Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Schafft die Abfallbeauftragtenverordnung 2017 neue Pflichten für den Online-Händler?

13.07.2017, 13:27 Uhr | Lesezeit: 4 min
Schafft die Abfallbeauftragtenverordnung 2017 neue Pflichten für den Online-Händler?

Die Abfallbeauftragtenverordnung 2017 (Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall) verpflichtet bestimmte Online-Händler (Betreiber) einen Abfallbeauftragten zu bestellen. Die Bestellung eines solchen fachkundigen Abfallbeauftragten ist mit zusätzlichen Kosten und zeitlichem Aufwand für den betroffenen Online-Händler verbunden. Es stellt sich daher die Frage, welche Online-Händler überhaupt von dieser neuen Verordnung betroffen sind. Wenn Sie mehr dazu wissen wollen, dann lesen sie den folgenden Beitrag, der im Format (Frage/Antwort) aufbereitet ist.

I. Rechtliche Einordnung

Frage: Was regelt die Abfallbeauftragtenverordnung 2017?

Die Abfallbeauftragtenverordnung 2017 definiert bestimmte Betriebe und Vertreiber (Online-Händler), die zur Bestellung eines Abfallbeauftragten verpflichtet sind und regelt die Voraussetzungen, die ein Abfallbeauftragter erfüllen muss.

Abfallbeauftragte können betriebseigene Mitarbeiter wie auch externe Dienstleister sein.

Die Abfallbeauftragtenverordnung ist im Zusammenhang mit den allgemeinen Rücknahmepflichten von Abfall nach den Vorschriften der Verpackungsverordnung, dem ElektroG und dem Batteriegesetz zu lesen, die auch den Online-Händler betreffen. Die IT-Recht Kanzlei hat hierzu mehrere Beiträge veröffentlicht, die weiter unten noch genannt werden.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

Frage: Seit wann ist die Abfallbeauftragtenverordnung in Kraft getreten?

Die Abfallbeauftragtenverordnung 2017 ist am 01.06.2017 in Kraft getreten.

Frage: Was ist die gesetzliche Rechtsgrundlage der Abfallbeauftragtenverorndnung?

Gesetzliche Grundlage der Verordnung ist § 59 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG), das den Verordnungsgeber ermächtigt, Betreiber von Produkten, die als Abfälle gewertet werden, zu verpflichten, einen Abfallbeauftragten zu bestellen.

Frage: Sind Online-Händler allgemein von der Abfallbeauftragtenverordnung betroffen?

Im wesentlichen nicht.

Für die überwiegende Mehrheit der Online-Händler ist die neue Abfallbeauftragtenverordnung ohne Bedeutung. Die Verordnung schafft keine Generalpflicht für die Bestellung eines Abfallbeauftragten, sondern definiert lediglich bestimmte Spezialfälle, wo eine solche Bestellpflicht zu Lasten eines Online-Händlers besteht.

II. Pflicht zu Bestellung eines Abfallbeauftragten für bestimmte Online-Händler

Die Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten besteht für einen Online-Händler bei der Rücknahme von Transport- und Verkaufsverpackungen in genau definierten Fällen, bei der Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten, sofern eine Rücknahmepflicht besteht, sowie bei der Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien.

Frage: Wann besteht bei der Rücknahme von Transport- und Verkaufsverpackungen die Pflicht, einen Abfallbeauftragten zu bestellen?

Die Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten bei der Rücknahme von Transport- und Verkaufsverpackungen ist (im Unterschied zu den Pflichten nach der Verpackungsverordnung) grundsätzlich an bestimmte Mengenschwellen geknüpft und betrifft daher nur wenige große Online-Händler (Allgemein zu den Pflichten von Onlinehändlern nach der Verpackungsverordnung, siehe den entsprechenden Beitrag der IT-Recht Kanzlei).

Folgende Online-Händler sind von der Bestellpflicht betroffen:

  • Online-Händler, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Transportverpackung zurücknehmen (§ 2 Nr.2, Buchstabe a Verordnung);
  • Online-Händler, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Verkaufsverpackung zurücknehmen (§ 2, Nr. 2, Buchstabe b Verordnung);
  • Online-Händler, die pro Jahr mehr als 2 Tonnen Verkaufsverpackung schadstoffhaltiger Füllgüter zurücknehmen (§ 2, Nr. 2, Buchstabe d Verordnung).
  • Online-Händler, die unabhängig von einer Mengenschwelle Verkaufsverpackungen im Rahmen einer Branchenlösung zurücknehmen, es sei denn der beauftragte Dritte hat einen Abfallbeauftragten bestellt, was in der Regel der Fall sein dürfte (§ 2, Nr. 2, Buchstabe b Verordnung).

