empfänger seine Schuld gegenüber dem Händler somit per bargeldlosem Zahlungsmittel begleichen. Auf solche findet das „Surcharging“-Verbot jedoch Anwendung.

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III. Gute Argumente für Vereinbarkeit der Nachnahme mit den gesetzlichen Neuregelungen

Aufgrund der unklaren Rechtslage könnte man daher die Ansicht vertreten, vorsichtshalber auch für die Nutzung des Nachnahme-Services keine kostendeckenden Aufschläge zu verlangen.

Derzeit sprechen nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei die jedoch folgenden Argumente eher dafür, dass die Nachnahmezahlung auch ab dem 13.01.2018 noch als zulässige Zahlungsmethode verwendet werden kann (sofern über die entstehenden Kosten vor Einleitung der Bestellung aufgeklärt wird):

1. Nachnahme überhaupt echte Zahlungsart?

Zunächst ist schon fraglich, ob die Nachnahme (geht man einmal von den Voraussetzungen aus, wie diese von der Deutschen Post / DHL angeboten wird) überhaupt als echte Zahlungsart bzw. Zahlungsdienstleistung zu qualifizieren ist. Es handelt sich hierbei ja nicht um einen reinen Zahlungsweg wie etwa Paypal oder Vorkasseüberweisung. Vielmehr ist die Nachnahme eine Kombination aus einer Versanddienstleistung (z.B. Paket- oder Briefsendung) und einer Inkassodienstleistung (Vereinnahmung und Weiterleitung des Nachnahmebetrags durch den Frachtführer beim Zahler an den Zahlungsempfänger).

Die Höhe der „Nachnahmegebühr“ wird dabei als Briefleistung von der BNetzA reguliert.

Als „reine“ Zahlungsdienstleistung ist die Nachnahme schlicht nicht verfügbar. Es gibt sie nur im „Kombipaket“ mit einer Beförderungsleistung.

2. Nachnahme bestimmungsgemäß keine unbare Zahlungsmethode

Der typische Anwendungsfall liegt bei der Nachnahme darin, dass der Zahler in bar an den Zusteller leistet. Es handelt sich also bestimmungsgemäß gerade nicht um eine unbare Zahlungsmethode (auch wenn eine unbare Zahlung bei Filialabholung möglich ist). Die gesetzlichen Neuregelungen zum 13.01.2018 erfassen jedoch nur unbare Zahlungsmethoden

Obwohl eine unbare Zahlung des Nachnahmebetrags bei Filialabholung denkbar ist, handelt es sich nach Auffassung der IT-Recht Kanzlei bei den Mehrkosten der Nachnahme nicht um eine Zahlartgebühr für eine unbare Zahlungsmethode bzw. eine Zahlung per Kreditkarte.

Denn zum einen ist der Zahler bei Filialabholung überhaupt nicht verpflichtet, unter Einsatz seiner Kreditkarte zu zahlen. Es handelt sich nur um eine Option, er kann auch in bar bezahlen.

Zum anderen fehlt es schlicht an der Kausalität des Karteneinsatzes für das Entstehen der Gebühren, denn der Einsatz der Karte führt nicht dazu, dass (zusätzliche) Gebühren entstehen.

Mit anderen Worten: Der Zahler zahlt dieselben Gebühren für die Nachnahme, egal ob er den Nachnahmebetrag in bar oder per Karte begleicht. Der Karteneinsatz, also die unbare Zahlung führt nicht zu Gebühren. Die Nachnahmekosten fallen vielmehr wegen der Auswahl der Leistung Nachnahme an, nicht aber wegen einer unbaren Zahlung, denn der Kunde zahlt für die Inkassodienstleistung des Frachtführers, und nicht für den Einsatz eines unbaren Zahlungsmittels.

IV. Fazit: Derzeit ist das Schicksal der Nachnahme im E-Commerce ungewiss

Wer als Händler weiterhin Nachnahme anbieten möchte, muss bis zur gerichtlichen Klärung der Vereinbarkeit der Nachnahme mit den ab dem 13.01.2018 zu beachtenden gesetzlichen Neuregelungen mit einem gewissen Abmahnrisiko leben, jedenfalls wenn der Kunde die Möglichkeit hat, den Nachnahmebetrag in unbarer Weise zu begleichen.

Die IT-Recht Kanzlei hält dieses Risiko allerdings für sehr überschaubar, da gute Argumente für eine Vereinbarkeit der Nachnahme mit den gesetzlichen Neuregelungen sprechen.

Wer allerdings auf Nummer sicher gehen möchte und jegliches Abmahnrisiko dahingehend vermeiden möchte, muss die Nachnahme aus seinen Angeboten streichen.

Ein Mandant ließ uns dankenswerterweise wissen, dass bei Nachnahmesendungen mit dem Frachtführer DPD immer nur eine Begleichung des Nachnahmebetrags in bar möglich sei (somit stellt sich die hier angesprochene Problematik bei Nachnahme über DPD dann nicht).

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© magele-picture - Fotolia.com

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3 Kommentare

R
Roman H. 30.11.2018, 20:25 Uhr
NN und Packstation
Soweit mir bekannt, ist ein NN-Versand an eine Packstation nach wie vor möglich. Die Sendung wird dann allerdings in eine Filiale umgeleitet.
G
Gerhard 12.01.2018, 12:17 Uhr
Nachnahme und was DHL selbst dazu sagt
Ich habe bei............... folgenden Kommetar abgegeben:


Hallo zusammen,
ganz einfach. Es gibt von DHL ein Infoblatt zur Nachnahme. Link hier:
https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&cad=rja&uact=8&ved=0ahUKEwiWvu3JtM7YAhUHUhQKHeznBUYQFgguMAA&url=https%3A%2F%2Fwww.dhl.de%2Fcontent%2Fdam%2Fimages%2Fpdf%2FGK%2FServices%2Fdhl-infoblatt-nachnahme-122016.pdf&usg=AOvVaw35Jn010RxhklPGW4iqRDID

oder

https://www.dhl.de/de/geschaeftskunden/paket/ab-200-pakete/services/diskret.html

Preise sind aufgeführt und
es geht ganz klar daraus hervor, dass es sich um ein Barzahlungsgeschäft handelt.
Wenn DHL bei sich selbst auch möglicherweise Kartenzahlungen akzeptiert/ tolleriert, verstösst DHL gegen seine eigenen Statuten / Geschäftsbedingungen und das ist nicht Sache des Verkäufers oder des DHL Geschäftspartners.
Damit fällt Nachnahme nicht unter das Verbot.
Wenn allerdings höhere Nachnahmekosten (wie sehr häufig) verlangt werden, dann ist das abmahnfähig.

Viele Grüße
Gerhard
B
Bob 10.01.2018, 16:30 Uhr
Fehler im Artikel
Schon seit längerem hat die DHL den Service gestrichen, via EC/Kreditkarte an Packstationen zu bezahlen, ergo ist ein Versand einer Nachnahme-Bestellung an eine Packstation nicht möglich!

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