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Abmahnung als „Retourkutsche“ kann nach hinten losgehen

05.05.2008, 09:53 Uhr | Lesezeit: 4 min
Abmahnung als „Retourkutsche“ kann nach hinten losgehen

Gemäß § 8 IV UWG ist die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Zwei Entscheidungen des Landgerichts München haben nun präzisiert, wann von einer solchen missbräuchlichen Abmahnung auszugehen ist.

LG München I – Urteil vom 28.11.2007 (Az. 1 HK O 5136/07)

Nach § 8 IV UWG ist eine Abmahnung insbesondere dann missbräuchlich, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Im vorliegenden Urteil legte das Gericht fest, welchem konkreten Verhalten eine Indizwirkung hinsichtlich der Missbräuchlichkeit einer Abmahnung nach § 8 IV UWG zukommt. So geht das Gericht davon aus, dass eine (Gegen-)Abmahnung, die eine unmittelbare Reaktion auf vorangegangene Abmahnungen der Gegenseite darstellt (also eine sog. „Retourkutsche“), ein starker Hinweis auf ein solches missbräuchliches Geltendmachen wettbewerbsrechtlicher Ansprüche darstellt.
Allerdings schränkt das Gericht ein, dass es für die Annahme eines solchen missbräuchlichen Abmahnens einer umfassenden Einschätzung der Motivationslage dessen bedarf, der Ansprüche geltend macht. Dies müsse vor allem vor dem Hintergrund der Interessen beider Parteien und insbesondere der kostenrechtlichen Folgen betrachtet werden.

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LG München I – Urteil vom 16.01.2008 (Az. 1 HK O 8475/07)

Weitaus präziser und differenzierter urteilte das LG München in dem zweiten angesprochenen Fall.
So hat es klargestellt, dass nicht in jedem Fall von einer missbräuchlichen Abmahnung ausgegangen werden kann, wenn sie bloß unmittelbar einer Abmahnung der Gegenpartei folgt. Wird jemand abgemahnt, so dürfe § 8 IV UWG nicht dazu führen, dass der Abgemahnte beispielsweise nicht auch denselben Rechtsverstoß bei seinem Konkurrenten geltend machen kann – auch wenn es eine unmittelbare Reaktion auf die vorhergehende Abmahnung darstellt. Generell geht es bei dieser Frage um die Abgrenzung, wann es um die legitime Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Interessen und wann um die unbillige Erzielung eines Kostenerstattungsanspruchs als Kampfmittel auf das bisherige Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien geht.
Das Gericht hat einige Differenzierungen vorgenommen und Kriterien aufgestellt, wann es eine Abmahnung im Zuge einer Art „Retourkutsche“ als nicht missbräuchlich ansieht.

Insbesondere soll nach dem LG München in der Regel kein missbräuchliches Abmahnen vorliegen, wenn

1. sich die Konkurrenten in einem direkten Wettbewerbsverhältnis befinden und sich und ihr gegenseitiges Verhalten regelmäßig beobachten und neue Wettbewerbsverletzungen zeitnah gegenseitig rügen, d.h. abmahnen. Das Gericht geht davon aus, dass die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche in einem solchen Fall vorwiegend im Interesse der Durchsetzung eines fairen Wettbewerbs vorgenommen worden ist. Dies gilt auch dann, falls die gerade abgemahnte Partei unmittelbar selbst zum Mittel der Abmahnung greift, um die abmahnende Partei ihrerseits abzumahnen.

2. die Gegenabmahnung ein gleichartiges oder gleichwertiges Verhalten wie die ursprüngliche Abmahnung zum Gegenstand hat. Das Gericht ist der Auffassung, dass man dann eher davon ausgehen könne, dass es um die Beseitigung wettbewerbsrechtlicher Verstöße gehe und nicht vornehmlich um die Erlangung eines Kostenerstattungsanspruches.

Allerdings: Gibt es trotz des Vorliegens eines der Beispiele dennoch (weitere) Hinweise darauf, dass eine Abmahnung nur zur Kostenerstattung oder anderweitig missbräuchlich erfolgt, so ist sie gleichwohl als missbräuchlich anzusehen und § 8 IV UWG ist einschlägig.

Wenn diese gerade dargestellten Indizien nicht vorliegen und die Gegenabmahnung nicht besonders grobe andersartige Verstöße betrifft, so geht das Gericht davon aus, dass die gerügten Verstöße lediglich der Erlangung eines Kostenerstattungsanspruchs dienen und damit missbräuchlich im Sinne des § 8 IV UWG sind.

Fazit

Die Abmahnung stellt ein geeignetes Mittel dar, mit dem sich die Wettbewerber gegenseitig relativ effizient und vergleichsweise kostengünstig hinsichtlich etwaiger Rechtsverstöße, insbesondere Wettbewerbsverstöße, kontrollieren können.

Die Tatsache, dass ein Mitbewerber einen anderen abmahnt, soll gerade nicht – im Sinne der Lauterkeit des Wettbewerbs – dazu führen, dass sich der Abgemahnte gefallen lassen muss, dass die abmahnende Partei beispielsweise denselben Verstoß ohne rechtliche Folgen begeht.

Auf der anderen Seite soll es nicht zu „Retourkutschen“ kommen, die dazu führen, dass der Gegenabmahnende versucht, dem Konkurrenten zu schaden, ohne dass es ihm auf die Lauterkeit des Wettbewerbs ankommt. Bei der bloßen Schädigungsabsicht greift § 8 IV UWG mit seinem Missbrauchseinwand ein und schneidet dem Gegenabmahnenden seine Rechte insoweit ab.

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Bildquelle:
RainerSturm / PIXELIO

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