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Newsletter-Marketing: Wie der Nachweis der Einwilligung gelingt

Newsletter gehören auch in Zeiten der wachsenden Popularität von Social-Media-Kanälen zu den erfolgreichsten Marketing-Maßnahmen im E-Commerce. Bevor Newsletter jedoch auf E-Mail-Postfächer potenzieller Kunden losgelassen werden dürfen, bedarf es einer ausdrücklichen Einwilligung des Werbeempfängers. Was viele werbende Unternehmen dabei nicht berücksichtigen: Können Sie die Einwilligung nicht beweisen, ziehen sie in gerichtlichen Streitigkeiten in der Regel den Kürzeren. Im Folgenden zeigen wir Ihnen daher, wie der Nachweis der Einwilligung gelingt.

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keiner

Beitrag von N. Kämpf
31.03.2020, 16:26 Uhr

Nicht ganz klar ist, ob man sich mit einer Begrüßungsmail an einen Nicht-Kunden, in der man das Double Opt-In-Verfahren sozusagen im Erstkontakt anbietet, bereits abmahnfähig macht.

IP Adresse unbrauchbar

Beitrag von sahib
10.01.2020, 11:02 Uhr

Hallo, IP Adresse speichern ist schön und gut, ich habe aber gerade den umgekehrten Fall: eine Selbstauskunft nach DSGVO wurde mir mit Datum und IP des angeblichen DoubleOptIns bestätigt. Ohne jede Frage wurde die Adresse aber nie bestätigt. Jetzt habe ich eine IP die mittlerweile 8 Monate alt ist zu der ich aber nicht beweisen kann, daß die nicht mir gehört hat. Wie soll ich also im Nachhinein beweisen, daß ich das DoubleOptIn NICHT getätigt habe?

Für mich ist das eine große Lücke in der ganzen Sache, weil so kann jeder Einwilligungen "erfinden" weil IP Adressen irgendwann nicht mehr rückverfolgbar sind. Was bringt das DoubleOptIn also? Ich brauche also prinzipiell nur eine Webseite die technisch in der lage ist korrekt Einwilligungen einzuholen - dann bestätigt mir jeder Gutachter daß mein System ordentlich funktioniert. Die Datenbank befülle ich dann aber mit einer Million gekauften Adressen, wo ich zufällige IPs und Zeitstempel dazu hinterlege und bin dank Gutachter vor Gericht auf der sicheren Seite, weil keiner der Spamempfänger mehr nachweisen kann, daß meine erfundene IP nicht ihm gehört hat. Wobei selbst das wenig helfen würde, er könnte sich ja auch bei einem Bekannten oder in einem Hotspot eingeloggt haben um Mails zu checken.

Sparsamkeit am falschen Ende

Beitrag von Müller
06.02.2018, 17:38 Uhr

Ich stimme Ihnen zu. Jedoch sind zur Beweisbarkeit eventuell sogar der Name des Newsletterabonnenten von Interesse, da bei Emailmehrfachnutzung grundsätzlich unklar ist, wer den Newsletter bestellt hat. Frau Meyer vom Einkauf oder Herr Brükinger?. Zu Sicherheit des Unternehmens kann man da nicht sparsam sein. (Name oben sind frei erfunden). Beschert sich der Einkaufsleiter über eine Werbemail kann so geklärt werden, wer die Einwilligung gegeben hat, oder ? Letztendlich kann man machen was man will. Es entscheidet immer der Richter, je nachdem, wie der aufgelegt ist - was an diesem Tag Recht ist

Datensparsamkeit

Beitrag von M W
29.01.2018, 23:45 Uhr

Guten Abend,

Sie sagen, man solle die bei Anmeldung zum Newsletter verwendete IP-Adresse speichern, um sicher die Anmeldung nachweisen zu können.

Jedoch ist dies m.E. im Hinblick auf die DSGVO unter dem Gesichtspunkt der Datensparsamkeit nicht zulässig, da die IP-Adresse ja eindeutig als personenbezogenes Datum zählt. Allein aus Selbstschutzgründen wird man ja nicht die IP-Adresse speichern dürfen. Lediglich die E-Mail-Adresse wird tatsächlich zum E-Mail-Versand benötigt und darf darum gespeichert werden.

Wie soll also zukünftig der Nachweis der Einwilligung erfolgen? Wird das reine Datum der Anmeldung ausreichen?

Herzliche Grüße

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