OLG Rostock: Bewerbung eines Fruchtnektars als „Saft“ ist irreführend
Darf ein Fruchtnektar als „Saft“ beworben werden? Dies verneinte das OLG Rostock in seinem Urteil vom 25.09.2019 (Az. 2 U 22/18).
3 minDarf ein Fruchtnektar als „Saft“ beworben werden? Dies verneinte das OLG Rostock in seinem Urteil vom 25.09.2019 (Az. 2 U 22/18).
3 minOft werden Möbel als Massivholzmöbel beworben – klingt hochwertig, ist es aber nicht immer. Eine DIN-Norm regelt genau, wann Möbel als massiv bezeichnet werden dürfen.
2 minViele Online-Händler werben mit "kostenlosem Rückversand". Doch diese Aussage ist nicht immer zutreffend, in manchen Fällen gar irreführend. Wie macht man es richtig?
4 min 1In der Werbung wird geprahlt, gepriesen und gnadenlos übertrieben – auch beim Geschäft mit der Lust. Das ist in Ordnung, solange die Übertreibung für jeden erkennbar ist. Problematisch wird es, wenn der Anschein erweckt wird, es handele sich um objektiv nachprüfbare Tatsachen.
3 minDas LG Braunschweig hatte zu klären, ob bei der Werbung für Komplettküchen die Typenbezeichnung der eingebauten Elektrogeräte als wesentliche Information nach § 5a UWG anzugeben ist.
3 minDer Begriff „Outlet“ klingt nach echtem Fabrikverkauf – doch nicht jede Preisreduzierung darf so beworben werden. Das LG Berlin entschied, wann „im Outlet“ zur irreführenden Werbung wird.
3 min"15 Jahre jünger – ganz ohne OP“: Mit diesem Versprechen wurde im Teleshopping für ein Nahrungsergänzungsmittel geworben. Das OLG Düsseldorf hielt die Aussage mangels Wirksamkeitsnachweis für unzulässig.
3 minDas Landgericht Hagen mahnt zur Vorsicht: Wer Toner-Nachbauten anbietet, muss klar auf deren Eigenschaft als nicht originales Produkt hinweisen – andernfalls droht eine wettbewerbswidrige Irreführung.
2 minDie Holzsorte Gmelina arborea mag im angelsächsischen Sprachraum tatsächlich als „White Teak“ bekannt sein, hierzulande ist sie es nicht: Folglich ist es wettbewerbsrechtlich unzulässig, (Garten-)Möbel aus diesem Holz als White Teak-Mobiliar anzupreisen.
2 minWer Möbel mit Holzbezeichnungen bewirbt, muss bei den Materialangaben besonders sorgfältig sein. Das OLG Hamm entschied, dass die Bewerbung einer lediglich mit Kunststofffolie beschichteten Wohnwand als „Buche oder Kirschbaum Dekor“ irreführend sein kann
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