KG Berlin: Rechtsmissbräuchliche Ausnutzung des so genannten fliegenden Gerichtsstandes

Für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten ist in Deutschland gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Wettbewerbshandlung begangen ist. Bei Wettbewerbsverstößen, die über das Internet begangen werden, trifft dies auf jedes deutsche Landgericht zu. Der Anspruchsteller kann sich demnach einen Gerichtsstand aussuchen. Man spricht insoweit vom so genannten fliegenden Gerichtsstand.
Diese prozessuale Besonderheit im deutschen Wettbewerbsrecht, die es dem Betroffenen an sich erleichtern soll, nicht ortsgebundene Rechtsverstöße mit gerichtlicher Hilfe effektiv zu unterbinden, wurde in der Vergangenheit jedoch bereits mehrmals dazu missbraucht, den Gegner durch die Wahl eines von dessen Niederlassung besonders weit entfernten Gerichtsstandortes, der auch nicht dem Sitz der Niederlassung des Anspruchstellers entsprach, mit weiteren Kosten zu belasten.
Dieser Vorgehensweise hat das KG Berlin mit Beschluss vom 25.01.2008 - Az. 5 W 371/07 – einen Riegel vorgeschoben. Es entschied, dass eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung des so genannten fliegenden Gerichtsstands vorliegt, wenn Wettbewerbsstreitigkeiten stets bei einem Gericht anhängig gemacht werden, welches in erheblicher Entfernung zum Sitz des jeweiligen Gegners liegt, ohne dass hierfür schutzwürdige Interessen des Antragstellers bzw. Klägers oder sachliche Gründe erkennbar sind.
In dem vom KG entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen zahlreiche Mitbewerber zur Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche vor unterschiedlichen deutschen Gerichten verklagt. Dabei wurde auffällig oft unter Berufung auf den so genannten fliegenden Gerichtsstand ein Gerichtsort gewählt, der in erheblicher Entfernung zum Geschäfts-/Wohnsitz des jeweiligen Verletzers lag, ohne dass hierfür schutzwürdige Interessen des klagenden Unternehmens erkennbar waren.
Das Gericht sah hierin ein Indiz für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung. Denn es sei ein Indiz für einen Missbrauch, wenn dem Anspruchsberechtigten schonendere Möglichkeiten der Anspruchsdurchsetzung zur Verfügung stehen, die er ohne triftigen Grund nicht nutzt.
Zwar sei es grundsätzlich nicht als missbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG anzusehen, wenn der Kläger das ihm bequemste oder genehmste Gericht auswählt, also beispielsweise sein Heimatgericht oder das Gericht mit der ihm am günstigsten erscheinenden Rechtsprechung. Es sei gerade in Rechtsstreitigkeiten des gewerblichen Rechtsschutzes weder ungewöhnlich noch anrüchig, wenn angreifende Wettbewerber im Hinblick auf den häufig eröffneten "fliegenden Gerichtsstand" das gerichtliche Forum wählen, welches ihnen im Hinblick auf die dort vorherrschende Rechtsprechung zur Erreichung ihrer Prozessziele am meisten Erfolg versprechend erscheint. Dieser Effekt sei im Hinblick auf § 14 Abs. 2 UWG Ausdruck des gesetzgeberischen Willens.
Die von der Antragstellerin praktizierte Gerichtsstandswahl zeichne sich jedoch durch die Besonderheit aus, dass sie offenkundig darauf abzielt, ein dem jeweiligen Gegner ortsfernes Gericht auszuwählen. Mangels anderer Anhaltspunkte für wirklich sachliche Motive lasse diese Vorgehensweise – mit Blick auf die drohenden Reisekosten zum Gerichtsort – auf Schädigungsabsicht schließen.
Fazit
Das KG Berlin stellte mit seiner Entscheidung klar, dass die Wahl eines bestimmten Gerichtsortes zur Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche bei Wettbewerbsverstößen, die über das Internet erfolgen, per se noch nicht für die Annahme eines missbräuchlichen Verhaltens ausreicht. Vielmehr müssen noch weitere Anhaltspunkte hinzutreten, die auf einen Rechtsmissbrauch hindeuten. Für solche Anhaltspunkte ist grundsätzlich der Antragsgegner bzw. Beklagte, der sich auf die Rechtsmissbräuchlichkeit beruft, darlegungs- und beweispflichtig. Werden solche Anhaltspunkte vorgetragen, so obliegt es dem Antragsteller- bzw. Kläger, diese substantiiert zu widerlegen.
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