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LG Bückeburg: „abenteuerlich“ überhöhter Gegenstandswert in einer Abmahnung spricht für Rechtsmissbrauch

15.05.2008, 14:12 Uhr | Lesezeit: 9 min
LG Bückeburg: „abenteuerlich“ überhöhter Gegenstandswert in einer Abmahnung spricht für Rechtsmissbrauch

Mit Urteil vom 22.04.2008 (Az. 2 O 62/08) wies das LG Bückeburg den Antrag eines Online-Händlers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Wettbewerber wegen Rechtsmissbrauchs zurück. Darüber hinaus nahm es zu einigen beliebten Abmahngründen im Internet Stellung und kam dabei zu teilweise überraschenden Ergebnissen.

Sachverhalt

Das Gericht hatte sich mit dem Antrag eines Online-Händlers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu befassen. Der Händler nahm einen Wettbewerber wegen diverser behaupteter Wettbewerbsverstöße im Internet auf Unterlassung in Anspruch.

Im Einzelnen beantragte der Händler

der Verfügungsbeklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung aufzugeben, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen auf der Internetplattform eBay Car-Hifi-Produkte anzubieten und dabei

a) folgende unzulässige Einschränkungen des Widerrufsrechts zu verwenden:

aa) "Für Verbraucher besteht im Sinne des § 13 BGB ein zweiwöchiges gesetzliches Widerrufsrecht gemäß § 3 Fernabsatzgesetz LV.m. § 361a BGB. "

bb) "Der Widerruf hat schriftlich zu erfolgen.", ohne darauf hinzuweisen, dass das Widerrufsrecht auch durch Rücksendung der Ware ausgeübt werden kann.

cc) "Nach Prüfung der Ware auf Zustand und Vollständigkeit bekommt der Kunde seinen Kaufpreis zurückerstattet. Oder wird unter Angabe von Gründen unfrei an den Absender zurückgesandt.",

dd) "Die Ware ist grundsätzlich komplett, in der Originalverpackung und in angemessener Umverpackung an uns zu richten.",

b) keine Angabe über den Fristbeginn zur Ausübung des Widerrufsrechts zu machen,

c) das Widerrufsrecht für Verbraucher für elektronische Bauteile auszuschließen,

d) im Rahmen der Widerrufsbelehrung keine Adresse, Faxnummer, E-mail-Adresse anzugeben, an welche der Widerruf zu richten ist,

e) damit zu werben, dass die Ware im Wege des versicherten Versands verschickt wird,

f) nicht klar, verständlich und eindeutig über die Versandkosten zu informieren,

g) Kunden nicht bereits vor Vertragsschluss über die Identität und ladungsfähige Anschrift des Verkäufers zu informieren,

h) im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verkäufe auf der Internetplattform eBay sowohl ein Widerrufs- wie auch ein Rückgaberecht einzuräumen und darüber zu informieren,

i) den Verbraucher fehlerhaft über den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu informieren.

Dem Antrag war eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Händlers über dessen Anwalt voraus gegangen. Dabei setzte der Anwalt für die Abmahnung der oben genannten Punkte einen Gegenstandswert von 100.000,- € !!! an. Gleichzeitig behauptete der Anwalt in der Abmahnung, dass es sich dabei um einen "für Fälle dieser Art geringen" Streitwert handele.

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Rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise des Antragstellers

Diese Vorgehensweise sah das Gericht als dreiste Täuschung des Abgemahnten an, wobei es ausdrücklich auch ein strafbares Verhalten des Anwalts in den Raum stellte.

Im Einzelnen führte das Gericht hierzu Folgendes aus:

„Für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Verfügungsklägers und seines Prozessbevollmächtigen spricht nicht zuletzt der Umstand, dass in der Abmahnung vom 21.02.2008 Rechtsanwaltskosten geltend gemacht werden, die nach einem abenteuerlich überhöhten Gegenstandswert von 100.000,00 € berechnet wurden. Ein solcher Wert ist für Fälle der' vorliegenden Art, wie auch die Streitwertfestsetzung im Tenor dieses Urteils zeigt, nicht einmal ansatzweise gerechtfertigt. Wenn in dem Abmahnschreiben vom 21.02.2008 dann auch noch die Rede davon ist, dass es sich um einen "für Fälle dieser Art geringen" Streitwert handeln soll, ist eine solche Aussage nicht nur aberwitzig falsch, sondern geradezu dreist. Sie grenzt jedenfalls an einen strafbaren Betrug und eine ebenso strafbare Gebührenüberhebung (§ 352 StGB) und dürfte die Grenze der Straflosigkeit wahrscheinlich bereits überschritten haben. Die Annahme eines derart überhöhten Wertes kann einzig und allein mit dem Interesse an der Erzielung möglichst hoher Gebühren erklärt werden. Andere Gründe sind weder von dem Verfügungskläger vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.“

Hinzu kam hier, dass der abmahnende Händler gemeinsam mit seinem Anwalt offenbar in einer Vielzahl anderer Fälle nach dem selben Muster vorgegangen war. Anhaltspunkte hierfür ergaben sich aus diversen Internetforen sowie aus dem vom Anwalt verwendeten Aktenzeichen. Das Gericht hielt es nicht für ausgeschlossen, dass der Anwalt ca. 500!!! gleich gelagerte Fälle pro Monat bearbeitete.

Im Ergebnis sah das Gericht hierin eine rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise im Sinne des § 8 IV UWG.

Im Einzelnen führte es hierzu Folgendes aus:

„Nach alledem muss die Kammer davon ausgehen, dass der Verfügungskläger lediglich aus der Motivation heraus handelte, gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen und Rechtsverfolgungskosten entstehen zu lassen. Dies ist gemäß § 8 Abs. 4 UWG missbräuchlich. Die in letzter Zeit zu beobachtende Entwicklung, dass eine Vielzahl von meist kleineren Internetanbietern, nicht selten durch Massenabmahnungen, systematisch wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Wettbewerbsverstöße auf Unterlassung und vor allem auf Zahlung von häufig weit überhöhten, nicht selten die wirtschaftliche Existenz der Betroffenen gefährdenden Aufwendungsersatzleistungen in Anspruch genommen wird, ist aus Sicht der Kammer mehr als bedenklich und nicht hinnehmbar. Es gilt daher, einem solchen Rechtsmissbrauch in der Weise entgegenzutreten, wie dies in § 8 Abs. 4 UWG gesetzlich vorgesehen ist.“

Auch inhaltlich kein Unterlassungsanspruch des Antragstellers

Darüber hinaus nahm das Gericht auch inhaltlich zu den einzelnen behaupteten Wettbewerbsverstößen Stellung.

Bemerkenswert sind insbesondere folgende Ausführungen des Gerichts:

1. „Die fehlende Angabe des vollständigen Vor- und Zunamens des Geschäftsführers der Komplementärin der Verfügungsbeklagten (Antrag zu 1. g) ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, warum ein Verbraucher durch diese fehlende Angabe irgendeinen Nachteil erleiden könnte. Immerhin ist es auch dem Verfügungskläger innerhalb nur eines Tages gelungen, den vollständigen Vornamen des Geschäftsführers der Komplementärin der Verfügungsbeklagten herauszufinden, denn in dem anwaltlichen Schreiben vom 21.02.2008 ist der vollständige Name aufgeführt.“

Anmerkung: Dies ist im Hinblick auf § 312c I BGB, Art. 240 EGBGB, § 1 I Nr. 3 BGB-InfoV sowie § 5 TMG bemerkenswert, wonach bei juristischen Personen auch der Name eines Vertretungsberechtigten im Impressum anzugeben ist. Hier sahen es einige Gerichte bereits als wettbewerbswidrig an, wenn im Impressum nur ein abgekürzter Vorname des Anbieters angegeben wird (vgl. etwa KG Berlin, Beschluss vom 13.02.2007, Az. 5 W 34/07).

2. „Die Verfügungsbeklagte handelt entgegen dem Antrag zu Ziffer 1. h) auch nicht wettbewerbswidrig, wenn sie dem Verbraucher sowohl ein Widerrufsrecht als auch ein Rückgaberecht im Sinne des § 356 BGB einräumt. Nach dem Gesetz kann das Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht ersetzt werden. Dies bedeutet aber nicht, dass sich diese beiden Rechte zwingend gegenseitig ausschließen. Dem Unternehmer ist es gesetzlich nicht verwehrt, seinen Kunden dadurch einen Vorteil zu verschaffen, dass er neben dem Widerrufsrecht zusätzlich auch ein Rückgaberecht gewährt.“

Anmerkung: Hierbei übersieht das Gericht jedoch, dass die Belehrung über ein Widerrufsrecht neben einem Rückgaberecht sowohl § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV als auch §§ 312d Abs. 1 Satz 2, 356 Abs. 1 BGB widerspricht. Denn nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV hat der Unternehmer darüber zu belehren, ob bei dem von ihm angebotenen Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht oder ein Rückgaberecht besteht, weil das gesetzliche Widerrufsrecht (§ 312d Abs. 1 Satz 1 BGB) durch die Einräumung eines vertraglichen Rückgaberechts (§§ 312d Abs. 1 Satz 2, 356 Abs. 1 BGB) ersetzt wird. Ersetzung bedeutet, dass anstelle des Widerrufs- ein Rückgaberecht tritt. Ein Nebeneinander von Widerrufsrecht und Rückgaberecht sieht das Gesetz gerade nicht vor. Von § 312d Abs. I Satz 2 BGB darf nach § 312f BGB auch nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Indem der Unternehmer sowohl ein Widerrufs- als auch ein Rückgaberecht einräumt, weicht er von der gesetzlichen Regelung – entweder Widerrufs- oder Rückgaberecht – zum Nachteil des -Verbrauchers ab. Denn für den Verbraucher ist wegen des Nebeneinanders von Widerrufs- und Rückgaberecht undurchschaubar, welches Recht er ggf. wählen soll und welches Recht für ihn günstiger ist. Insbesondere ist im Falle der Rücksendung der bestellten Ware unklar, ob das Widerrufsrecht oder das Rückgaberecht gelten soll, weil beide Rechte durch Rücksendung der bestellten Ware ausgeübt werden können. Welches Recht in einem solchen Falle zur Anwendung kommt, kann aber von Bedeutung sein, wenn der Warenwert unter 40 EUR liegt, weil dann nach § 357 Abs. 3 Satz 3 BGB der Verbraucher die Kosten der Rücksendung trägt, wenn es sich um die Ausübung eines Widerrufsrechts handeln sollte. Entsprechend hat etwa das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 01.11.2006, AZ: 3-08 0 164/06, entschieden, dass die Einräumung eines Widerrufsrechts neben einem Rückgaberecht eine unlautere Wettbewerbshandlung nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 312c Abs. 1 Satz 1 BGB iVm. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-Info-V begründet.