Die Abfallbeauftragtenverordnung bezieht sich hinsichtlich der Begriffe Transportverpackung und Verkaufsverpackung auf die Verpackungsverordnung. Transportverpackungen sind Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern, die Waren auf dem Transport vor Schäden bewahren oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden und beim Vertreiber anfallen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Verpackungsverordnung) . Verkaufsverpackungen sind Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Verpackungsverordnung) .

Frage: Wann besteht bei der Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten die Pflicht, einen Abfallbeauftragten zu bestellen?

Onlinehändler, die Elektro- und Elektronikgeräte vertreiben, sind nur dann zur Bestellung eines Abfallbeauftragten verpflichtet, wenn sie gem. § 17 Abs. 2 ElektroG über eine Lager- und Versandfläche von mindestens 400 qm verfügen Zur Rücknahmepflicht von Elektro- und Elektronikaltgeräten s. auch den entsprechenden Beitrag der IT-Recht Kanzlei).

Die Mehrheit der Onlinehändler, die Elektro- und Elektronikgeräte vertreiben, ist daher auf Grund der 400- Quadratmeter-Anforderung, von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten nicht betroffen.

Frage: Besteht bei der Rücknahme von Batterien eine Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten?

Nein, eine solche allgemeine Pflicht besteht nicht.

Nur Online-Händler, die gemäß Batteriegesetz Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien zurücknehmen, sind verpflichtet, einen Abfallbeauftragten zu bestellen, es sei denn sie sind einem freiwilligen System von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien angeschlossen, das selbst über einen Abfallbeauftragten verfügt (s. allgemein den entsprechenden Beitrag der IT-Recht Kanzlei zu den Pflichten des Online-Händlers beim Verkauf von Batterien) .

Frage: Sieht die Abfallbeauftragtenverordnung eine Härtefallregelung vor, von der Bestellung eines Abfallbeauftragen abzusehen?

Ja

Gemäß § 7 der Verordnung kann die Behörde auf Antrag des Betroffenen davon absehen, dass ein Abfallbeauftragter bestellt wird. Hierzu führt die regierungsamtliche Begründung folgendes aus:

"Die Bestellung eines Abfallbeauftragten kann beispielsweise dann nicht erforderlich sein, wenn die Bestellung eine unzumutbare wirtschaftliche Härte für den Betrieb darstellt oder die Tätigkeit des Betriebes trotz Überschreitung der Mengengrenzen nicht zu bedeutenden Umweltrisiken führt. Auf diese Weise kann dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einzelfall Rechnung getragen werden."

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Elnur - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

EU-Verordnung über entwaldungsfreie Landwirtschaftsprodukte: Neue Rechtspflichten für alle Marktakteure ab Dezember 2024
(05.03.2024, 10:51 Uhr)
EU-Verordnung über entwaldungsfreie Landwirtschaftsprodukte: Neue Rechtspflichten für alle Marktakteure ab Dezember 2024
Angabe der wesentlichen Eigenschaften der Ware – es geht schon wieder los!
(01.03.2024, 07:57 Uhr)
Angabe der wesentlichen Eigenschaften der Ware – es geht schon wieder los!
Was bedeutet der Digital Services Act für Webshops?
(29.02.2024, 07:33 Uhr)
Was bedeutet der Digital Services Act für Webshops?
Frage des Tages: Geoblocking von Nicht-EU-Nutzern auf Internetpräsenzen zulässig?
(26.02.2024, 07:46 Uhr)
Frage des Tages: Geoblocking von Nicht-EU-Nutzern auf Internetpräsenzen zulässig?
Ab morgen: Neue Informationspflichten für Hosting-Anbieter nach der EU-Verordnung über digitale Dienste (DSA)
(16.02.2024, 13:27 Uhr)
Ab morgen: Neue Informationspflichten für Hosting-Anbieter nach der EU-Verordnung über digitale Dienste (DSA)
OLG Köln: Cookie-Banner mit fehlender Ablehnoption auf erster Ebene wettbewerbswidrig
(15.02.2024, 07:46 Uhr)
OLG Köln: Cookie-Banner mit fehlender Ablehnoption auf erster Ebene wettbewerbswidrig
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei