Wer hat eigentlich den Zugang einer Abmahnung zu beweisen?

Lange Zeit war umstritten, ob der Abmahnende den Zugang des Abmahnschreibens beim Verletzer beweisen muss, oder ob es ausreicht, dass er die ordnungsgemäße Absendung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Abmahnschreibens nachweist.
Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 21.12.06 (Az. I ZB 17/06) entschieden, dass der Abgemahnte, der geltend macht, ihm sei eine Abmahnung nicht zugegangen, grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast zu tragen hat. Der Abmahner ist dagegen lediglich gehalten, substantiiert dazulegen, dass das Abmahnschreiben abgesandt worden ist.
Übrigens:
In dem vorliegenden Fall hat der Beklagte seiner ihm obliegenden Darlegungslast nicht genügt. So hat er lediglich vorgebracht, keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben zu haben, da ihm zu keinem Zeitpunkt eine Abmahnung des Klägers zugegangen sei. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz unter Beweisantritt erwidert, seine von ihm veranlasste Abmahnung sei am selben Tag von einer Angestellten seiner Rechtsanwälte in den Briefkasten des Postamts eingeworfen worden. Das Abmahnschreiben sei auch nicht wegen Unzustellbarkeit an seine Rechtsanwälte zurückgelangt. Damit sei der Kläger der ihn treffenden Darlegungslast genügend nachgekommen, so der BGH. Der Beklagte hätte nunmehr vielmehr Beweis dafür antreten müssen, dass ihm das Abmahnschreiben nicht zugegangen sei. Diesen Beweis sei der Beklagte jedoch schuldig geblieben.
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1 Kommentar
Ist die Post so zuverlässig, dass jeder Brief der in einem Postbriefkasten landet immer ankommt?