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Prozessuales - Prozessuales / Streitwerte

OLG Hamburg: Wettbewerbsverein bekommt nach eigener Abmahnung nicht die Kosten einer beauftragten anwaltlichen Zweitabmahnung erstattet

Das OLG Hamburg hatte in einer Berufungsentscheidung (vom 11.03.2009; Az.: 5 U 35/08) darüber zu befinden, ob ein Wettbewerbsverein neben seinen eigenen Pauschalkosten für eine ausgesprochene Abmahnung auch die Kosten für die Beanspruchung eines Rechtsanwalts für das Aussprechen einer Zweitabmahnung in derselben Sache erfolgreich geltend machen kann.

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Schlechte Zeiten für Vertragsstrafforderer

Das Landgericht Dresden entschied: Wer seinen Onlineauftritt rechtsanwaltlich überprüfen lässt, schuldet bei zuvor abgegebener Unterlassungserklärung keine Vertragsstrafe.

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LG München I: Relativiert Rechtsprechung zur Retourkutsche

Das LG München I hat seine [Rechtsprechung zur sog. Retourkutsche|abmahnung-retourkutsche.html] relativiert und klargestellt, dass auch dann nicht automatisch von einer rechtsmissbräuchlichen Gegenabmahnung ausgegangenen werden kann, wenn die in der Entscheidung vom 16.01.2008 aufgeführten Ausnahmetatbestände nicht vorliegen. Außerdem entschied das Gericht, dass die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht wettbewerbswidrig ist.

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Die 100 EUR-Abmahnung (UrhG)

Im Zuge der Umsetzung der sog. Enforcement-Richtlinie in das deutsche Recht, trat zum 1. September 2008 auch der neue § 97a Abs. 2 UrhG in Kraft. Dieser begrenzt die vom Abgemahnten zu tragenden Kosten einer berechtigten urheberrechtlichen Abmahnung auf 100 EUR, wenn es sich um eine erstmalige Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt, die außerhalb des geschäftlichen Verkehrs begangen wurde.

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Können Hersteller eigentlich Online-Händler abmahnen?

Vor kurzem wendete sich ein Online- *Händler* (von Textilien) an die IT-Recht Kanzlei, der von einem Textil *hersteller* abgemahnt worden ist. Der Händler war der Meinung, dass der Hersteller ihn gar nicht hätte abmahnen dürfen – schließlich fehle es an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Ist dies richtig?

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Auch Vereine können abmahnen!

In Deutschland existieren zahlreiche Vereine, die es sich zum Ziel gemacht haben, den Wettbewerb zu regulieren und Marktteilnehmer vor unlauteren Wettbewerbshandlungen zu schützen. Nicht selten bedienen sich solche Vereine des Mittels der Abmahnung um Wettbewerbsverstöße zu verfolgen. Den Händlern droht bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht also nicht nur Ungemach von Mitbewerbern. Dies zeigen auch zwei aktuelle Abmahnungen, die der IT-Recht Kanzlei vorliegen.

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Abmahnung als „Retourkutsche“ kann nach hinten losgehen

Gemäß § 8 IV UWG ist die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Zwei Entscheidungen des Landgerichts München haben nun präzisiert, wann von einer solchen missbräuchlichen Abmahnung auszugehen ist.

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Kostenerstattung des Abschlussschreibens im Presserecht

Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung gefällt, die besonders für Anwälte im Bereich des IT-Rechts und des Gewerblichen Rechtsschutzes von Interesse sein dürfte. Demnach kann der beauftragte Anwalt für ein sog. Abschlussschreiben im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens im Presserecht eine weitere Gebühr verlangen.

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KG Berlin: Rechtsmissbräuchliche Ausnutzung des so genannten fliegenden Gerichtsstandes

Für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten ist in Deutschland gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Wettbewerbshandlung begangen ist. Bei Wettbewerbsverstößen, die über das Internet begangen werden, trifft dies auf jedes deutsche Landgericht zu. Der Anspruchsteller kann sich demnach einen Gerichtsstand aussuchen. Man spricht insoweit vom so genannten fliegenden Gerichtsstand.

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Drittunterwerfung gegenüber der Wettbewerbszentrale zulässig?

Der Abmahner staunte nicht schlecht: Nicht ihm, sondern der "Zentrale zur Bekämpfung Unlauteren Wettbewerbs e.V. Frankfurt a.M." gegenüber gab der Abgemahnte die geforderte Unterlassungserklärung ab. Geht das überhaupt? Mit dieser Frage hatte sich erst kürzlich das KG Berlin zu beschäftigen gehabt.

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Wer hat eigentlich den Zugang einer Abmahnung zu beweisen?

Lange Zeit war umstritten, ob der Abmahnende den Zugang des Abmahnschreibens beim Verletzer beweisen muss, oder ob es ausreicht, dass er die ordnungsgemäße Absendung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Abmahnschreibens nachweist.

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