3. „Im übrigen spricht nach Ansicht der Kammer einiges dafür, dass entgegen der bisher vorherrschenden Rechtsprechung bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung in der Regel ein den Wettbewerb nur unerheblich beeinträchtigender Verstoß anzunehmen ist, was nach § 3 UWG dazu führen würde, dass der Antrag des Verfügungsklägers zu Ziffer 1. a) bis d) in vollem Umfang unbegründet wäre. Der Verwender einer unrichtigen Widerrufsbelehrung schadet nämlich nicht in erster Linie seinen Kunden oder Mitbewerbern, sondern sich selbst, da eine nicht ordnungsgemäß erteilte Widerrufsbelehrung nach § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB dazu führt, dass der Verbraucher das Rechtsgeschäft unbefristet, also auch noch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist widerrufen kann. Die Gefahr, dass ein Verbraucher durch eine unrichtige Widerrufsbelehrung von der Wahrnehmung seines Widerrufsrechtes abgehalten wird, besteht zwar; Sie darf nach Ansicht der Kammer bei lebensnaher Betrachtung im Hinblick auf die geänderten Lebensverhältnisse aber auch nicht überschätzt werden. Angesichts der in den letzten Jahren erfreulicherweise fortschreitenden und immer besser werdenden Aufklärung der Verbraucher kann das Bestehen eines Widerrufsrechtes bei bestimmten Rechtsgeschäften, insbesondere bei solchen im Internet- und im sonstigen Versandhandel, heute als allgemein bekannt angesehen werden. Der Kammer ist aus zahlreichen von ihr bearbeiteten Fällen bekannt, dass Verbraucher inzwischen in der Regel nicht zu der irrtümlichen Annahme neigen, ein Rechtsgeschäft könne nicht widerrufen werden, sondern eher dazu, ein Widerrufsrecht auch bei Geschäften anzunehmen, bei denen ein solches Recht gar nicht besteht.“

Anmerkung: Mit dieser Rechtsauffassung setzt sich das Gericht – wie es selbst ausführt – in Opposition zur bisher vorherrschenden Rechtsprechung, wonach eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in der Regel einen erheblichen Wettbewerbsverstoß begründet. Das Gericht gelangt zu dieser Auffassung, indem es ein sehr „fortschrittliches“ Bild des Verbrauchers zeichnet, der sich seiner Rechte im Fernabsatz sehr wohl bewusst sei. Ob sich dieses Verbraucherbild in Zukunft auch bei anderen Gerichten durchsetzen wird ist fraglich und muss angesichts immer neuer verbraucherschützender Regelungen durch den Gesetzgeber auch bezweifelt werden.

Fazit

Die Entscheidung des LG Bückeburg ist eine Mischung aus Licht und Schatten. Die Ausführungen zur Rechtsmissbräuchlichkeit sind angesichts des vorliegenden Extremfalles absolut nachvollziehbar und begrüßenswert. Rechtsmissbräuchliche Vorgehensweisen, wie die diesem Fall zugrunde liegende, müssen durch entsprechende Gerichtsentscheidungen zurückgedrängt werden, um schwarzen Schafen unter Händlern und Anwälten, die aus der unklaren Rechtslage gerade im Hinblick auf den bei Wettbewerbsverstößen anzusetzenden Gegenstandswert Kapital schlagen wollen, das Handwerk zu legen.

Allerdings dürfte das Gericht sich bei den rechtlichen Ausführungen zu den geltend gemachten Wettbewerbsverstößen teilweise zu weit aus dem Fenster gelehnt haben. Auch wenn es aufgrund der Rechtsmissbräuchlichkeit im vorliegenden Fall auf eine Entscheidung in der Sache nicht mehr ankam, sind die diesbezüglich geäußerten Rechtsansichten des LG Bückeburg teilweise nicht nachvollziehbar und würden wohl auch einer gerichtlichen Überprüfung in der höheren Instanz nicht Stand halten.

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Bildquelle:
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