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Newsletter-Marketing: Wie der Nachweis der Einwilligung gelingt
vom 30.03.2017, 16:29 Uhr
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Nicht ganz klar ist, ob man sich mit einer Begrüßungsmail an einen Nicht-Kunden, in der man das Double Opt-In-Verfahren sozusagen im Erstkontakt anbietet, bereits abmahnfähig macht.
Hallo,
IP Adresse speichern ist schön und gut, ich habe aber gerade den umgekehrten Fall: eine Selbstauskunft nach DSGVO wurde mir mit Datum und IP des angeblichen DoubleOptIns bestätigt. Ohne jede...
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Ich stimme Ihnen zu. Jedoch sind zur Beweisbarkeit eventuell sogar der Name des Newsletterabonnenten von Interesse, da bei Emailmehrfachnutzung grundsätzlich unklar ist, wer
den
Newsletter bestellt...
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Guten Abend,
Sie sagen, man solle die bei Anmeldung zum Newsletter verwendete IP-Adresse speichern, um sicher die Anmeldung nachweisen zu können.
Jedoch ist dies m.E. im Hinblick auf die DSGVO...
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4 Kommentare